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BGH Beschluss vom 02.03.2009 – II ZA 9/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZA 9/08
BESCHLUSS
vom
2. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Dem Beklagten wird als Beschwerdeführer für das Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2008 hin-
sichtlich des Widerklageantrags zu 3 (Feststellung der Nichtbe-
endigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung vom
20. Dezember 2002 und 5 weitere Kündigungen) Prozesskosten-
hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. O. bewilligt.
Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskosten-
hilfe zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß
§ 114 Satz 1 ZPO insoweit begründet, als er sich mit der Nichtzulassungsbeschwer-
de gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich seines Widerklageantrags
zu 3 (Negative Feststellungsklage gegen die Kündigung vom 20. Dezember 2002
und 5 weitere Kündigungen) wenden will. Im Übrigen ist sein Antrag unbegründet,
weil die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
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I. Soweit der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision den Widerklageantrag zu 3 weiterverfolgt, sind die Voraussetzungen des § 114
Satz 1 ZPO gegeben, da insoweit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
die Zulassung der Revision gebietet, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. ZPO.
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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufsichtsrat der Klägerin habe
den Dienstvertrag mit dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 112
AktG ohne Rücksicht auf die (vorherige) Willensentschließung der Hauptversamm-
lung über seine Abberufung als Abwickler nach § 265 Abs. 5 Satz 1 AktG kündigen
können, steht im Widerspruch zu der ständigen Senatsrechtsprechung, dass durch
eine Einflussnahme auf den Dienstvertrag nicht einer Abberufung durch das dafür
zuständige Organ vorgegriffen werden darf: So darf bei der Aktiengesellschaft ein mit
der Kündigungskompetenz betrauter Aufsichtsratsausschuss die dem Gesamtauf-
sichtsrat vorbehaltene Entscheidung über den Widerruf der Bestellung des Vorstands
nicht präjudizieren, insbesondere nicht kündigen, solange der Widerruf noch nicht
beschlossen ist (BGHZ 79, 38, 44 ff.; 83, 144, 150; h.M.: vgl. nur Hüffer, AktG 8. Aufl.
§ 84 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Auch für die Genossenschaft hat der Senat entschieden,
dass der Aufsichtsrat nicht durch die vorzeitige Kündigung eines Anstellungsvertrags
in das Abberufungsrecht der Generalversammlung eingreifen darf, vielmehr bei sach-
lichen Kollisionen die Entscheidungsgewalt der Generalversammlung stets den Vor-
rang hat (BGHZ 89, 48, 55 f.; Sen.Urt. v. 4. Oktober 1973 - II ZR 130/71, LM GenG
§ 24 Nr. 4). Diese Grundsätze gelten ersichtlich auch entsprechend in der Liquidation
der Aktiengesellschaft für das Verhältnis zwischen der (vorrangigen) Abberufungs-
kompetenz der Hauptversammlung und der in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats
fallenden Entscheidung über die Kündigung des Abwicklers. Hiervon weicht das Be-
rufungsurteil in entscheidungserheblicher, die Zulassung der Revision erfordernder
Weise (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) ab, weil eine am 20. Dezember 2002
ohne vorherige Abberufung durch die hierzu allein berechtigte Hauptversammlung
vom Aufsichtrat ausgesprochene Kündigung des Beklagten - entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts - unwirksam ist.
2. Der Wert der Beschwer einer auf den Widerklageantrag zu 3 beschränkten
Nichtzulassungsbeschwerde übersteigt ersichtlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8
Satz 1 EGZPO.
3. Der Beklagte erfüllt auch die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausset-
zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Seine hierzu
in der Antragsschrift unter Verweis auf den dem Berufungsgericht ordnungsgemäß
vorgelegten Vordruck abgegebene Versicherung genügt den Anforderungen des
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II. Der weitergehende Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Widerkla-
geanträge zu 1 und 2 ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO)
zurückzuweisen. Zulassungsgründe i.S.v. § 543 ZPO sind insoweit nicht gegeben.
Goette Kurzwelly Kraemer
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -