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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – EnVR 75/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVR 75/07

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bun-

desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,

den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und

Dr. Grüneberg

am 3. März 2009

beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah-

ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhän-

gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene

Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 23. Oktober 2007 ist wirkungslos.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde-

und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentspre-

chenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten

der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 €,

der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

777.777 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin war noch im

Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig. Dadurch wird bewirkt, dass das Verfah-

ren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 11.3.1997

- KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Da sich die Antragstellerin

durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, trägt sie

nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah-

rens. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen

der Landesregulierungsbehörde anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006

- KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-

rücknahme).

2

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 € festge-

setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der

Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Landesregu-

lierungsbehörde anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der An-

tragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). Dementsprechend

wird der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Be-

schwerdeverfahrens festgesetzt.

Tolksdorf

Bornkamm

Meier-Beck

Kirchhoff

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.10.2007 - 11 W 50/06 (Kart) -