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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 596/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 596/08

BESCHLUSS

vom

11. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass die im Fall II 13 der Urteilsgründe verhängte Ein-

zelstrafe von einem Jahr und neun Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in fünfzehn Fällen, davon in drei Fällen versucht handelnd, zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen

wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Ver-

fahrensrüge. Die Sachrüge führt lediglich zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstra-

fe; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2009 erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten sechzehn Einzelfreiheits-

strafen festgesetzt (UA S. 183), obwohl er nur wegen fünfzehn Taten verurteilt

ist. Die für den Fall II 13 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von einem

Jahr und neun Monaten war aufzuheben, weil der Angeklagte an dieser Tat

nicht beteiligt war und er wegen dieser Tat nicht verurteilt ist (UA S. 176).

3

Angesichts des Umstandes, dass der Schuldspruch zutreffend wegen

fünfzehn Taten ergangen ist, und angesichts des sich aus dem Gesamtzusam-

menhang der Urteilsgründe ergebenden Unrechtsgehalts der Taten des Ange-

klagten schließt der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zu seinem Nach-

teil von der fehlerhaften Festsetzung einer weiteren Einzelstrafe beeinflusst

worden ist.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt