Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2009 – IX ZB 166/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 166/08

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 3. März 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008

wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners

übergangen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als un-

zulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft gewesen ist. Für den Verfah-

rensabschnitt der Anordnung eines Sachverständigengutachtens sieht die In-

solvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Für die Entscheidung kam es daher nicht

darauf an, ob die Annahme des Insolvenzgerichts zutreffend war, die Gläubige-

rin sei bei Stellung des Insolvenzantrags ordnungsgemäß vertreten gewesen.

2

Der Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4

GG) wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Über seine Einwendungen wird im wei-

teren Verfahren zu befinden sein. Bei der Entscheidung über die Eröffnung hat

das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer, nicht wirksam zu-

rückgenommener Eröffnungsantrag vorliegt (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 27

Rn. 9). Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ein

Beschwerderecht zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Die Beschwerde kann auch auf das

Fehlen der Eröffnungsvoraussetzungen gestützt werden (HK-InsO/Kirchhof,

aaO § 34 Rn. 18).

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -