BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 1 StR 27/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 27/09
BESCHLUSS
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 1. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 30. Januar 2009 verweist der Senat zur Fassung
der Urteilsgründe und im Hinblick auf das Geschehen, das der bereits unzuläs-
sigen Befangenheitsrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO betreffend das Ablehnungs-
gesuch des Mitangeklagten S. vom 23. Oktober 2007 zugrunde liegt,
auf den auf die Revision des Mitangeklagten ergangenen Beschluss vom heuti-
gen Tag.
Nack Wahl Elf
Jäger Sander