BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 105/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 105/08
BESCHLUSS
vom
16. März 2009
in dem Verfahren
wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte
Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 16. März 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
2. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wurde im Jahr 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Seit dem 25. März 2003 ist er beim Landgericht A. als
Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom
27. Dezember 2007 eine Überprüfung des Gesundheitszustands des An-
tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Januar 2008 durch Einlegung
in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt. Der Antragsteller beantragte mit
Schreiben vom 28. Mai 2008 gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 16
Abs. 3 a, § 8 Abs. 2 BRAO.
Der Anwaltsgerichtshof hat das Wiedereinsetzungsgesuch und den An-
trag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Im Verfahren nach §§ 37 bis
42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsge-
richtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO genannten Fällen zulässig; dazu gehört das mit dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die
Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senats-
beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176; Se-
natsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die
sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft; eine
Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht
erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar
2006 - AnwZ (B) 19/05). Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom
26. Januar 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ganter
Frellesen
Schaal
Roggenbuck
Kappelhoff
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 02.10.2008 - AGH I - 27/08 -