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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 596/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 596/08

BESCHLUSS

vom

11. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren

Bandendiebstahl in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge; er macht außerdem hinsichtlich

zweier Fälle ein Verfahrenshindernis geltend. Das Rechtsmittel bleibt aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349

Abs. 2 StPO); jedoch entfällt der Teilfreispruch.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum

schweren Bandendiebstahl in drei weiteren Fällen aus rechtlichen Gründen frei-

gesprochen, da sich seine Beihilfehandlung zu den Taten Fall 4/5/6 und 9/10

rechtlich als eine Beihilfehandlung und nicht, wie angeklagt, als drei bzw. zwei

selbständige Beihilfehandlungen darstelle. In einem solchen Fall, in dem der

gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und nur eine andere konkurrenz-

rechtliche Bewertung erfährt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHR

StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; BGH NStZ-RR 2008, 316).

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Appl Schmitt