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BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 230/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 230/06

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.

Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 8. November 2006, berichtigt durch Beschluss vom

29. Dezember 2006, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 452.400 €

festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die in mehrfacher Hinsicht gerügte Verletzung von Verfahrensgrund-

rechten der Klägerin hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Insbesondere ist zu bemerken:

Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG)

kann nicht erfolgreich mit der Behauptung beanstandet werden, der Richter ha-

be den Parteivortrag "nicht in der gebotenen Weise" berücksichtigt. Denn ein

Verfahrensgrundrecht auf richtige Subsumtion und Beweiswürdigung durch das

Gericht besteht nicht.

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Das Berufungsgericht hat auch gegen seine verfahrensgrundrechtlich

erheblichen Hinweispflichten nicht verstoßen. Entgegen der von der Beschwer-

de vertretenen Ansicht hat es weder ein Beweislasturteil gesprochen noch die

berechtigte Erwartung der Klägerin hervorgerufen, dass es die Zeugenbeweis-

aufnahme im Sinne ihrer Stellungnahme würdigen werde.

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Soweit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gemäß § 286

Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, erachtet der Senat die

erkennbare Unstimmigkeit nicht als objektiv willkürlich. Der Zeitraum nach dem

9. Oktober 2003, in welchem der Nachtrag zu dem Anwaltsvertrag vom 1. Juli

2002 nach Annahme des Berufungsgerichts tatsächlich entstanden sein soll,

umfasst auch den beweisrechtlich wesentlichen Zeitraum nach dem

19. Dezember 2003. Demgegenüber hat das frühere Datum rechtliche Bedeu-

tung, weil es den frühestmöglichen Zeitpunkt der durch die Beklagte eingewen-

deten Kollusion bezeichnet.

2. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind

gleichfalls nicht gegeben.

Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung nicht von Rechts-

sätzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2002 - VIII ZR

199/01, NJW 2002, 3100 abgewichen, auf welches sich die Beschwerde beruft.

Zur Bindungswirkung des Urkundenvorbehaltsurteils für das Nachverfah-

ren gemäß § 600 ZPO hat das Berufungsgericht keinen von der Rechtspre-

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chung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat

sich auch über keine Auslegung von Urkunden im Vorbehaltsurteil hinwegge-

setzt oder notwendig dort Entschiedenes im Nachverfahren anders beurteilt.

Seine Beweiswürdigung gründet sich hauptsächlich auf die Zeugenaussage

S. , mit welcher der Zeuge die von ihm geschaffene, in sich nicht fol-

gerichtige Urkundenlage nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht plausibel zu

erklären vermocht hat. Diese Frage hat sich vor dem Nachverfahren nicht ge-

stellt.

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3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 -

OLG München, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -