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BGH Beschluss vom 12.03.2009 – III ZR 182/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 182/08

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.

Streitwert: 3.000 €.

Gründe

2

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom

29. Januar 2009 Bezug.

Der hiergegen mit Schriftsatz vom 4. März 2009 vorgebrachte Einwand

des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt,

dass der Kläger es versäumt habe, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu stellen, führt nicht zu einer

abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die tatrichterlichen Er-

wägungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger aufgrund der ihm gege-

benen Auskünfte annehmen durfte, dass er durch die Einlegung von Rechtsmit-

teln seine Verlegung aus dem doppelt belegten, kleinen Haftraum nicht be-

schleunigen könne, erfassen inhaltlich auch die Inanspruchnahme einstweiligen

Rechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1

VwGO, auch wenn in der Einleitung der entsprechenden Ausführungen im Be-

rufungsurteil lediglich § 109 StVollzG erwähnt wird. Das Berufungsgericht hat

nicht darauf abgestellt, dass dem Kläger suggeriert worden wäre, ein Hauptsa-

cheverfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG werde nicht vor seiner bereits in Aus-

sicht genommenen Verlegung in einen Einzelhaftraum abgeschlossen sein.

Vielmehr hat es für maßgeblich erachtet, der Kläger habe aufgrund der ihm er-

teilten Auskünfte davon ausgehen dürfen, dass seine Verlegung in einen Ein-

zelhaftraum vorerst objektiv unmöglich sei, er jedoch, sobald sich die Bele-

gungssituation ändere, allein untergebracht werde. In dieser Situation hätte aus

Sicht des Klägers jedwedes Rechtsmittel, gleichgültig, ob im Hauptsacheverfah-

ren oder im einstweiligen Rechtsschutz, das Erreichen des von ihm verfolgten

Ziels nicht beschleunigt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in der maßge-

benden Passage seiner Entscheidung den Begriff "Rechtsmittel" ohne Ein-

schränkung verwendet, so dass sich seine Ausführungen auch ihrem Wortsinn

nach nicht auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109

StVollzG beschränkt haben.

3

Die Sache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das

Verhältnis von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu § 839 Abs. 3 BGB noch nicht

Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war. Es versteht sich

von selbst, dass die Rechtsprechung des Senats, wonach auch und gerade das

schuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes

zum Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB führen kann

(vgl. nur BGHZ 156, 294, 298 f m.w.N.), im Ausgangspunkt auch für einstweili-

ge Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu beachten ist.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -