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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – EnVZ 52/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVZ 52/08

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter

Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kar-

tellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 2008

wird auf Kosten der Bundesnetzagentur zurückgewiesen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf

791.173,86 € festgesetzt.

Gründe:

I.

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Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, das u.a. ein

Stromverteilungsnetz unterhält. Sie hatte bei der Landesregulierungsbehörde

einen Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte gestellt. Diesem Antrag ent-

sprach die Landesregulierungsbehörde nur zum Teil. Auf die Beschwerde der

Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Bescheid der Landesregulie-

rungsbehörde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung

der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu bescheiden. Der

Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur, die

ihre unterbliebene Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt hat, den Be-

schluss des Beschwerdegerichts im vollen Umfang aufgehoben und die Sache

an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGHZ 174, 324 - Beteiligung der

Bundesnetzagentur). Nunmehr hat das Beschwerdegericht auf übereinstimmen-

den Antrag der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde - allerdings

ohne Zustimmung der Bundesnetzagentur - das Beschwerdeverfahren in der

Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Beschwerde- sowie des

Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbe-

schwerde hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungs-

beschwerde der Bundesnetzagentur.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesnetzagentur bleibt ohne

Erfolg.

1. Die im Übrigen ohne weiteres zulässige Nichtzulassungsbeschwerde

ist statthaft.

Zwar setzt die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87

EnWG grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulas-

sung begehrt wird, gegen einen Beschluss in der Hauptsache wendet (vgl. § 86

EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde). Daran könnte es hier fehlen.

Ein Beschluss in der Hauptsache liegt vor, wenn er sich nicht in der Ent-

scheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren,

bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte (Senat,

Beschl. v. 11.11.2008 - EnVR 1/08 Tz. 8 - citiworks). Der Beschluss, mit dem

die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, erfüllte diese Voraussetzungen nur

dann, wenn ihm konstitutive Bedeutung zukäme. Wäre das Beschwerde-

verfahren indes in der Hauptsache bereits durch die Erledigungserklärungen

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selbst beendet worden, so entfaltete die entsprechende Feststellung in dem

Beschluss keine eigenständige verfahrensbeendende Wirkung mehr.

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Welche Wirkung die Erledigungserklärungen entfalten, kann hier aber auf

sich beruhen. Denn für die Bejahung der Statthaftigkeit muss es ausreichen,

wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde letztlich gerade die Frage

zur Entscheidung stellt, ob der angefochtene Beschluss ein Beschluss in der

Hauptsache ist (vgl. Senat, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982,

1983 - HARIBO). Dies ist hier der Fall, da die Bundesnetzagentur geltend

macht, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei durch die Erledigungs-

erklärungen der Hauptparteien mangels ihrer Zustimmung nicht zum Abschluss

gekommen und erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts beendet

worden.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Zustimmung des Bei-

geladenen zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptpar-

teien nicht erforderlich. Der Beigeladene kann nicht verhindern, dass der Streit

ohne seine Zustimmung beigelegt wird (BVerwGE 30, 27, 28; BVerwG,

NVwZ-RR 1989, 110, 111; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 276, 277). Dies folgt aus

seiner prozessual von den Hauptparteien abhängigen Stellung. Da der

Beigeladene sich nur einem bereits anhängigen Rechtsstreit anschließen kann,

ist es konsequent, dass er sich nicht dagegen zu wehren vermag, wenn die

Hauptparteien den Rechtsstreit beenden.

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b) Im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 75 ff. EnWG gilt nichts anderes.

Beteiligt sich die Bundesnetzagentur am gerichtlichen Verfahren nicht als

Hauptpartei, kommt auch ihr nur eine von den Hauptparteien abhängige

Stellung zu.

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Die Bundesnetzagentur hat - wie der Senat bereits in seiner zurückver-

weisenden Entscheidung ausgeführt hat (BGHZ 174, 324 Tz. 14 f. - Beteiligung

der Bundesnetzagentur) - die Aufgabe, eine einheitliche Rechtsanwendung

sicherzustellen. Deshalb ist ihr vom Gesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit

eingeräumt worden (BGH aaO), die unabhängig davon besteht, ob sie sich

bereits am Regulierungsverfahren beteiligt hat. Damit kann die Bundesnetz-

agentur selbst bestimmen, ob sie gegen die Entscheidung der Regulierungs-

behörde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung mit einer selb-

ständigen Beschwerde vorgehen und damit zur Hauptpartei des Beschwerde-

verfahrens werden will. Verzichtet sie darauf, so akzeptiert sie zugleich für sich

die Entscheidung der Regulierungsbehörde. Ein Grund, ihr auch in diesem Fall

noch die Möglichkeit einzuräumen, das von einem anderen Beteiligten zunächst

betriebene Beschwerdeverfahren gegen den Willen der Hauptparteien fort-

führen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Endet das Beschwerdeverfahren nämlich

ohne Sachentscheidung, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurück-

genommen hat oder die Hauptbeteiligten - wie hier - das Beschwerdeverfahren

übereinstimmend für erledigt erklärt haben, so verbleibt es nur bei dem Zu-

stand, der durch die zunächst angefochtene Entscheidung hergestellt wurde.

Diesen hat die Bundesnetzagentur aber ungeachtet seiner für eine einheitliche

Rechtsanwendung etwa abträglichen Wirkung hingenommen. Daran muss sie

sich festhalten lassen, wenn die Beteiligten das Beschwerdeverfahren nicht

weiterbetreiben, das sie in Verfolgung ihrer - mit den Interessen der Bundes-

netzagentur nicht identischen - Anliegen zunächst aufgenommen haben.

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c) Das Beschwerdeverfahren ist demnach bereits durch die übereinstim-

menden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden. Der ange-

fochtene Beschluss stellt dies lediglich im Wege einer Klarstellung fest und ist

konstitutiv nur hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenverteilung. Er hat

damit keine das Verfahren beendende Wirkung und stellt folglich keinen in der

Hauptsache erlassenen Beschluss im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG dar. Das

Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde deshalb zu Recht nicht

zugelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1984

- HARIBO).

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3. Soweit die Bundesnetzagentur mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde

die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihr Rechtsbehelf gleichfalls erfolglos.

Die Kostenentscheidung ist als Nebenentscheidung mit der Rechtsbeschwerde

selbständig nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.1988 - KVR 6/87,

WuW/E 2478, 2479 - Co op-Wandmaker). Sie wird einer Überprüfung durch das

Rechtsbeschwerdegericht erst dadurch unterworfen, dass der Rechtsmittelfüh-

rende zulässig gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung

Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Da hier jedoch - wie ausgeführt - in der

Hauptsache die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil die Nichtzulassungs-

beschwerde unbegründet ist, kommt eine Überprüfung der Kostenentscheidung

nicht in Betracht.

Tolksdorf

Raum

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 W 25/06 (EnWG) -