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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 596/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 596/08
BESCHLUSS
vom
11. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Bandendiebstahl in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge; er macht außerdem hinsichtlich
zweier Fälle ein Verfahrenshindernis geltend. Das Rechtsmittel bleibt aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch entfällt der Teilfreispruch.
2
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum
schweren Bandendiebstahl in drei weiteren Fällen aus rechtlichen Gründen frei-
gesprochen, da sich seine Beihilfehandlung zu den Taten Fall 4/5/6 und 9/10
rechtlich als eine Beihilfehandlung und nicht, wie angeklagt, als drei bzw. zwei
selbständige Beihilfehandlungen darstelle. In einem solchen Fall, in dem der
gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und nur eine andere konkurrenz-
rechtliche Bewertung erfährt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHR
StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; BGH NStZ-RR 2008, 316).
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