BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 84/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 84/08
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt und die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
18. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Klägerin
zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der
Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und
des Grundbuchauszuges an die Klägerin ist er von dem unstreitigen Sachvor-
trag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden
Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der
tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klä-
gerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Schlick
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 1238/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1485/07 -