BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 31/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2009
in dem Verfahren
AnwZ (B) 31/08
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 6
VwVfG § 51
a) Die bestandskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft durch eine Rechtsanwaltskammer steht auch einem erneuten Antrag
an eine andere Rechtsanwaltskammer entgegen, wenn sich die Sach- und
Rechtslage nicht verändert hat (Fortführung von Senat, Beschl. v. 21. Juli 2008,
AnwZ (B) 4/07, NJW-RR 2009, 138).
b) Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22),
sondern nach den besonderen EG-Richtlinien über den freien Dienstleistungs-
verkehr der Rechtsanwälte und die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs
in anderen Mitgliedstaaten.
c) Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zugunsten desjenigen, der in einem
Mitgliedstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedin-
gungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. EuGH,
Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61
- Morgenbesser). Demjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen der ersten juristi-
schen Prüfung vergleichbaren Abschluss erworben hat, eröffnet diese Freiheit
aber auch nach der genannten Entscheidung keinen unmittelbaren Zugang zum
Rechtsanwaltsberuf.
BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08 - AGH Dresden
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch
und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung
am 16. März 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. No-
vember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der die deutsche und die polnische Staatsangehörig-
keit besitzt, studierte in seiner Heimatstadt W. Rechtswissenschaften
und schloss dieses Studium 1980 mit dem Titel "Magister der Rechte" ab. Im
Dezember 1981 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo ihm
1985 die Genehmigung, den Magistertitel zu führen, und 1989 die Erlaubnis zur
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung
auf dem Gebiet des polnischen Rechts erteilt wurde. Seine Magisterprüfung
wurde 1995 durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als
gleichwertig mit der ersten juristischen Staatsprüfung anerkannt. Der An-
tragsteller absolvierte von 1996 bis 1999 den juristischen Vorbereitungsdienst,
ohne die zweite juristische Staatsprüfung abzulegen.
Er stellte drei Anträge, ihn ohne Ablegung der zweiten juristischen
Staatsprüfung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Seinen ersten Antrag vom 3.
Januar 2000 stützte er im Wesentlichen auf § 4 Abs. 2 RAG/DDR. Diesen An-
trag wies der seinerzeit zuständige Präsident des B. Oberlan-
desgerichts mit Bescheid vom 7. Juli 2000 zurück. Die Entscheidung wurde
durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Oktober 2001
(AnwZ (B) 64/00, BGH-Report 2002, 132 [Ls.]) bestätigt. Seinen zweiten Antrag
vom 29. Juli 2004 stützte der Antragsteller auf den Entwurf der nach dem Bei-
tritt Polens zur Europäischen Union nunmehr anwendbaren Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22
- Berufsanerkennungs-Richtlinie). Diesen wies die nunmehr zuständige Rechts-
anwaltskammer des Landes B. mit Bescheid vom 27. Januar 2005
zurück. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid
wies der Anwaltsgerichtshof des Landes B. mit rechtskräftigem Be-
schluss vom 27. März 2006 (AGH 1/05) zurück. Mit seinem hier zu beurteilen-
den dritten Antrag vom 1. September 2006, den er jetzt an eine andere Rechts-
anwaltskammer, die Antragsgegnerin, richtete, macht der Antragsteller geltend,
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei nach der Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldip-
lome (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S.16 - Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie)
und der jetzt maßgeblichen Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
rufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22 - Berufsanerkennungs-Richtlinie)
geboten. Den Antrag wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. März 2007
als unbegründet zurück. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-
scheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber
in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
1. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs sind die von dem An-
tragsteller zur Begründung seines Zulassungsanspruchs vorgebrachten Ge-
sichtspunkte jedenfalls im vorliegenden Verfahren nur noch insoweit zu prüfen,
als über sie noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
a) Die Antragsgegnerin hat den hier zu beurteilenden dritten Zulas-
sungsantrag des Antragstellers zwar inhaltlich beschieden und sich dabei auch
mit den Gesichtspunkten befasst, die der Antragsteller zur Begründung seiner
vorausgegangenen Zulassungsanträge gemacht hat. Das war nach der frühe-
ren Rechtsprechung des Senats möglich. Danach war die Zulassungsbehörde
berechtigt, ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids nochmals zu prüfen und sach-
lich zu bescheiden (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2001, AnwZ (B) 6/01,
NJ 2002, 334; vgl. BVerwGE 35, 234, 236). Diese Rechtsprechung hat der Se-
nat aber - nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - aufgegeben
(Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07, NJW-RR 2009, 138, 139).
b) Nach der geänderten Rechtsprechung des Senats bindet die materiel-
le Rechtskraft, die Entscheidungen in Zulassungssachen als echte Streitent-
scheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfalten (st. Rspr.; BGHZ 102,
252, 254), die Beteiligten auch im Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft (BGHZ 102, 252, 254). Dementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer
durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs-
oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, bei unveränderter Sachlage
daran gehindert, in eine erneute Sachprüfung einzutreten (Senat, Beschl. v.
21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07, aaO). Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Erstbescheid von einer anderen Zulassungsbehörde erteilt
worden ist. Denn die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
zugleich eintretenden Wirkungen der Bestandskraft sind bei unveränderter
Sach- und Rechtslage von jeder mit einem erneuten Antrag befassten Stelle zu
beachten.
c) Eine erneute sachliche Bescheidung des einmal bestandskräftig zu-
rückgewiesenen Zulassungsantrags steht deshalb nicht im Belieben der
Rechtsanwaltskammer. Sie kommt nur in Betracht, wenn sich der zugrunde lie-
gende Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich verändert hat oder ein Grund
für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vorliegt (etwa analog §
153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) bzw. die Voraussetzungen für ein Wiederauf-
greifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (BGHZ 102, 252, 254;
Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124,
125; Beschl. v. 15. Dezember 2003, AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004, 242, 243;
Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07 aaO).
2. Damit ist nicht erneut inhaltlich zu prüfen, ob der Antragsteller aus § 4
RAG/DDR einen Zulassungsanspruch ableiten kann. Mit dieser Frage hat sich
der seinerzeit zuständige Präsident des B. Oberlandesge-
richts in seinem ablehnenden Bescheid vom 7. Juli 2000 befasst. Dieser Be-
scheid hat mit seiner Bestätigung durch den Beschluss des Senats vom
22. Oktober 2001 (AnwZ (B) 64/00, BGH-Report 2002, 132 [Ls.]) Bestandskraft
erlangt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage
hat sich seitdem nicht verändert. Das schließt eine erneute Prüfung aus.
3. Das Gleiche gilt im Ergebnis für das Argument des Antragstellers, er
sei aufgrund der Vorschriften der Hochschuldiplomanerkennungs- und der Be-
rufsqualifikations-Richtlinie zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.
a) Diese Frage war zwar weder Gegenstand des Versagungsbescheids
des Präsidenten des B. Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2000
noch des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2001. Über sie haben aber die
Rechtsanwaltskammer des Landes B. in dem zweiten Versagungs-
bescheid 27. Januar 2005 und der Anwaltsgerichtshof des Landes B.
in seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. März 2006 bereits
entschieden. Deshalb kommt eine sachliche Prüfung auch dieser Gesichtspunk-
te nur in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage seitdem verändert hat.
Das ist im Ergebnis nicht der Fall.
b) Allerdings war im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Berufsanerkennungs-Richtlinie
in nationales Recht umzusetzen hatten, noch nicht abgelaufen. Das ist jetzt der
Fall, weil die Richtlinie nach ihrem Art. 63 bis zum Ablauf des 20. Oktober 2007
umzusetzen war. Der Ablauf der Frist zur Umsetzung einer Richtlinie kann auch
die EG-rechtlichen Vorgaben für die Anwendung des nationalen Rechts verän-
dern (Roth in Riesenhuber, Handbuch zur Europäischen Methodenlehre, § 14
Rdn. 11; Schmidt-Räntsch ebda. § 23 Rdn. 67 f., 76). Zu der erneuten inhaltli-
chen Überprüfung eines bestandkräftigen Bescheids können solche Verände-
rungen aber nur führen, wenn dadurch eine Veränderung der Sach- oder
Rechtslage herbeigeführt wird. So liegt es hier nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat
den zweiten Zulassungsantrag nicht mangels Umsetzung der Richtlinie in das
deutsche Recht, sondern deshalb zurückgewiesen, weil Art. 4 Abs. 1 der Richt-
linie dem Antragsteller nicht den Zugang zur Rechtsanwaltschaft vermittele.
Daran vermag der Ablauf der Umsetzungsfrist nichts zu ändern.
c) Eine erneute inhaltliche Prüfung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil
der Anwaltsgerichtshof des Landes B. seinem Beschluss vom
27. März 2006 nur den geänderten Vorschlag der Kommission vom 20. April
2004 für diese Richtlinie (KOM [2004] 317 endg., unveröff.) und weder deren
endgültig beschlossene Fassung noch die Hochschuldiplomanerkennungs-
Richtlinie, auf die sich der Antragsteller jetzt zusätzlich beruft, zugrunde gelegt
hat. Die Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie war bei Erlass der Entschei-
dung des Anwaltsgerichtshofs bereits durch Art. 62 der Berufsanerkennungs-
Richtlinie aufgehoben worden. Die beiden Fassungen der Berufsanerkennungs-
Richtlinie unterscheiden sich zwar in auch für den Zulassungsantrag wesentli-
chen Punkten. In der endgültig beschlossenen Fassung dieser Richtlinie (ABl.
EG Nr. L 255 S. 20) tritt aber noch eindeutiger zutage, dass sie nicht zur Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft verhelfen kann. Nach dem erst im weiteren Ver-
lauf des europäischen Rechtsetzungsverfahrens eingefügten Art. 2 Abs. 3 die-
ser Richtlinie finden ihre Bestimmungen keine Anwendung, wenn für einen be-
stimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen
Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen festgelegt wurden. Das ist, worauf der S. An-
waltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren in der Sache zu Recht hingewiesen
hat, für den Beruf des Rechtsanwalts durch die Richtlinie 77/249/EWG des Ra-
tes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsdienstleistungs-Richtlinie - ABl. EG Nr. L 78 S. 17) und die
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb-
ruar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs
in einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem die Qualifikation erworben
wurde (EG-Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte - ABl. EG Nr. L 77 S. 36)
geschehen, worauf Erwägungsgrund 42 der Richtlinie ausdrücklich hinweist.
4. Auch die Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs verhilft dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht zum Erfolg.
a) Eine nationale Behörde kann zwar nach der Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, ein
Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, um einer fehlerhaften Anwendung
des Gemeinschaftsrechts entgegenzuwirken (EuGH, Urt. v. 13. Januar 2004,
Rs. C-453/00 - Kühne & Heitz ./. Niederlande, Slg. I S. 837 = NVwZ 2004, 459,
460, Rdn. 26; Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-392/04 und 422/04 - i-21 Ger-
many und Arcor ./. Deutschland, Slg. I S. 8559 = NVwZ 2006, 1277, 1279
Rdn. 52 f.). Das gilt aber nicht ausnahmslos (EuGH, Urt. v. 16. März 2006,
Rs. C-234/04 - Kapferer ./. Schlank & Schick GmbH, Slg. I S. 2585 = NJW
2006, 1577, 1578 Rdn. 20, 23; Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-392/04 und
422/04 -i-21 Germany und Arcor ./. Deutschland, Slg. I S. 8559 = NVwZ 2006,
1277, 1279 Rdn. 52 f.). Ausnahmen liegen insbesondere vor, wenn ein mögli-
ches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist (EuGH Rs. C-392/04, wie vor) und
wenn die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung einem Wiederaufgreifen
entgegensteht (EuGH Rs. C-234/04, wie vor). Danach kommt eine Berufung auf
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier nicht in Betracht. Der
Zulassungsantrag des Antragstellers ist bereits zweimal sachlich geprüft wor-
den. Der Antragsteller hat die mögliche sofortige Beschwerde gegen den Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes B. vom 27. März 2006
nicht eingelegt.
b) Seine Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs führt auch in
der Sache nicht zum Erfolg.
aa) In seinen von dem Antragsteller zitierten Urteilen in den Rechtssa-
chen Morgenbesser (Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01 - Morgenbesser
./. Consiglio dell´ Ordine degli avvocati di Genova, Slg. I S. 13467 = EuZW
2004, 61) und Beuttenmüller (Urt. v. 29. April 2004, Rs. C-102/02 - Beuttenmül-
ler ./. Land Baden-Württemberg, Slg. I S. 5405 = EWS 2005, 282) hat sich der
Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzun-
gen der in einem Mitgliedstaat erworbene Hochschulabschluss dem Absolven-
ten den Zugang zu einer Weiterqualifikation in diesem Beruf in einem anderen
Mitgliedstaat verschafft. Diese Frage stellt sich bei dem Antragsteller nicht. Sei-
ne juristische Ausbildung in Polen ist 1995 als der ersten juristischen Staatsprü-
fung gleichwertig anerkannt worden. Sie ermöglicht ihm wie einem Inländer, der
die erste juristische Prüfung bestanden hat, den Zugang zur Weiterqualifikation
für den Beruf des Rechtsanwalts. Nichts anderes hatten die Klägerinnen in den
Ausgangsverfahren erreichen wollen, die den genanten Urteilen des Europäi-
schen Gerichtshofs zugrunde lagen.
bb) Gegenstand der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den
Rechtssachen Erpelding (Urt. v. 14. September 2000, Rs. C-16/99 - Luxemburg
./. Erpelding, Slg. I S. 6821), Colegio de Ingenieros (Urt. v. 19. Januar 2006, Rs.
C-330/03 - Colegio de Ingenieros de Caminos etc. ./. Spanien, Slg. I S. 801 =
NJW 2006, 1333) und Price (Urt. v. 7. September 2006, Rs. C-149/05 - Price ./.
Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques, Slg. I
S. 7691 = EuZW 2007, 93) war die Frage, welche Zugangsqualifikationen ein
Mitgliedstaat den Angehörigen reglementierter Berufe abverlangen darf, die in
einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs berechtigen. Diese Fra-
ge ist aber für den Beruf des Rechtsanwalts, um den es hier geht, durch die
Rechtsanwaltsdienstleistungsrichtlinie und die EG-Niederlassungsrichtlinie für
Rechtsanwälte gemeinschaftsrechtlich eigenständig geregelt. Die Vorausset-
zungen dieser Richtlinien erfüllt der Antragsteller nicht, weil er sich weder nach
deutschem Recht für den Beruf des Rechtsanwalts qualifiziert hat noch diesen
Beruf in Polen ausgeübt hat oder ausübt.
cc) Aus dem zuletzt genannten Grund führt auch der Hinweis des An-
tragstellers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache
Wilson (Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-506/04 - Wilson ./. Ordre des
avocats du barreau de Luxembourg, Slg. I S. 8613 = NJW 2006, 3697) im vor-
liegenden Fall nicht weiter. Hinzu kommt, dass es dort nicht um die fachliche
Qualifikation, sondern um den hier nicht verlangten Nachweis der Sprachkom-
petenz im Niederlassungsstaat ging.
5. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3
EG ist nicht veranlasst. Das ergibt sich hinsichtlich der Grenzen der Bestands-
kraft daraus, dass sie in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt
sind (zu dieser Ausnahme: EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81
- C.I.L.F.I.T., Slg. 1982 S. 3415 Rdn. 14 f.; Schmidt-Räntsch in Riesenhuber
aaO § 23 Rdn. 33 f.), und im Übrigen daraus, dass die Auslegung der hier inte-
ressierenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist (zu dieser
Ausnahme: EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982
S. 3415 Rdn. 16; Schmidt-Räntsch in Riesenhuber aaO § 23 Rdn. 30-32).
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Kappelhoff
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 19.11.2007 - AGH 7/07 (I) -