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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 596/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 596/08
BESCHLUSS
vom
11. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die im Fall II 13 der Urteilsgründe verhängte Ein-
zelstrafe von einem Jahr und neun Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in fünfzehn Fällen, davon in drei Fällen versucht handelnd, zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen
wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Ver-
fahrensrüge. Die Sachrüge führt lediglich zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstra-
fe; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2009 erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten sechzehn Einzelfreiheits-
strafen festgesetzt (UA S. 183), obwohl er nur wegen fünfzehn Taten verurteilt
ist. Die für den Fall II 13 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von einem
Jahr und neun Monaten war aufzuheben, weil der Angeklagte an dieser Tat
nicht beteiligt war und er wegen dieser Tat nicht verurteilt ist (UA S. 176).
3
Angesichts des Umstandes, dass der Schuldspruch zutreffend wegen
fünfzehn Taten ergangen ist, und angesichts des sich aus dem Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe ergebenden Unrechtsgehalts der Taten des Ange-
klagten schließt der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zu seinem Nach-
teil von der fehlerhaften Festsetzung einer weiteren Einzelstrafe beeinflusst
worden ist.
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