BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 132/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 132/08
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom
18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat hat ihr gesamtes, als übergangen gerügtes Vorbringen be-
rücksichtigt und gewürdigt. Gerade mit dem von ihr als zentral angesehenen
Vortrag, wonach es wegen stets die Klage abweisender Entscheidungen von
Instanzgerichten "geradezu unmöglich" gewesen sei, Ansprüche auf Rücker-
stattung der im Rahmen eines Schenkkreises geleisteten Zahlungen durchzu-
setzen, hat sich der Senat im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch wenn die
vorgenommene rechtliche Bewertung nicht mit der Rechtsauffassung der Klä-
gerin übereinstimmt, ergibt sich daraus keine Verletzung ihres Anspruches auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Soweit die Klägerin anführt, ihr sei zu Unrecht Kenntnis der Funktions-
weise des Schneeballsystems bereits zum Zeitpunkt ihrer Zahlung an den Be-
klagten im Juni oder Juli 2003 unterstellt worden, ist auch dies unbegründet.
Denn diese Kenntnis konnte der Senat nach dem unstreitigen Sachverhalt und
den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne wei-
teres zugrunde legen. Dass dabei beachtlicher Sachvortrag der Klägerin unbe-
rücksichtigt geblieben sein könnte, ist von der Revision nicht gerügt worden.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 C 2/07 -
LG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 58/08 -