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BGH Beschluss vom 04.03.2009 – AnwZ (B) 78/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 78/08

BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff, Rechtsanwalt Dr. Martini und

Rechtsanwalt und Notar Dr. Braeuer ohne mündliche Verhandlung

am 4. März 2009

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche

Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin

vom 16. Juli 2007 und seiner sofortigen Beschwerde gegen

dessen Zurückweisung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf

10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 1986 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen, seit dem 13. Mai 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin. Mit

Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Mit Bescheid vom 26. März

2008 erklärt sie den Widerruf für sofort vollziehbar, nachdem der Antragsteller

am 3. März 2008 durch das Amtsgericht D. wegen Untreue zu Lasten

einer Mandantin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 80 € verurteilt

worden war. Gegen die sofortige Vollziehung hat der Antragsteller gerichtliche

Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen

Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.

3

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines

Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der

Antragsgegnerin vom 16. Juli 2007 und seiner sofortigen Beschwerde gegen

dessen Zurückweisung ist unbegründet.

1. Der Antrag ist im Ergebnis zulässig. Gegen die Zurückweisung eines

Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den

Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde zwar nicht gegeben, weil die

Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 BRAO unanfechtbar ist. Das

schließt aber nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO einen erneuten Antrag

auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 42

Abs. 5 Satz 2 BRAO bei dem Bundesgerichtshof gestellt werden kann, wenn

- wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt ist. Einen solchen

Antrag hat der Antragsteller nach entsprechendem Hinweis auch gestellt.

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2. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach § 16

Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden

öffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids

notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter

geboten war (Senat, Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt.

1998, 235, 236; Beschl. v. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese

Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran

hat sich nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass

die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der

Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls zu widerrufen war.

5

3. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,

AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,

AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

7

4. Danach befand

sich der Antragsteller bei Erlass des

Widerrufsbescheids in Vermögensverfall.

a)

aa)

Zu

diesem

Zeitpunkt wurden

folgende

Zwangs-

vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller betrieben, in denen er erklärt

hatte, nicht zahlen zu können:

1. De. Verlag K. wegen 2. G. E. wegen 3. H. S. GmbH wegen 4. Go. GmbH wegen 5. Go. GmbH wegen 6. Deu. A. wegen 7. Rechtsanwälte H. wegen

227,39 €, 2.556,26 €, 547,88 €, 339,05 €, 143,76 €, 532,61 €, 8.692,00 €.

8

Diese Verfahren sind Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse.

Das ergibt sich zum einen daraus, dass es überhaupt wegen solcher zum Teil

sehr geringer Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen

ist, und zum anderen daraus, dass der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher

erklären musste,

nicht

zahlen

zu

können.

Bei

geordneten

Vermögensverhältnissen wäre es nicht notwendig gewesen, diese Forderung

zu titulieren; sie wären jedenfalls umgehend und ohne die Notwendigkeit von

Zwangvollstreckungsmaßnahmen beglichen worden.

9

bb) Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller der

Antragsgegnerin gegenüber vor Erlass des Widerrufsbescheids, ohne Belege

vorzulegen, Zahlung oder anderweitige Regelung der angeführten

Verbindlichkeiten eingewandt und diesen Nachweis kurze Zeit nach dem Erlass

des Widerrufsbescheids

geführt

hat. Die Rückführung

einzelner

Verbindlichkeiten, deren zwangsweise Durchsetzung der Rechtsanwalts-

kammer - oft auch nur zufällig - bekannt geworden ist, ist nämlich kein Ausdruck

konsolidierter Vermögensverhältnisse. Diese setzen vielmehr voraus, dass der

Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre

geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden

auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende

Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt

ist. Das muss ihm von sich aus, nachhaltig und ohne "Anstoß" durch einen

erneuten Widerruf seiner Zulassung gelingen. Es genügt nicht, wenn der

Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem

Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder

erreichen kann. Denn damit zeigt der Rechtsanwalt gerade, dass er selbst über

die Fähigkeit, seine Verhältnisse in Ordnung zu halten, nicht verfügt und damit

die Interessen seiner Mandanten gefährdet (Senat, Beschl. v. 31. März 2008,

AnwZ (B) 27/07, juris).

10

Die zum Nachweis konsolidierter Vermögensverhältnisse erforderliche

und von dem Rechtsanwalt nach § 36a BRAO auch vorzulegende umfassende

Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hatte der

Antragsteller nicht vorgelegt. Es handelte sich auch nicht um singuläre Vorfälle.

Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller am 28. Juni 2005 wegen

aufgelaufener Verbindlichkeiten angehört. Danach waren wiederum neue

Verbindlichkeiten entstanden. Außerdem zeigen die gegen den Antragsteller

geführten Straf- und Beschwerdeverfahren sowie die zivilrechtlichen

Auseinandersetzungen, dass seine Vermögensverhältnisse schon vor Erlass

des Widerrufsbescheids so beengt waren, dass er sich mehrfach an

Mandanten- und Fremdgeldern vergriffen hat.

11

b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet

(Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel

auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit

Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl.

v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). So liegt es

hier. Der Antragsteller hat sich an Mandanten- und Fremdgeldern vergriffen.

12

5. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wird auch nicht wegen

nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben sein.

13

a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein

Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des

Verfahrens entfällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus,

dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei

nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW

1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.

14

b) Er hat nach wie vor keine Übersicht über seine Ver-

mögensverhältnisse vorgelegt, obwohl ihm sowohl von dem Anwaltsgerichtshof

als auch von dem Senat großzügig Gelegenheit dazu gegeben worden ist. Vor

dem Anwaltsgerichtshof war er nicht einmal in der Lage, belastbare Angaben zu

dem Stand seiner Verbindlichkeiten zu machen. Jedenfalls sind nach dem

Erlass des Widerspruchsbescheids etwa 30 Zwangsvollstreckungsverfahren

wegen Forderungen im Gesamtumfang von 125.477,58 € bekannt geworden.

Wegen dieser Forderungen hat der Antragsteller am 12. Januar 2009 die

eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sein Miteigentumsanteil an einem

dem Antragsteller und seiner Ehefrau zu je ein Halb Anteil gehörenden

Hausgrundgrundstück ist inzwischen mit folgenden Hypotheken zur Sicherung

der Zwangsvollstreckung belastet worden:

1. für Su. D. wegen 2. für Dr. G M. wegen 3. für Dr. G. M. wegen 4. für R. H. wegen 5. für R. H. wegen

36.841,18 €, 1.200,00 €, 1.137,27 €, 5.429,78 €, 11.138,43 €.

15

Damit hat sich der Vermögensverfall verfestigt. Er wird jetzt zudem

gesetzlich vermutet.

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c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gefährdet. Das

ergibt sich aus dem fortbestehenden Vermögensverfall, vor allem aber daraus,

dass der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang Mandantengelder

veruntreut hat. Er ist durch das Amtsgericht D. am 3. März 2008 zu

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 80 € verurteilt worden, weil er einer

Mandantin 6.000 € Unterhalt nicht auszahlte, den deren von ihr getrennt

lebender Ehemann auf ein Konto des Antragstellers überwiesen hatte. Der

Antragsteller hat diese Verurteilung zwar mit der Berufung angegriffen, vor dem

Anwaltsgerichtshof aber eingeräumt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen das

Strafmaß, nicht gegen den Grund der Verurteilung richtet. Wegen ähnlicher

Vorfälle hat die Staatsanwaltschaft D. den Antragsteller am 30. April

2008, am 30. Mai 2008 und am 18. Juli 2008 angeklagt. Die Veruntreuung von

Mandantengeldern ist Gegenstand einer Verurteilung des Antragstellers durch

das Amtsgericht vom 13. Februar 2008 (421 C ), einer Beschwerde des

A. und eines Klageverfahrens einer Mandantin des Antragstellers bei dem

Amtsgericht D. . Auch wenn die genannten straf- und zivilrechtlichen

Verfahren noch nicht alle abgeschlossen sind, zeigen sie doch, dass die

konkrete Gefahr einer Gefährdung von Mandantengeldern besteht. Hierfür

spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller nach den Angaben der

Antragsgegnerin weiterhin als Rechtsanwalt auftritt, obwohl der sofortige

Vollzug des Widerrufsbescheids angeordnet und ihm jede anwaltliche Tätigkeit

untersagt ist.

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6. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der sofortige Vollzug des Widerrufs

weiterhin zur Abwehr konkreter Gefahren

für die Rechtsuchenden,

insbesondere die Mandanten des Antragstellers, zwingend geboten ist.

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Kappelhoff Martini Braeuer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 ZU 72/07 -