BGH Beschluss vom 03.03.2009 – IX ZB 166/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 166/08
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 3. März 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008
wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners
übergangen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als un-
zulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft gewesen ist. Für den Verfah-
rensabschnitt der Anordnung eines Sachverständigengutachtens sieht die In-
solvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Für die Entscheidung kam es daher nicht
darauf an, ob die Annahme des Insolvenzgerichts zutreffend war, die Gläubige-
rin sei bei Stellung des Insolvenzantrags ordnungsgemäß vertreten gewesen.
Der Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
GG) wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Über seine Einwendungen wird im wei-
teren Verfahren zu befinden sein. Bei der Entscheidung über die Eröffnung hat
das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer, nicht wirksam zu-
rückgenommener Eröffnungsantrag vorliegt (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 27
Rn. 9). Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ein
Beschwerderecht zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Die Beschwerde kann auch auf das
Fehlen der Eröffnungsvoraussetzungen gestützt werden (HK-InsO/Kirchhof,
aaO § 34 Rn. 18).
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -