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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 596/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 596/08

BESCHLUSS

vom

11. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat der Tatrichter zur Begründung der Gesamtstrafe von

neun Jahren und einem Monat ausdrücklich nur die bei den Ein-

zelstrafen genannten Strafzumessungsgesichtspunkte abgewo-

gen. Dies entspricht grundsätzlich nicht der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamtstrafaus-

spruch eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Ge-

samtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe – hier drei Jahre – ent-

fernt (vgl. u. a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH

wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils m.w.N.). Nach

dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hier jedoch

nicht zu besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft an

der Summe der Einzelstrafen orientiert hat. Maßgeblich für die

Bemessung der Gesamtstrafe war ersichtlich das Gewicht des

vom Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt