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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 4 StR 609/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 609/08

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Halle vom 16. Juli 2008 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten gemeinschädlichen

Sachbeschädigung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätz-

lichen Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung für schuldig

befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-

zung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

1. Sachlich rechtlichen Bedenken begegnen allein die Erwägungen zur

Strafzumessung im Fall II. 1 der Urteilsgründe, soweit die Jugendkammer dabei

zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mit den Verletzungs-

handlungen gegen das Opfer die Herausgabe von Bargeld erzwingen wollte,

obgleich er - was die Jugendkammer auch erkannt hat - vom Versuch der räu-

berischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Diese

Erwägung war nach der Rechtsprechung (BGHSt 42, 43) rechtsfehlerhaft.

Gleichwohl kann die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten be-

stehen bleiben, weil sie im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen

ist. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung angehört worden.

3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović