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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – KVZ 65/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 65/08
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff
und Dr. Grüneberg
beschlossen:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten
der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
2. Der Streitwert wird auf 3.050.416 € festgesetzt.
Gründe:
1
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der
Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Be-
schwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzu-
erlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprü-
fung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E
DE-R 1982 Tz. 2
- Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme
m.w.N.).
2
Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze
eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vorträgt - für
eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass
der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er sich durch die Rücknahme der
Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die
außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E
DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet
deshalb in diesem Fall keine Anwendung.
Tolksdorf
Bornkamm
Meier-Beck
Kirchhoff
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2008 - VI-Kart 10/07 (V) -