Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.03.2009 – 3 StR 568/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 568/08

URTEIL

vom

12. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-

kasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren

Fall hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die

Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandun-

gen gestützten Revision gegen den Teilfreispruch. Sie beanstandet außerdem

die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

Die zum Teilfreispruch führende Beweiswürdigung des Tatrichters ist

- wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat dargelegt hat -

nach den Maßstäben, nach denen das Revisionsgericht diese überprüft (vgl.

BGH NJW 2005, 2322, 2326), nicht zu beanstanden. Auch gegen die Strafzu-

messung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer