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BGH Beschluss vom 10.03.2009 – XI ZR 18/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 18/08

BESCHLUSS

vom

10. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Den vom Beklagten zu 1) gerügten Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend

erachtet. Die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptforderung

sind nicht entscheidungserheblich, da weder dargetan noch sonst

ersichtlich ist, dass die Beklagten die Voraussetzungen für eine weitere

Prolongation erfüllt haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

330.000 €.

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 - OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -