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BGH Entscheidung vom 10.03.2009 – 1 BGs 29/09

Ermittlungsrichter

Bundesgerichtshof

Ermittlungsrichter I

I ARs 1/2009 1 BGs 29/2009

In dem Verfahren

der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deut-

schen Bundestages

1. Dr. S.,

2. Prof. Dr. P. und

3. S.

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

- Antragsteller zu 1 bis 3 -

gegen

den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundesta-

ges, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

- Antragsgegner -

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. W.

erlässt der Ermittlungsrichter I beim Bundesgerichtshof am 10. März 2009 folgenden

B e s c h l u s s:

Die Anträge vom 30. Januar 2009 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

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Die Begehren der Antragsteller richten sich gegen die Ablehnung eines im 1.

Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gestell-

ten Antrags auf Vernehmung einer Journalistin als Zeugin.

1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-

destages wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu klären, „wer wann

[bezüglich der im Bericht vom 26. Mai 2006 des Sachverständigen Dr. S. unter-

suchten Sachverhalte] innerhalb des Bundeskanzleramtes und der Leitungsebene

des Bundesnachrichtendienstes … Kenntnis davon hatte, dass der Bundesnachrich-

tendienst Journalisten überwacht und ausgeforscht hat bzw. überwachen und ausfor-

schen ließ“ (V.1.a der BT-Drs. 16/3191 und 16/3028), und ferner zu klären, „wie si-

chergestellt ist bzw. wird, dass künftig eine Wiederholung von rechtswidrigen Über-

wachungen von Journalisten … durch den Bundesnachrichtendienst ausgeschlossen

ist“ ( a.a.O VI. 3.).

Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 beantragte der Abgeordnete S. als

Mitglied der FDP-Fraktion des Untersuchungsausschusses zu beschließen:

„Es wird Beweis erhoben … insbesondere zu Punkt V. und VI. des Untersu-

chungsauftrages,

durch Vernehmung von

Frau K.

als Zeugin.

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Begründung:

Die ….-Journalistin K. soll, wie im Frühjahr 2008 bekannt wurde, bereits

2006 sechs Monate lang vom BND ausgespäht worden sein. Ihr Mailverkehr

mit dem afghanischen Handelsministerium soll mitgelesen und abgespeichert

worden sein. Die Vernehmung der Zeugin kann zur Erfüllung des Untersu-

chungsauftrages beitragen, da sie beispielsweise darüber Aufschluss geben

kann, wie es um die interne Kontrolle des BND bestellt ist.“

Zu dem als Drucksache (A-Drs.) 635 erfassten Antrag unterbreitete das Sekre-

tariat des 1. Untersuchungsausschusses am 29. Januar 2009 einen „Beschlussvor-

schlag“, der die Ablehnung als unzulässig vorsah, weil die Vernehmung der Zeugin

vom Untersuchungsauftrag nicht gedeckt sei. In der 114. Sitzung des Untersu-

chungsausschusses vom 29. Januar 2009 lehnte die Mehrheit „mit den Stimmen der

Koalition gegen die Stimmen der Opposition“ den Antrag ab (in Abwesenheit der An-

tragsteller zu 2 und 3, bei Anwesenheit eines Abgeordneten der FDP; vgl. die Anwe-

senheitsliste und S. 7 des Protokolls der 114. Ausschusssitzung). Begründet wurde

die Ablehnung mit der Unzulässigkeit des Beweisantrags, die sich (insbesondere)

daraus ergebe, dass die Vernehmung der Zeugin nicht vom Untersuchungsauftrag

gedeckt sei.

2. Die Antragsteller sind ist der Ansicht, der vom Abgeordneten S. gestellte

Antrag stelle einen zulässigen Beweisantrag dar, der von der Ausschussmehrheit

nicht abgelehnt werden durfte. Zwar umfasse der Untersuchungsauftrag des Sach-

verständigen Dr. S. lediglich den Zeitraum bis zum 26. Mai 2006, auch habe das

Bundeskanzleramt mit Erlass vom 15. Mai 2006 klargestellt, dass künftig keine ope-

rativen Maßnahmen mehr gegen Journalisten als Zielpersonen durchgeführt werden.

Gleichwohl sei aber der Mailverkehr der Zeugin K. von Juni bis November 2006

mitgelesen und gespeichert worden und dies, obwohl der damalige Präsident des

BND erklärt habe, dass „derzeit [Journalisten] in keinem Falle observiert oder sonst

ausgeforscht“ würden. Der Antrag ziele darauf festzustellen, ob es sich hierbei um

eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der gemäß dem Untersuchungsauftrag Ziffer V.

aufzuklärenden Geschehnisse gehandelt habe, sowie gemäß Ziffer VI.3. des Unter-

suchungsauftrags zu klären, welche Maßnahmen „zur Vermeidung einer Wiederho-

lungsgefahr“ notwendig seien. Der Beweisantrag sei auch im Übrigen zulässig, ins-

besondere bestehe ein hinreichender Inlandsbezug; ferner sei die Zeugin ein geeig-

netes Beweismittel, zumal Ziffer VI.3. des Untersuchungsauftrags auf das künftige

Verhalten den BND abstelle. Die Ausschussmitglieder der Fraktionen von BÜNDNIS

90/DIE GRÜNEN und die LINKE hätten zudem die Absicht gehabt, dem Antrag bei-

zutreten; hierzu habe aber keine Möglichkeit bestanden, „da der Antrag bereits von

vornherein von der Mehrheit als unzulässig abgewiesen worden war“.

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Die Antragsteller beantragen festzustellen:

1. Der Antrag der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsausschuss auf

Ausschuss-Drucksache 635 ist nicht unzulässig und hätte in der

114. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperio-

de des Deutschen Bundestages am 29.01.2009 durch die Aus-

schussmehrheit nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen,

und

2.

der Ausschuss ist verpflichtet, die beantragte Zeugin zu laden.

Hilfsweise:

Der Antrag der FDP-Fraktion im 1. Untersuchungsausschuss auf Aus-

schuss-Drucksache 635 ist nicht unzulässig und der 1. Untersuchungs-

ausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wird ver-

pflichtet, unverzüglich eine Beschlussfassung in der Sache zum Antrag

auf Ausschuss-Drucksache 635 nachzuholen.

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Der Antragsgegner ist der Ansicht, das vorliegende Antragsverfahren sei be-

reits unzulässig, da die Antragsteller nicht postulationsfähig seien, zudem fehle es an

der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof, da dieser nicht –

wie von den Antragstellern begehrt – zu einer Entscheidung über die Grenzen des

Untersuchungsauftrags bzw. dessen Ausdehnung berufen sei. Eine Verletzung der

Minderheitenrechte im Ausschuss sei nicht ersichtlich, da der Beweisantrag lediglich

von einem Mitglied des Ausschusses gestellt und damit das notwendige Quorum von

einem Viertel der Ausschussmitglieder nicht erreicht worden sei. Ferner ist der An-

tragsgegner – unter anderem – der Ansicht, dass der Beweisantrag jedenfalls unbe-

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gründet sei, da er weder zeitlich noch sachlich vom Untersuchungsauftrag gedeckt

sei; auch könne die beantragte Zeugenvernehmung „keinerlei Aufklärung im Sinne

des Untersuchungsauftrags“ bieten, weshalb das Beweismittel ungeeignet sei.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zu-

rückzuweisen.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift

vom 30. Januar 2009 und die Erwiderung des Vertreters des Antragsgegners vom

20. Februar 2009 Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Nach § 17 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) ist auf

der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses ein Beweis zu erheben, wenn

dies von (mindestens) einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses

beantragt wurde und weder die Beweiserhebung unzulässig noch das Beweismittel

unerreichbar ist. Lehnt der Untersuchungsausschuss die Beweiserhebung ab, kann

(mindestens) ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Ermitt-

lungsrichter beim Bundesgerichtshof anrufen, der dann hierüber entscheidet (§ 17

Abs. 4 PUAG). Beschlüsse des Untersuchungsausschusses werden mit der Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG).

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Auf dieser Grundlage steht das Beweisantragsrecht zwar jedem Mitglied des

Untersuchungsausschusses zu (vgl. auch BT-Drs. 14/2363 S. 13; Glauben/Brocker,

Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,

2005, § 16 Rdn. 2). Ein qualifiziertes Antragsrecht hat indes lediglich die Minderheit

von (mindestens) einem Viertel der Ausschussmitglieder. Nur bei deren Beweisan-

trägen muss die Mehrheit des Ausschusses zustimmen, sofern nicht einer der im

Gesetz aufgeführten Ablehnungsgründe vorliegt (BT-Drs. 14/2363 S. 13 f.; 14/5790

S. 17).

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Bereits hieraus ergibt sich, dass es in Fällen, in denen der Beweisantrag nicht

von (mindestens) einem Viertel der Ausschussmitglieder gestellt wurde, zwar der

Ablehnung durch die Mehrheit des Ausschusses bedarf (BT-Drs. 14/2363 S. 14),

dass dabei jedoch keine Bindung an die in § 17 Abs. 2 PUAG genannten Ableh-

nungsgründe besteht. Vielmehr darf ein solcher Antrag aus jedem (nicht willkürli-

chen) Grund abgelehnt werden, also beispielsweise auch wegen – aus Sicht der

Ausschussmehrheit – fehlenden Aufklärungsbedürfnisses (anderer Ansicht ersichtlich

Glauben/Brocker a.a.O. § 16 Rdn. 10); dagegen findet § 244 Abs. 3 bis 5 StPO in

diesen Fällen - trotz Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG - keine (entsprechende) Anwendung.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 PUAG, wonach Beweise

(nur) unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben „sind“, sondern auch

aus dem Sinn und Zweck der (insbesondere) in § 17 PUAG getroffenen Regelun-

gen. Das qualifizierte Beweisantragsrecht entwickelt nämlich das qualifizierte An-

tragsrecht für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fort (BT-Drs.

14/2363 S. 13; vgl. ferner BVerfGE 105, 197, 225; BVerfG, einstweilige Anordnung

vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 [Rdn. 31]), dient mithin dem Schutz der Rechte

und den Aufklärungsinteressen dieser qualifizierten Minderheit (Klein in Maunz/Dürig,

Grundgesetz Kommentar, Art. 44 Rdn. 197, 200; Achterberg/Schulte in v. Man-

goldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rdn. 165 f., 172; Wie-

felspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 223 ff.). Lediglich wenn sich

eine solche Minderheit schon bei der Stellung eines Beweisantrags zusammenfindet,

ist die Möglichkeit zur Ablehnung solcher Anträge durch die Ausschussmehrheit in

§ 17 Abs. 2 PUAG eingeschränkt. Wie bei der Einsetzung eines Untersuchungsaus-

schusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) besteht mithin auch bezüglich der Ablehnung

von Beweisanträgen der besondere „Schutz“ des § 17 Abs. 2, 4 PUAG nur dann,

wenn der Antrag von einer qualifizierten Minderheit gestellt wurde und der Schutz

von einer solchen begehrt wird (vgl. BVerfGE 105, 197, 221 ff.; Platter, Das parla-

mentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, Berlin, 2004,

S. 78, 82).

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2. Auf dieser Grundlage erfolgte die Ablehnung des Beweisantrags A-Drs. 635

durch die Ausschussmehrheit ohne Gesetzesverstoß; deshalb haben die Haupt- oder

Hilfsanträgen keinen Erfolg. Der Beweisantrag wurde – wie die Antragsteller selbst

vortragen und das Sitzungsprotokoll bestätigt – weder von (mindestens) einem Vier-

tel der Ausschussmitglieder gestellt noch (etwa durch einen „Beitritt“ vor der Ent-

scheidung) von einer solchen qualifizierten Minderheit unterstützt. Soweit die An-

tragsteller sich im Schreiben vom 5. März 2009 darauf berufen, es habe keine Mög-

lichkeit bestanden, dem Antrag beizutreten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich,

wodurch ihnen – abgesehen von ihrer Abwesenheit – die Mitwirkung an der Be-

schlussfassung verwehrt wurde. Dass der Antrag nicht – wie von ihnen vorgetragen –

„bereits von vornherein von der Mehrheit als unzulässig abgewiesen worden war“,

ergibt sich aus dem Protokoll der 114. Ausschusssitzung.

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III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist weder im Untersu-

chungsausschussgesetz noch in oder für die hier sinngemäß anzuwendende Straf-

prozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) gegeben; zudem würden solche Gebüh-

ren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen

des Antragsgegners mangelt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem § 35 PUAG).

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller Beschwerde einlegen (§ 36

Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht

einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungs-

richter des Bundesgerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebunden. Auch besteht für die

Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein „Anwaltszwang“, Verfah-

rensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schrei-

ben einlegen und begründen.

Dr. Mutzbauer

Richter am Bundesgerichtshof