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BGH Beschluss vom 04.03.2009 – AnwZ (B) 78/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 78/08
BESCHLUSS
vom
4. März 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff, Rechtsanwalt Dr. Martini und
Rechtsanwalt und Notar Dr. Braeuer ohne mündliche Verhandlung
am 4. März 2009
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin
vom 16. Juli 2007 und seiner sofortigen Beschwerde gegen
dessen Zurückweisung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 1986 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen, seit dem 13. Mai 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin. Mit
Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Mit Bescheid vom 26. März
2008 erklärt sie den Widerruf für sofort vollziehbar, nachdem der Antragsteller
am 3. März 2008 durch das Amtsgericht D. wegen Untreue zu Lasten
einer Mandantin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 80 € verurteilt
worden war. Gegen die sofortige Vollziehung hat der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen
Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der
Antragsgegnerin vom 16. Juli 2007 und seiner sofortigen Beschwerde gegen
dessen Zurückweisung ist unbegründet.
1. Der Antrag ist im Ergebnis zulässig. Gegen die Zurückweisung eines
Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den
Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde zwar nicht gegeben, weil die
Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 BRAO unanfechtbar ist. Das
schließt aber nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO einen erneuten Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 42
Abs. 5 Satz 2 BRAO bei dem Bundesgerichtshof gestellt werden kann, wenn
- wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt ist. Einen solchen
Antrag hat der Antragsteller nach entsprechendem Hinweis auch gestellt.
2. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach § 16
Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden
öffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids
notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter
geboten war (Senat, Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt.
1998, 235, 236; Beschl. v. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese
Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran
hat sich nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der
Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls zu widerrufen war.
3. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,
AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,
AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
4. Danach befand
sich der Antragsteller bei Erlass des
Widerrufsbescheids in Vermögensverfall.
a)
aa)
Zu
diesem
Zeitpunkt wurden
folgende
Zwangs-
vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller betrieben, in denen er erklärt
hatte, nicht zahlen zu können:
1. De. Verlag K. wegen 2. G. E. wegen 3. H. S. GmbH wegen 4. Go. GmbH wegen 5. Go. GmbH wegen 6. Deu. A. wegen 7. Rechtsanwälte H. wegen
227,39 €, 2.556,26 €, 547,88 €, 339,05 €, 143,76 €, 532,61 €, 8.692,00 €.
Diese Verfahren sind Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse.
Das ergibt sich zum einen daraus, dass es überhaupt wegen solcher zum Teil
sehr geringer Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen
ist, und zum anderen daraus, dass der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher
erklären musste,
nicht
zahlen
zu
können.
Bei
geordneten
Vermögensverhältnissen wäre es nicht notwendig gewesen, diese Forderung
zu titulieren; sie wären jedenfalls umgehend und ohne die Notwendigkeit von
Zwangvollstreckungsmaßnahmen beglichen worden.
bb) Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller der
Antragsgegnerin gegenüber vor Erlass des Widerrufsbescheids, ohne Belege
vorzulegen, Zahlung oder anderweitige Regelung der angeführten
Verbindlichkeiten eingewandt und diesen Nachweis kurze Zeit nach dem Erlass
des Widerrufsbescheids
geführt
hat. Die Rückführung
einzelner
Verbindlichkeiten, deren zwangsweise Durchsetzung der Rechtsanwalts-
kammer - oft auch nur zufällig - bekannt geworden ist, ist nämlich kein Ausdruck
konsolidierter Vermögensverhältnisse. Diese setzen vielmehr voraus, dass der
Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre
geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden
auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende
Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt
ist. Das muss ihm von sich aus, nachhaltig und ohne "Anstoß" durch einen
erneuten Widerruf seiner Zulassung gelingen. Es genügt nicht, wenn der
Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem
Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder
erreichen kann. Denn damit zeigt der Rechtsanwalt gerade, dass er selbst über
die Fähigkeit, seine Verhältnisse in Ordnung zu halten, nicht verfügt und damit
die Interessen seiner Mandanten gefährdet (Senat, Beschl. v. 31. März 2008,
AnwZ (B) 27/07, juris).
Die zum Nachweis konsolidierter Vermögensverhältnisse erforderliche
und von dem Rechtsanwalt nach § 36a BRAO auch vorzulegende umfassende
Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hatte der
Antragsteller nicht vorgelegt. Es handelte sich auch nicht um singuläre Vorfälle.
Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller am 28. Juni 2005 wegen
aufgelaufener Verbindlichkeiten angehört. Danach waren wiederum neue
Verbindlichkeiten entstanden. Außerdem zeigen die gegen den Antragsteller
geführten Straf- und Beschwerdeverfahren sowie die zivilrechtlichen
Auseinandersetzungen, dass seine Vermögensverhältnisse schon vor Erlass
des Widerrufsbescheids so beengt waren, dass er sich mehrfach an
Mandanten- und Fremdgeldern vergriffen hat.
b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden
gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet
(Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel
auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit
Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl.
v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). So liegt es
hier. Der Antragsteller hat sich an Mandanten- und Fremdgeldern vergriffen.
5. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wird auch nicht wegen
nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben sein.
a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein
Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des
Verfahrens entfällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus,
dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei
nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW
1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.
b) Er hat nach wie vor keine Übersicht über seine Ver-
mögensverhältnisse vorgelegt, obwohl ihm sowohl von dem Anwaltsgerichtshof
als auch von dem Senat großzügig Gelegenheit dazu gegeben worden ist. Vor
dem Anwaltsgerichtshof war er nicht einmal in der Lage, belastbare Angaben zu
dem Stand seiner Verbindlichkeiten zu machen. Jedenfalls sind nach dem
Erlass des Widerspruchsbescheids etwa 30 Zwangsvollstreckungsverfahren
wegen Forderungen im Gesamtumfang von 125.477,58 € bekannt geworden.
Wegen dieser Forderungen hat der Antragsteller am 12. Januar 2009 die
eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sein Miteigentumsanteil an einem
dem Antragsteller und seiner Ehefrau zu je ein Halb Anteil gehörenden
Hausgrundgrundstück ist inzwischen mit folgenden Hypotheken zur Sicherung
der Zwangsvollstreckung belastet worden:
1. für Su. D. wegen 2. für Dr. G M. wegen 3. für Dr. G. M. wegen 4. für R. H. wegen 5. für R. H. wegen
36.841,18 €, 1.200,00 €, 1.137,27 €, 5.429,78 €, 11.138,43 €.
Damit hat sich der Vermögensverfall verfestigt. Er wird jetzt zudem
gesetzlich vermutet.
c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gefährdet. Das
ergibt sich aus dem fortbestehenden Vermögensverfall, vor allem aber daraus,
dass der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang Mandantengelder
veruntreut hat. Er ist durch das Amtsgericht D. am 3. März 2008 zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 80 € verurteilt worden, weil er einer
Mandantin 6.000 € Unterhalt nicht auszahlte, den deren von ihr getrennt
lebender Ehemann auf ein Konto des Antragstellers überwiesen hatte. Der
Antragsteller hat diese Verurteilung zwar mit der Berufung angegriffen, vor dem
Anwaltsgerichtshof aber eingeräumt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen das
Strafmaß, nicht gegen den Grund der Verurteilung richtet. Wegen ähnlicher
Vorfälle hat die Staatsanwaltschaft D. den Antragsteller am 30. April
2008, am 30. Mai 2008 und am 18. Juli 2008 angeklagt. Die Veruntreuung von
Mandantengeldern ist Gegenstand einer Verurteilung des Antragstellers durch
das Amtsgericht vom 13. Februar 2008 (421 C ), einer Beschwerde des
A. und eines Klageverfahrens einer Mandantin des Antragstellers bei dem
Amtsgericht D. . Auch wenn die genannten straf- und zivilrechtlichen
Verfahren noch nicht alle abgeschlossen sind, zeigen sie doch, dass die
konkrete Gefahr einer Gefährdung von Mandantengeldern besteht. Hierfür
spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller nach den Angaben der
Antragsgegnerin weiterhin als Rechtsanwalt auftritt, obwohl der sofortige
Vollzug des Widerrufsbescheids angeordnet und ihm jede anwaltliche Tätigkeit
untersagt ist.
6. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der sofortige Vollzug des Widerrufs
weiterhin zur Abwehr konkreter Gefahren
für die Rechtsuchenden,
insbesondere die Mandanten des Antragstellers, zwingend geboten ist.
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Kappelhoff Martini Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 ZU 72/07 -