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BGH Beschluss vom 27.02.2009 – V ZA 27/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 27/08

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom

29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer

Änderung des Beschlusses.

Gründe:

1

Der Senat hat die von dem Kläger vorgetragenen Umstände bei seiner

Entscheidung berücksichtigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die

Berufung nicht begründet worden, weil der Anwalt „wohl die Sache vermurkst“ hat.

Ein Verschulden des Anwalts wird der Partei zugerechnet § 85 Abs. 2 ZPO. Eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam danach nicht in Betracht, § 233 ZPO.

Unabhängig davon war auch die zweiwöchige Frist für den Widereinsetzungsantrag

(§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt worden.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 16.07.2008 - 204 C 120/08 - LG Köln, Entscheidung vom 06.11.2008 - 29 S 80/08 -