Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 105/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 105/08

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Verfahren

wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 16. März 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

2. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wurde im Jahr 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Seit dem 25. März 2003 ist er beim Landgericht A. als

Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom

27. Dezember 2007 eine Überprüfung des Gesundheitszustands des An-

tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Januar 2008 durch Einlegung

in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt. Der Antragsteller beantragte mit

Schreiben vom 28. Mai 2008 gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung

3

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 16

Abs. 3 a, § 8 Abs. 2 BRAO.

Der Anwaltsgerichtshof hat das Wiedereinsetzungsgesuch und den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der

Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Im Verfahren nach §§ 37 bis

42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsge-

richtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42

Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO genannten Fällen zulässig; dazu gehört das mit dem

Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die

Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senats-

beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176; Se-

natsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die

sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft; eine

Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht

erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar

2006 - AnwZ (B) 19/05). Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom

26. Januar 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ganter

Frellesen

Schaal

Roggenbuck

Kappelhoff

Quaas

Braeuer

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 02.10.2008 - AGH I - 27/08 -