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BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 30/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 30/08

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof.

Dr. Quaas und Dr. Braeuer

nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den

Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 13. November 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin

mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur

Senat, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102;

Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen die Antragstellerin Forderungen in

einer Gesamthöhe von mehr als 500.000 € tituliert. Nach einer Aufstellung des

Amtsgerichts De. waren gegen sie 20 Anträge auf Kontopfändung und 27

Anträge auf Pfändung sonstiger Forderungen gestellt worden. Die Antragstelle-

rin hatte selbst eingeräumt, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei,

die bestehenden Verbindlichkeiten auch nur teilweise zu begleichen.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die

Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der

Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-

ger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstelle-

rin nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin hat am 20. September 2007 die ei-

desstattliche Versicherung abgegeben, so dass nunmehr auch der Vermutungs-

tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Diese Vermutung ist nicht

widerlegt worden. Im Gegenteil:

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Nach Erlass der Widerrufsverfügung sind gegen die Antragstellerin eine

Vielzahl von Klageverfahren durchgeführt worden, in denen sie jeweils zur Zah-

lung von mehreren Tausend Euro nebst Kosten verurteilt worden ist. Versuche

der Gläubiger, aus diesen Titeln zu vollstrecken, sind stets erfolglos geblieben.

Hintergrund dieser Verfahren ist ganz überwiegend die frühere Tätigkeit der

Antragstellerin für eine C. GmbH ("C. GmbH"), deren Kun-

den in der Erwartung, Kraftfahrzeuge zu besonders günstigen Konditionen er-

werben zu können, Anzahlungen auf zwei Anderkonten der Antragstellerin ge-

leistet hatten, ohne später von der "C. GmbH" die versprochenen Kraftfahr-

zeuge geliefert zu bekommen oder die erbrachten Zahlungen zurückzuerhalten.

Zwar hat zwischenzeitlich die Antragstellerin ein Urteil des Oberlandesgerichts

D. erstritten, nach welchem ihr Vermögensschadenshaftpflichtversiche-

rer verpflichtet ist, sie in den zwei Fällen, die Prozessgegenstand waren, von

ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden der "C. GmbH" zu befreien.

Auch ist es ihr gelungen, den Versicherer in weiteren Fällen zur Regulierung zu

bewegen. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragstellerin in

der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln die Antrag-

stellerin bei einem Selbstbehalt von 10 % oder 20 % und einem Gesamtforde-

rungsbetrag von mehr als 500.000 € ihre Verbindlichkeiten gegenüber den ge-

schädigten Auftraggebern erfüllen könnte.

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b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. grundlegend NJW

2005, 511) kann nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Antrag-

stellerin derzeit nicht mehr als selbständige Rechtsanwältin, sondern als juristi-

sche Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, genügt hierfür nicht.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Kappelhoff Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 ZU 125/06 -