BGH Beschluss vom 04.03.2009 – AnwZ (B) 86/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 86/07
BESCHLUSS
vom
4. März 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin
Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 4. März 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 7. März 2007 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat
den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-
sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in
der Anlage zur Widerrufsverfügung aufgeführten Klageverfahren und Zwangs-
vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Insbesondere hatte die Volks-
bank H. eG gegen ihn zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
wegen Forderungen in Höhe von 25.000 € und 5.879,13 € erwirkt. Ferner war
die Zwangsverwaltung einer im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau
stehenden Wohnung angeordnet worden. Den wiederholten Aufforderungen der
Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert
Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er
nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler nicht dargetan. Vielmehr sind seit Erlass der Widerrufsverfügung weitere
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt geworden, und zwar der
Volksbank H. eG wegen Forderungen in Höhe von 50.000 € und
3.722,52 €, des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in N.
(Förderungshöhe: 2.173,73 €) sowie der D. . Am 14. Mai 2008 war
der Antragsteller zudem nach einer Mitteilung des Amtsgerichts W. mit
drei Haftbefehlsanordnungen im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Entgegen der ihm mit Senatsbeschluss vom 3. November 2008 erteilten Aufla-
ge hat er innerhalb der ihm gesetzten Frist weder die Voraussetzungen der Lö-
schung der im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. gegen ihn ein-
getragenen Haftbefehlsanordnungen noch die vollständige Tilgung der gegen-
über der Volksbank H. eG bestehenden Verbindlichkeiten nachgewiesen.
b) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der
Rechtsuchenden gefährdet. Für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrecht-
sprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,
511) ist nichts ersichtlich.
3. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,
da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 3. November 2008 mit einer Ent-
scheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 ZU 29/07 -