BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 30/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/08
BESCHLUSS
vom
16. März 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof.
Dr. Quaas und Dr. Braeuer
nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 13. November 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin
mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur
Senat, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102;
Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen die Antragstellerin Forderungen in
einer Gesamthöhe von mehr als 500.000 € tituliert. Nach einer Aufstellung des
Amtsgerichts De. waren gegen sie 20 Anträge auf Kontopfändung und 27
Anträge auf Pfändung sonstiger Forderungen gestellt worden. Die Antragstelle-
rin hatte selbst eingeräumt, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei,
die bestehenden Verbindlichkeiten auch nur teilweise zu begleichen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die
Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der
Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-
ger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
a) Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstelle-
rin nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin hat am 20. September 2007 die ei-
desstattliche Versicherung abgegeben, so dass nunmehr auch der Vermutungs-
tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Diese Vermutung ist nicht
widerlegt worden. Im Gegenteil:
Nach Erlass der Widerrufsverfügung sind gegen die Antragstellerin eine
Vielzahl von Klageverfahren durchgeführt worden, in denen sie jeweils zur Zah-
lung von mehreren Tausend Euro nebst Kosten verurteilt worden ist. Versuche
der Gläubiger, aus diesen Titeln zu vollstrecken, sind stets erfolglos geblieben.
Hintergrund dieser Verfahren ist ganz überwiegend die frühere Tätigkeit der
Antragstellerin für eine C. GmbH ("C. GmbH"), deren Kun-
den in der Erwartung, Kraftfahrzeuge zu besonders günstigen Konditionen er-
werben zu können, Anzahlungen auf zwei Anderkonten der Antragstellerin ge-
leistet hatten, ohne später von der "C. GmbH" die versprochenen Kraftfahr-
zeuge geliefert zu bekommen oder die erbrachten Zahlungen zurückzuerhalten.
Zwar hat zwischenzeitlich die Antragstellerin ein Urteil des Oberlandesgerichts
D. erstritten, nach welchem ihr Vermögensschadenshaftpflichtversiche-
rer verpflichtet ist, sie in den zwei Fällen, die Prozessgegenstand waren, von
ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden der "C. GmbH" zu befreien.
Auch ist es ihr gelungen, den Versicherer in weiteren Fällen zur Regulierung zu
bewegen. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragstellerin in
der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln die Antrag-
stellerin bei einem Selbstbehalt von 10 % oder 20 % und einem Gesamtforde-
rungsbetrag von mehr als 500.000 € ihre Verbindlichkeiten gegenüber den ge-
schädigten Auftraggebern erfüllen könnte.
b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen
der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.
Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. grundlegend NJW
2005, 511) kann nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Antrag-
stellerin derzeit nicht mehr als selbständige Rechtsanwältin, sondern als juristi-
sche Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, genügt hierfür nicht.
Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Kappelhoff Quaas Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 ZU 125/06 -