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BGH Beschluss vom 04.03.2009 – AnwZ (B) 86/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 86/07

BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 4. März 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 7. März 2007 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat

den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-

sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in

der Anlage zur Widerrufsverfügung aufgeführten Klageverfahren und Zwangs-

vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Insbesondere hatte die Volks-

bank H. eG gegen ihn zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

wegen Forderungen in Höhe von 25.000 € und 5.879,13 € erwirkt. Ferner war

die Zwangsverwaltung einer im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau

stehenden Wohnung angeordnet worden. Den wiederholten Aufforderungen der

Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert

Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er

nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht dargetan. Vielmehr sind seit Erlass der Widerrufsverfügung weitere

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt geworden, und zwar der

Volksbank H. eG wegen Forderungen in Höhe von 50.000 € und

3.722,52 €, des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in N.

(Förderungshöhe: 2.173,73 €) sowie der D. . Am 14. Mai 2008 war

der Antragsteller zudem nach einer Mitteilung des Amtsgerichts W. mit

drei Haftbefehlsanordnungen im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Entgegen der ihm mit Senatsbeschluss vom 3. November 2008 erteilten Aufla-

ge hat er innerhalb der ihm gesetzten Frist weder die Voraussetzungen der Lö-

schung der im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. gegen ihn ein-

getragenen Haftbefehlsanordnungen noch die vollständige Tilgung der gegen-

über der Volksbank H. eG bestehenden Verbindlichkeiten nachgewiesen.

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b) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der

Rechtsuchenden gefährdet. Für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrecht-

sprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,

511) ist nichts ersichtlich.

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3. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,

da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 3. November 2008 mit einer Ent-

scheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 ZU 29/07 -