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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 596/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 596/08
BESCHLUSS
vom
11. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat der Tatrichter zur Begründung der Gesamtstrafe von
neun Jahren und einem Monat ausdrücklich nur die bei den Ein-
zelstrafen genannten Strafzumessungsgesichtspunkte abgewo-
gen. Dies entspricht grundsätzlich nicht der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamtstrafaus-
spruch eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Ge-
samtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe – hier drei Jahre – ent-
fernt (vgl. u. a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH
wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils m.w.N.). Nach
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hier jedoch
nicht zu besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft an
der Summe der Einzelstrafen orientiert hat. Maßgeblich für die
Bemessung der Gesamtstrafe war ersichtlich das Gewicht des
vom Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts.
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Appl Schmitt