Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.03.2009 – EnVZ 52/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
EnVZ 52/08
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter
Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kar-
tellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 2008
wird auf Kosten der Bundesnetzagentur zurückgewiesen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
791.173,86 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, das u.a. ein
Stromverteilungsnetz unterhält. Sie hatte bei der Landesregulierungsbehörde
einen Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte gestellt. Diesem Antrag ent-
sprach die Landesregulierungsbehörde nur zum Teil. Auf die Beschwerde der
Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Bescheid der Landesregulie-
rungsbehörde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu bescheiden. Der
Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur, die
ihre unterbliebene Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt hat, den Be-
schluss des Beschwerdegerichts im vollen Umfang aufgehoben und die Sache
an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGHZ 174, 324 - Beteiligung der
Bundesnetzagentur). Nunmehr hat das Beschwerdegericht auf übereinstimmen-
den Antrag der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde - allerdings
ohne Zustimmung der Bundesnetzagentur - das Beschwerdeverfahren in der
Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Beschwerde- sowie des
Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbe-
schwerde hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungs-
beschwerde der Bundesnetzagentur.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesnetzagentur bleibt ohne
Erfolg.
1. Die im Übrigen ohne weiteres zulässige Nichtzulassungsbeschwerde
ist statthaft.
Zwar setzt die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87
EnWG grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulas-
sung begehrt wird, gegen einen Beschluss in der Hauptsache wendet (vgl. § 86
EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde). Daran könnte es hier fehlen.
Ein Beschluss in der Hauptsache liegt vor, wenn er sich nicht in der Ent-
scheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren,
bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte (Senat,
Beschl. v. 11.11.2008 - EnVR 1/08 Tz. 8 - citiworks). Der Beschluss, mit dem
die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, erfüllte diese Voraussetzungen nur
dann, wenn ihm konstitutive Bedeutung zukäme. Wäre das Beschwerde-
verfahren indes in der Hauptsache bereits durch die Erledigungserklärungen
2
3
4
selbst beendet worden, so entfaltete die entsprechende Feststellung in dem
Beschluss keine eigenständige verfahrensbeendende Wirkung mehr.
5
Welche Wirkung die Erledigungserklärungen entfalten, kann hier aber auf
sich beruhen. Denn für die Bejahung der Statthaftigkeit muss es ausreichen,
wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde letztlich gerade die Frage
zur Entscheidung stellt, ob der angefochtene Beschluss ein Beschluss in der
Hauptsache ist (vgl. Senat, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982,
1983 - HARIBO). Dies ist hier der Fall, da die Bundesnetzagentur geltend
macht, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei durch die Erledigungs-
erklärungen der Hauptparteien mangels ihrer Zustimmung nicht zum Abschluss
gekommen und erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts beendet
worden.
6
7
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Zustimmung des Bei-
geladenen zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptpar-
teien nicht erforderlich. Der Beigeladene kann nicht verhindern, dass der Streit
ohne seine Zustimmung beigelegt wird (BVerwGE 30, 27, 28; BVerwG,
NVwZ-RR 1989, 110, 111; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 276, 277). Dies folgt aus
seiner prozessual von den Hauptparteien abhängigen Stellung. Da der
Beigeladene sich nur einem bereits anhängigen Rechtsstreit anschließen kann,
ist es konsequent, dass er sich nicht dagegen zu wehren vermag, wenn die
Hauptparteien den Rechtsstreit beenden.
8
b) Im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 75 ff. EnWG gilt nichts anderes.
Beteiligt sich die Bundesnetzagentur am gerichtlichen Verfahren nicht als
Hauptpartei, kommt auch ihr nur eine von den Hauptparteien abhängige
Stellung zu.
9
Die Bundesnetzagentur hat - wie der Senat bereits in seiner zurückver-
weisenden Entscheidung ausgeführt hat (BGHZ 174, 324 Tz. 14 f. - Beteiligung
der Bundesnetzagentur) - die Aufgabe, eine einheitliche Rechtsanwendung
sicherzustellen. Deshalb ist ihr vom Gesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit
eingeräumt worden (BGH aaO), die unabhängig davon besteht, ob sie sich
bereits am Regulierungsverfahren beteiligt hat. Damit kann die Bundesnetz-
agentur selbst bestimmen, ob sie gegen die Entscheidung der Regulierungs-
behörde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung mit einer selb-
ständigen Beschwerde vorgehen und damit zur Hauptpartei des Beschwerde-
verfahrens werden will. Verzichtet sie darauf, so akzeptiert sie zugleich für sich
die Entscheidung der Regulierungsbehörde. Ein Grund, ihr auch in diesem Fall
noch die Möglichkeit einzuräumen, das von einem anderen Beteiligten zunächst
betriebene Beschwerdeverfahren gegen den Willen der Hauptparteien fort-
führen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Endet das Beschwerdeverfahren nämlich
ohne Sachentscheidung, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurück-
genommen hat oder die Hauptbeteiligten - wie hier - das Beschwerdeverfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, so verbleibt es nur bei dem Zu-
stand, der durch die zunächst angefochtene Entscheidung hergestellt wurde.
Diesen hat die Bundesnetzagentur aber ungeachtet seiner für eine einheitliche
Rechtsanwendung etwa abträglichen Wirkung hingenommen. Daran muss sie
sich festhalten lassen, wenn die Beteiligten das Beschwerdeverfahren nicht
weiterbetreiben, das sie in Verfolgung ihrer - mit den Interessen der Bundes-
netzagentur nicht identischen - Anliegen zunächst aufgenommen haben.
10
c) Das Beschwerdeverfahren ist demnach bereits durch die übereinstim-
menden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden. Der ange-
fochtene Beschluss stellt dies lediglich im Wege einer Klarstellung fest und ist
konstitutiv nur hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenverteilung. Er hat
damit keine das Verfahren beendende Wirkung und stellt folglich keinen in der
Hauptsache erlassenen Beschluss im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG dar. Das
Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde deshalb zu Recht nicht
zugelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1984
- HARIBO).
11
3. Soweit die Bundesnetzagentur mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde
die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihr Rechtsbehelf gleichfalls erfolglos.
Die Kostenentscheidung ist als Nebenentscheidung mit der Rechtsbeschwerde
selbständig nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.1988 - KVR 6/87,
WuW/E 2478, 2479 - Co op-Wandmaker). Sie wird einer Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht erst dadurch unterworfen, dass der Rechtsmittelfüh-
rende zulässig gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung
Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Da hier jedoch - wie ausgeführt - in der
Hauptsache die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil die Nichtzulassungs-
beschwerde unbegründet ist, kommt eine Überprüfung der Kostenentscheidung
nicht in Betracht.
Tolksdorf
Raum
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 W 25/06 (EnWG) -