BGH Beschluss vom 10.03.2009 – XI ZR 18/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 18/08
BESCHLUSS
vom
10. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Den vom Beklagten zu 1) gerügten Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend
erachtet. Die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptforderung
sind nicht entscheidungserheblich, da weder dargetan noch sonst
ersichtlich ist, dass die Beklagten die Voraussetzungen für eine weitere
Prolongation erfüllt haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
330.000 €.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 - OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -