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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – EnVZ 53/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVZ 53/08

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter

Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kar-

tellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 2008 in

der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. September

2008 wird auf Kosten der Bundesnetzagentur zurückgewiesen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf

274.356,21 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, das u.a. ein Strom-

verteilungsnetz unterhält. Sie hatte bei der Landesregulierungsbehörde einen

Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte gestellt. Diesem Antrag entsprach

die Landesregulierungsbehörde nur zum Teil. Auf die Beschwerde der Antrag-

stellerin hat das Beschwerdegericht den Bescheid der Landesregulierungsbe-

hörde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu bescheiden. Der Bundes-

gerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur, die ihre un-

terbliebene Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt hat, den Beschluss des

Beschwerdegerichts im vollen Umfang aufgehoben und die Sache an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen (BGHZ 174, 324 - Beteiligung der Bundes-

netzagentur). Nunmehr hat das Beschwerdegericht auf übereinstimmenden An-

trag der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde - allerdings ohne

Zustimmung der Bundesnetzagentur - das Beschwerdeverfahren in der Haupt-

sache für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten des Be-

schwerde- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens getroffen. Die Rechtsbe-

schwerde hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungs-

beschwerde der Bundesnetzagentur.

II.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesnetzagentur bleibt ohne Er-

folg.

1. Die im Übrigen ohne weiteres zulässige Nichtzulassungsbeschwerde

ist statthaft.

Zwar setzt die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87

EnWG grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulas-

sung begehrt wird, gegen einen Beschluss in der Hauptsache wendet (vgl. § 86

EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde). Daran könnte es hier fehlen.

Ein Beschluss in der Hauptsache liegt vor, wenn er sich nicht in der Entschei-

dung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren,

bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte (Senat,

Beschl. v. 11.11.2008 - EnVR 1/08 Tz. 8 - citiworks). Der Beschluss, mit dem

die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, erfüllte diese Voraussetzungen nur

dann, wenn ihm konstitutive Bedeutung zukäme. Wäre das Beschwerdeverfah-

ren indes in der Hauptsache bereits durch die Erledigungserklärungen selbst

beendet worden, so entfaltete die entsprechende Feststellung in dem Be-

schluss keine eigenständige verfahrensbeendende Wirkung mehr.

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Welche Wirkung die Erledigungserklärungen entfalten, kann hier aber auf

sich beruhen. Denn für die Bejahung der Statthaftigkeit muss es ausreichen,

wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde letztlich gerade die Frage

zur Entscheidung stellt, ob der angefochtene Beschluss ein Beschluss in der

Hauptsache ist (vgl. Senat, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982,

1983 - HARIBO). Dies ist hier der Fall, da die Bundesnetzagentur geltend

macht, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei durch die Erledigungser-

klärungen der Hauptparteien mangels ihrer Zustimmung nicht zum Abschluss

gekommen und erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts beendet wor-

den.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Zustimmung des Bei-

geladenen zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptpar-

teien nicht erforderlich. Der Beigeladene kann nicht verhindern, dass der Streit

ohne seine Zustimmung beigelegt wird (BVerwGE 30, 27, 28; BVerwG,

NVwZ-RR 1989, 110, 111; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 276, 277). Dies folgt aus

seiner prozessual von den Hauptparteien abhängigen Stellung. Da der Beigela-

dene sich nur einem bereits anhängigen Rechtsstreit anschließen kann, ist es

konsequent, dass er sich nicht dagegen zu wehren vermag, wenn die Hauptpar-

teien den Rechtsstreit beenden.

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b) Im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 75 ff. EnWG gilt nichts anderes.

Beteiligt sich die Bundesnetzagentur am gerichtlichen Verfahren nicht als

Hauptpartei, kommt auch ihr nur eine von den Hauptparteien abhängige Stel-

lung zu.

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Die Bundesnetzagentur hat - wie der Senat bereits in seiner zurückver-

weisenden Entscheidung ausgeführt hat (BGHZ 174, 324 Tz. 14 f. - Beteiligung

der Bundesnetzagentur) - die Aufgabe, eine einheitliche Rechtsanwendung si-

cherzustellen. Deshalb ist ihr vom Gesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit

eingeräumt worden (BGH aaO), die unabhängig davon besteht, ob sie sich be-

reits am Regulierungsverfahren beteiligt hat. Damit kann die Bundesnetzagen-

tur selbst bestimmen, ob sie gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung mit einer selbständigen

Beschwerde vorgehen und damit zur Hauptpartei des Beschwerdeverfahrens

werden will. Verzichtet sie darauf, so akzeptiert sie zugleich für sich die Ent-

scheidung der Regulierungsbehörde. Ein Grund, ihr auch in diesem Fall noch

die Möglichkeit einzuräumen, das von einem anderen Beteiligten zunächst be-

triebene Beschwerdeverfahren gegen den Willen der Hauptparteien fortführen

zu lassen, ist nicht ersichtlich. Endet das Beschwerdeverfahren nämlich ohne

Sachentscheidung, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurückgenom-

men hat oder die Hauptbeteiligten - wie hier - das Beschwerdeverfahren über-

einstimmend für erledigt erklärt haben, so verbleibt es nur bei dem Zustand, der

durch die zunächst angefochtene Entscheidung hergestellt wurde. Diesen hat

die Bundesnetzagentur aber ungeachtet seiner für eine einheitliche Rechtsan-

wendung etwa abträglichen Wirkung hingenommen. Daran muss sie sich fest-

halten lassen, wenn die Beteiligten das Beschwerdeverfahren nicht weiter-

betreiben, das sie in Verfolgung ihrer - mit den Interessen der Bundesnetzagen-

tur nicht identischen - Anliegen zunächst aufgenommen haben.

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c) Das Beschwerdeverfahren ist demnach bereits durch die überein-

stimmenden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden. Der an-

gefochtene Beschluss stellt dies lediglich im Wege einer Klarstellung fest und

ist konstitutiv nur hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenverteilung. Er

hat damit keine das Verfahren beendende Wirkung und stellt folglich keinen in

der Hauptsache erlassenen Beschluss im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG dar.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde deshalb zu Recht nicht zu-

gelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1984

- HARIBO).

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3. Soweit die Bundesnetzagentur mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde

die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihr Rechtsbehelf gleichfalls erfolglos.

Die Kostenentscheidung ist als Nebenentscheidung mit der Rechtsbeschwerde

selbständig nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.1988 - KVR 6/87,

WuW/E 2478, 2479 - Co op-Wandmaker). Sie wird einer Überprüfung durch das

Rechtsbeschwerdegericht erst dadurch unterworfen, dass der Rechtsmittelfüh-

rende zulässig gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung Rechts-

beschwerde eingelegt hat. Da hier jedoch - wie ausgeführt - in der Hauptsache

die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil die Nichtzulassungsbeschwerde

unbegründet ist, kommt eine Überprüfung der Kostenentscheidung nicht in Be-

tracht.

Tolksdorf

Raum

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 W 24/06 (EnWG) -