BGH Beschluss vom 19.02.2009 – V ZR 162/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 162/08
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision
gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-
denburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die
Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe
der Teilflächen abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 €, insge-
samt 12.271 €.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des erfolglos gebliebenen
Teils der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von
21.474,25 €. Sie trägt weiter 2 vom Hundert der außergerichtli-
chen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten zu 1
nach einem Gesamtstreitwert von 156.667,75 €, und 14 vom Hun-
dert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen
die Beklagten zu 3 und 4 nach einem Gesamtstreitwert von
22.267,75 €.
Der Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren beträgt 213.474,25 €.
Gründe
1. Die Revision ist in Bezug auf den Herausgabeantrag zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulas-
sen, weil das Berufungsgericht die sich aus dem Vollstreckungsrecht (§ 885
Abs. 1 ZPO) ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO) einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von Teilflä-
chen eines Grundstücks in einer verallgemeinerungsfähigen Weise überspannt
hat.
Bei einer landwirtschaftlich genutzten (nicht bewohnten) Parzelle erfolgt
die Herausgabevollstreckung durch die zu protokollierende Erklärung des Ge-
richtsvollziehers, dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger
in diesen eingewiesen wird; eine exakte Bestimmung der Grenzen der Parzelle
in der Natur oder durch maßstabsgerechte Eintragungen in einer Liegen-
schaftskarte ist dafür nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008,
I ZR 120/05, Rdn. 12 - in juris veröffentlicht; OLG Naumburg, Urt. v.
21. Dezember 2006, 2 U 99/06, Rdn. 50 - ebenfalls in juris veröffentlicht).
2. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens
einer Weidegerechtigkeit weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht be-
gründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO) erforderlich.
3. a) Die Pflicht der Klägerin, den Beklagten zu 2 sowie zu 5 bis 7 ihre
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die
Nichtzulassungsbeschwerde insoweit insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Der
nach § 7 ZPO zu bestimmende Gegenstandstandswert der abgewiesenen
Feststellungsanträge beträgt für jedes einem Neubauern im Rezess gewährte
Weiderecht nach einem vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte einge-
holten Gutachten 3.067,75 € (insgesamt 12.271 €).
b) In Bezug auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1, zu 3
und zu 4 hat der Senat über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde in
dem Umfang bereits jetzt zu entscheiden, in dem die Nichtzulassungsbe-
schwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003,
V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
aa) Die Gerichtskosten sind nach dem Wert des erfolglosen Teils der
Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003,
V ZR 343/02, aaO). Das betrifft hier die nicht zugelassene Revision wegen der
Feststellungsanträge zum Nichtbestehen der Weiderechte, deren Wert
(7 x 3.067,75 € =) 21.474,25 € beträgt.
bb) Die von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 bestimmen sich nach dem erfolglosen Teil der
Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert sich aus der Summe der
Werte der gegen diese Beklagten geltend gemachten Ansprüche (auf Heraus-
gabe und auf Feststellung) ergibt.
Für die Herausgabeansprüche ist der Streitwert nach § 6 ZPO zu
bestimmen, da die Beklagten ihr Besitzrecht nur noch auf die Weidegerechtig- keit stützen. Der Wert der genutzten Parzellen (Größe von 6.000 m2, Boden- wert von 3,20 €/m2) beträgt 19.200 €. Hinzu kommt der Wert der Feststellungs-
anträge von jeweils 3.067,75 €.
Für den Beklagten zu 1 ergibt sich danach ein Gesamtstreitwert für die
außergerichtlichen Kosten von 156.667,75 € (für die Anträge auf Herausgabe
von acht Parzellen und auf Feststellung), von denen die Klägerin 2 % zu tragen
hat; für die Beklagten zu 3 und zu 4 (Herausgabe von jeweils einer Parzelle
und Feststellung) von 22.267,75 €, so dass die Klägerin 14 % der danach ent-
standenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -