BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZA 9/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 9/08
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Ausführungen
in der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 14. August 2008 geben keinen Anlass, den Beschluss vom 30. Juli 2008 abzu- ändern und dem Schuldner Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Diese wäre auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausfüh- rungen des Schuldners nicht statthaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichts- hof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 ü- berholt.
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-
ser Angelegenheit rechnen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 IN 258/05 - LG Memmingen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2157/07 -