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BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 132/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 132/08

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom

18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Senat hat ihr gesamtes, als übergangen gerügtes Vorbringen be-

rücksichtigt und gewürdigt. Gerade mit dem von ihr als zentral angesehenen

Vortrag, wonach es wegen stets die Klage abweisender Entscheidungen von

Instanzgerichten "geradezu unmöglich" gewesen sei, Ansprüche auf Rücker-

stattung der im Rahmen eines Schenkkreises geleisteten Zahlungen durchzu-

setzen, hat sich der Senat im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch wenn die

vorgenommene rechtliche Bewertung nicht mit der Rechtsauffassung der Klä-

gerin übereinstimmt, ergibt sich daraus keine Verletzung ihres Anspruches auf

Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

3

Soweit die Klägerin anführt, ihr sei zu Unrecht Kenntnis der Funktions-

weise des Schneeballsystems bereits zum Zeitpunkt ihrer Zahlung an den Be-

klagten im Juni oder Juli 2003 unterstellt worden, ist auch dies unbegründet.

Denn diese Kenntnis konnte der Senat nach dem unstreitigen Sachverhalt und

den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne wei-

teres zugrunde legen. Dass dabei beachtlicher Sachvortrag der Klägerin unbe-

rücksichtigt geblieben sein könnte, ist von der Revision nicht gerügt worden.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 C 2/07 -

LG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 58/08 -