Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZA 9/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 9/08

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Ausführungen

in der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 14. August 2008 geben keinen Anlass, den Beschluss vom 30. Juli 2008 abzu- ändern und dem Schuldner Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Diese wäre auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausfüh- rungen des Schuldners nicht statthaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichts- hof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 ü- berholt.

2

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-

ser Angelegenheit rechnen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 IN 258/05 - LG Memmingen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2157/07 -