BGH Urteil vom 12.03.2009 – 3 StR 568/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 568/08
URTEIL
vom
12. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-
kasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren
Fall hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die
Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandun-
gen gestützten Revision gegen den Teilfreispruch. Sie beanstandet außerdem
die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die zum Teilfreispruch führende Beweiswürdigung des Tatrichters ist
- wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat dargelegt hat -
nach den Maßstäben, nach denen das Revisionsgericht diese überprüft (vgl.
BGH NJW 2005, 2322, 2326), nicht zu beanstanden. Auch gegen die Strafzu-
messung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer