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BGH Beschluss vom 27.02.2009 – V ZA 27/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZA 27/08
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom
29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer
Änderung des Beschlusses.
Gründe:
1
Der Senat hat die von dem Kläger vorgetragenen Umstände bei seiner
Entscheidung berücksichtigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die
Berufung nicht begründet worden, weil der Anwalt „wohl die Sache vermurkst“ hat.
Ein Verschulden des Anwalts wird der Partei zugerechnet § 85 Abs. 2 ZPO. Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam danach nicht in Betracht, § 233 ZPO.
Unabhängig davon war auch die zweiwöchige Frist für den Widereinsetzungsantrag
(§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt worden.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 16.07.2008 - 204 C 120/08 - LG Köln, Entscheidung vom 06.11.2008 - 29 S 80/08 -