BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 76/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 76/08
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …
2. …
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt und die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
18. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag des Klägers zur
Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der
Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und
des Grundbuchauszuges an den Kläger ist er von dem unstreitigen Sachvortrag
beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsa-
chen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tat-
sächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger
sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Schlick
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 4028/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1563/07 -