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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – IX ZB 31/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 31/08
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 3. März 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
3
Die als sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde bezeichneten Eingaben des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 sind als Gegen- vorstellungen auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.
Die Gegenvorstellungen geben keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzuändern. Das Vorbringen des Beklagten liegt neben der Sa- che. Die auf angebliche Zustellungsmängel bestützte Argumentation berück- sichtigt nicht die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser
Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Memmingen, Entscheidung vom 26.06.2007 - 22 C 1826/06 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 S 1352/07 -