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BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 83/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 83/08

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

1. …

2. …

beide wohnhaft

Beklagte und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-

Gebhardt und die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

18. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag des Klägers zur

Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der

Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und

des Grundbuchauszuges an den Kläger ist er von dem unstreitigen Sachvortrag

beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsa-

chen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tat-

sächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger

sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung

rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Schlick

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 199/06 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1484/07 -