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BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 1 StR 27/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 27/09

BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 1. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-

scheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbe-

gründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechts-

lage entspricht.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO betreffend das Ableh-

nungsgesuch des Angeklagten vom 23. Oktober 2007 ist bereits unzulässig,

wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2009 zu-

treffend ausgeführt hat. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge. Macht der Beschwerde-

führer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, hat er nach dieser Vor-

schrift die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so

umfassend in der Revisionsbegründungsschrift mitzuteilen, dass dem Revisi-

onsgericht ohne Rückgriff auf die Sitzungsniederschrift oder sonstige Aktenteile

die Beurteilung, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, ermöglicht wird (st. Rspr.;

vgl. nur BGHSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat die

Erwiderung seines Verteidigers, Rechtsanwalt W. , vom 24. Oktober 2007

auf die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters der Strafkammer

nicht mitgeteilt. Darin setzt sich der Verteidiger inhaltlich mit der dienstlichen

Stellungnahme auseinander. Auf diese Erwiderung verweist auch der Gerichts-

beschluss der Strafkammer vom 25. Oktober 2007, mit dem das Befangen-

heitsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter als unbegründet

zurückgewiesen worden ist (Sachakten Bd. III Bl. 1415).

Die Befangenheitsrüge wäre zudem auch unbegründet, weil der Angeklag-

te nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters zum Ablehnungs-

antrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2007 bei verständiger Würdigung des

ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme mehr hatte, der

abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine

Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte.

Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter der Strafkammer mit dem Ver-

teidiger des Mitangeklagten B. außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche

ohne Beteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten geführt hat, war für sich al-

lein - mag er im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen bei mehreren An-

geklagten auch bedenklich erscheinen - nicht ohne weiteres geeignet, die Be-

fangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Denn

einem Richter ist es nicht verwehrt, zum Zwecke der Förderung des Verfahrens

mit den Verfahrensbeteiligten Kontakt aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 2008, 229

m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden

Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Ver-

fahrensbeteiligter aus der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger eines Ange-

klagten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umstän-

den des Einzelfalls ab, u.a. davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein sol-

ches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24

Abs. 2 Befangenheit 1; BGH NStZ 2008, 229).

Vor der Klarstellung des Sachverhalts durch die dienstliche Stellungnahme

des Vorsitzenden Richters bestanden hier im Hinblick auf die Äußerung des

abgelehnten Richters gegenüber dem früheren Mitangeklagten B. , er „mö-

ge sich überlegen, was er nun wolle - die Bewährung sei noch keineswegs si-

cher“, besondere Umstände, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des ab-

gelehnten Richters rechtfertigen konnten. Denn ohne Kenntnis der auf einer

Anregung der Staatsanwaltschaft beruhenden Vorgespräche über eine verfah-

rensbeendende Absprache konnte bei dem Angeklagten der Eindruck beste-

hen, der Vorsitzende Richter der Strafkammer habe sich bereits ein abschlie-

ßendes Urteil gebildet und wirke nun auf den Mitangeklagten B. ein, durch

ein Geständnis sowohl sich als auch den Angeklagten zu belasten. An diesen

Vorgesprächen waren der Angeklagte und sein Verteidiger weder beteiligt ge-

wesen, noch wurden sie später hierüber informiert.

Den durch die geschilderte Äußerung entstandenen Eindruck einer mögli-

chen Voreingenommenheit hat der Vorsitzende Richter in seiner dienstlichen

Stellungnahme ausgeräumt, so dass der Angeklagte bei verständiger Würdi-

gung des Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme mehr hatte, dass der

abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Un-

parteilichkeit störend beeinflussen kann. In dieser Stellungnahme hat der Vor-

sitzende Richter mitgeteilt, dass es lediglich unverbindliche und unbestimmte

Vorgespräche zwischen dem Verteidiger des Mitangeklagten B. und ihm

gegeben habe, nachdem die Staatsanwaltschaft signalisiert habe, „dass bei

einem frühzeitigen Geständnis eine Bewährungsstrafe um die zwei Jahre vor-

stellbar wäre“. Über die Einzelheiten des Prozederes oder den konkreten In-

halts eines Geständnisses sei noch nicht gesprochen worden, weil der Mitan-

geklagte B. sich noch überlegen wollte, ob eine solche Lösung für ihn in

Betracht käme. Von einer Belastung des Angeklagten in einem eventuellen

Geständnis sei „nicht im Ansatz die Rede“ gewesen. Da eine definitive Absage

nicht erfolgt sei und er auch das Schweigen des Mitangeklagten B. zu Be-

ginn der Hauptverhandlung nicht als endgültige Absage für eine „Verständi-

gungslösung“ angesehen habe, habe er das zufällige Zusammentreffen mit

dem Verteidiger des Mitangeklagten B. in einer kurzen Verhandlungspau-

se dazu genutzt, um ihn in Kurzform an die Bedingung der Staatsanwaltschaft

- ein frühzeitiges Geständnis - zu erinnern.

Vor dem Hintergrund dieser Vorgespräche und der Versicherung des ab-

gelehnten Richters, er hätte selbstverständlich die anderen Angeklagten unter-

richtet und ihre Verteidiger zugezogen, wenn die Gespräche konkret geworden

wären, hatte der Angeklagte keinen gerechtfertigten Anlass zu einem Misstrau-

en in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters mehr. Anhaltspunkte, etwa

aus dem sonstigen Verhalten des abgelehnten Richters während des Verfah-

rens, dass diese Versicherung nicht der inneren Haltung des Richters ent-

sprach, sind nicht gegeben. Gleichwohl wäre es zur Vermeidung verfahrens-

rechtlicher Probleme, die aus informellen Kontakten entstehen können, wie hier

deutlich zu Tage getreten ist, besser gewesen, von Anfang an die Gespräche in

Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die Abwesenden

jeweils bald danach aus eigener Initiative zu informieren (vgl. BGH NStZ 2008,

229). Das Vorliegen erkennbar widerstreitender Interessen bei mehreren Mitan-

geklagten verpflichtet das Gericht zu besonderer Rücksichtnahme auf deren

Verteidigungsinteressen (vgl. BGHSt 37, 99, 103/104). Es kann daher im Ein-

zelfall erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn das Gericht auf jegli-

chen Versuch verzichtet, einen Angeklagten über informelle Gespräche mit Mit-

angeklagten oder deren Verteidigern zu informieren.

2. Die Fassung der 223 Seiten umfassenden Urteilsgründe geben dem

Senat zudem Anlass zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptver-

handlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Ent-

scheidung zu ermöglichen. Es ist dabei Aufgabe des Richters, Wesentliches

von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entschei-

dung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen-

den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Be-

mühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe

ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig

von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu

geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den

Bestand des Urteils zu gefährden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998,

277 m.w.N.).

Nack Wahl Elf

Jäger Sander