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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – KVZ 65/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 65/08

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff

und Dr. Grüneberg

beschlossen:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten

der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche

Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Streitwert wird auf 3.050.416 € festgesetzt.

Gründe:

1

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der

Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Be-

schwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzu-

erlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprü-

fung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E

DE-R 1982 Tz. 2

- Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

m.w.N.).

2

Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze

eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vorträgt - für

eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass

der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er sich durch die Rücknahme der

Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die

außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E

DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet

deshalb in diesem Fall keine Anwendung.

Tolksdorf

Bornkamm

Meier-Beck

Kirchhoff

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2008 - VI-Kart 10/07 (V) -