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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – EnVR 75/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
EnVR 75/07
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bun-
desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und
Dr. Grüneberg
am 3. März 2009
beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhän-
gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene
Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 23. Oktober 2007 ist wirkungslos.
2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentspre-
chenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten
der Landesregulierungsbehörde zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 €,
der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
777.777 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin war noch im
Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig. Dadurch wird bewirkt, dass das Verfah-
ren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 11.3.1997
- KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Da sich die Antragstellerin
durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, trägt sie
nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah-
rens. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
der Landesregulierungsbehörde anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006
- KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-
rücknahme).
2
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 € festge-
setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der
Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Landesregu-
lierungsbehörde anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der An-
tragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). Dementsprechend
wird der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Be-
schwerdeverfahrens festgesetzt.
Tolksdorf
Bornkamm
Meier-Beck
Kirchhoff
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.10.2007 - 11 W 50/06 (Kart) -