Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 31/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Verfahren

AnwZ (B) 31/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 6

VwVfG § 51

a) Die bestandskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft durch eine Rechtsanwaltskammer steht auch einem erneuten Antrag

an eine andere Rechtsanwaltskammer entgegen, wenn sich die Sach- und

Rechtslage nicht verändert hat (Fortführung von Senat, Beschl. v. 21. Juli 2008,

AnwZ (B) 4/07, NJW-RR 2009, 138).

b) Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie

2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September

2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22),

sondern nach den besonderen EG-Richtlinien über den freien Dienstleistungs-

verkehr der Rechtsanwälte und die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs

in anderen Mitgliedstaaten.

c) Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zugunsten desjenigen, der in einem

Mitgliedstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedin-

gungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. EuGH,

Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61

- Morgenbesser). Demjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen der ersten juristi-

schen Prüfung vergleichbaren Abschluss erworben hat, eröffnet diese Freiheit

aber auch nach der genannten Entscheidung keinen unmittelbaren Zugang zum

Rechtsanwaltsberuf.

BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08 - AGH Dresden

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch

und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung

am 16. März 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. No-

vember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der die deutsche und die polnische Staatsangehörig-

keit besitzt, studierte in seiner Heimatstadt W. Rechtswissenschaften

und schloss dieses Studium 1980 mit dem Titel "Magister der Rechte" ab. Im

Dezember 1981 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo ihm

1985 die Genehmigung, den Magistertitel zu führen, und 1989 die Erlaubnis zur

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung

auf dem Gebiet des polnischen Rechts erteilt wurde. Seine Magisterprüfung

wurde 1995 durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als

gleichwertig mit der ersten juristischen Staatsprüfung anerkannt. Der An-

tragsteller absolvierte von 1996 bis 1999 den juristischen Vorbereitungsdienst,

ohne die zweite juristische Staatsprüfung abzulegen.

2

Er stellte drei Anträge, ihn ohne Ablegung der zweiten juristischen

Staatsprüfung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Seinen ersten Antrag vom 3.

Januar 2000 stützte er im Wesentlichen auf § 4 Abs. 2 RAG/DDR. Diesen An-

trag wies der seinerzeit zuständige Präsident des B. Oberlan-

desgerichts mit Bescheid vom 7. Juli 2000 zurück. Die Entscheidung wurde

durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Oktober 2001

(AnwZ (B) 64/00, BGH-Report 2002, 132 [Ls.]) bestätigt. Seinen zweiten Antrag

vom 29. Juli 2004 stützte der Antragsteller auf den Entwurf der nach dem Bei-

tritt Polens zur Europäischen Union nunmehr anwendbaren Richtlinie

2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September

2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22

- Berufsanerkennungs-Richtlinie). Diesen wies die nunmehr zuständige Rechts-

anwaltskammer des Landes B. mit Bescheid vom 27. Januar 2005

zurück. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid

wies der Anwaltsgerichtshof des Landes B. mit rechtskräftigem Be-

schluss vom 27. März 2006 (AGH 1/05) zurück. Mit seinem hier zu beurteilen-

den dritten Antrag vom 1. September 2006, den er jetzt an eine andere Rechts-

anwaltskammer, die Antragsgegnerin, richtete, macht der Antragsteller geltend,

seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei nach der Rechtsprechung des Eu-

ropäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-

ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldip-

lome (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S.16 - Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie)

und der jetzt maßgeblichen Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-

rufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22 - Berufsanerkennungs-Richtlinie)

geboten. Den Antrag wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. März 2007

als unbegründet zurück. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-

scheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber

in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

1. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs sind die von dem An-

tragsteller zur Begründung seines Zulassungsanspruchs vorgebrachten Ge-

sichtspunkte jedenfalls im vorliegenden Verfahren nur noch insoweit zu prüfen,

als über sie noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

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a) Die Antragsgegnerin hat den hier zu beurteilenden dritten Zulas-

sungsantrag des Antragstellers zwar inhaltlich beschieden und sich dabei auch

mit den Gesichtspunkten befasst, die der Antragsteller zur Begründung seiner

vorausgegangenen Zulassungsanträge gemacht hat. Das war nach der frühe-

ren Rechtsprechung des Senats möglich. Danach war die Zulassungsbehörde

berechtigt, ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige gerichtliche

Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids nochmals zu prüfen und sach-

lich zu bescheiden (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2001, AnwZ (B) 6/01,

NJ 2002, 334; vgl. BVerwGE 35, 234, 236). Diese Rechtsprechung hat der Se-

nat aber - nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - aufgegeben

(Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07, NJW-RR 2009, 138, 139).

6

b) Nach der geänderten Rechtsprechung des Senats bindet die materiel-

le Rechtskraft, die Entscheidungen in Zulassungssachen als echte Streitent-

scheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfalten (st. Rspr.; BGHZ 102,

252, 254), die Beteiligten auch im Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft (BGHZ 102, 252, 254). Dementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer

durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs-

oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, bei unveränderter Sachlage

daran gehindert, in eine erneute Sachprüfung einzutreten (Senat, Beschl. v.

21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07, aaO). Daran vermag auch der Umstand nichts zu

ändern, dass der Erstbescheid von einer anderen Zulassungsbehörde erteilt

worden ist. Denn die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung

zugleich eintretenden Wirkungen der Bestandskraft sind bei unveränderter

Sach- und Rechtslage von jeder mit einem erneuten Antrag befassten Stelle zu

beachten.

7

c) Eine erneute sachliche Bescheidung des einmal bestandskräftig zu-

rückgewiesenen Zulassungsantrags steht deshalb nicht im Belieben der

Rechtsanwaltskammer. Sie kommt nur in Betracht, wenn sich der zugrunde lie-

gende Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich verändert hat oder ein Grund

für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vorliegt (etwa analog §

153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) bzw. die Voraussetzungen für ein Wiederauf-

greifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (BGHZ 102, 252, 254;

Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124,

125; Beschl. v. 15. Dezember 2003, AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004, 242, 243;

Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 4/07 aaO).

8

2. Damit ist nicht erneut inhaltlich zu prüfen, ob der Antragsteller aus § 4

RAG/DDR einen Zulassungsanspruch ableiten kann. Mit dieser Frage hat sich

der seinerzeit zuständige Präsident des B. Oberlandesge-

richts in seinem ablehnenden Bescheid vom 7. Juli 2000 befasst. Dieser Be-

scheid hat mit seiner Bestätigung durch den Beschluss des Senats vom

22. Oktober 2001 (AnwZ (B) 64/00, BGH-Report 2002, 132 [Ls.]) Bestandskraft

erlangt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage

hat sich seitdem nicht verändert. Das schließt eine erneute Prüfung aus.

9

3. Das Gleiche gilt im Ergebnis für das Argument des Antragstellers, er

sei aufgrund der Vorschriften der Hochschuldiplomanerkennungs- und der Be-

rufsqualifikations-Richtlinie zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.

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a) Diese Frage war zwar weder Gegenstand des Versagungsbescheids

des Präsidenten des B. Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2000

noch des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2001. Über sie haben aber die

Rechtsanwaltskammer des Landes B. in dem zweiten Versagungs-

bescheid 27. Januar 2005 und der Anwaltsgerichtshof des Landes B.

in seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. März 2006 bereits

entschieden. Deshalb kommt eine sachliche Prüfung auch dieser Gesichtspunk-

te nur in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage seitdem verändert hat.

Das ist im Ergebnis nicht der Fall.

11

b) Allerdings war im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Berufsanerkennungs-Richtlinie

in nationales Recht umzusetzen hatten, noch nicht abgelaufen. Das ist jetzt der

Fall, weil die Richtlinie nach ihrem Art. 63 bis zum Ablauf des 20. Oktober 2007

umzusetzen war. Der Ablauf der Frist zur Umsetzung einer Richtlinie kann auch

die EG-rechtlichen Vorgaben für die Anwendung des nationalen Rechts verän-

dern (Roth in Riesenhuber, Handbuch zur Europäischen Methodenlehre, § 14

Rdn. 11; Schmidt-Räntsch ebda. § 23 Rdn. 67 f., 76). Zu der erneuten inhaltli-

chen Überprüfung eines bestandkräftigen Bescheids können solche Verände-

rungen aber nur führen, wenn dadurch eine Veränderung der Sach- oder

Rechtslage herbeigeführt wird. So liegt es hier nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat

den zweiten Zulassungsantrag nicht mangels Umsetzung der Richtlinie in das

deutsche Recht, sondern deshalb zurückgewiesen, weil Art. 4 Abs. 1 der Richt-

linie dem Antragsteller nicht den Zugang zur Rechtsanwaltschaft vermittele.

Daran vermag der Ablauf der Umsetzungsfrist nichts zu ändern.

12

c) Eine erneute inhaltliche Prüfung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil

der Anwaltsgerichtshof des Landes B. seinem Beschluss vom

27. März 2006 nur den geänderten Vorschlag der Kommission vom 20. April

2004 für diese Richtlinie (KOM [2004] 317 endg., unveröff.) und weder deren

endgültig beschlossene Fassung noch die Hochschuldiplomanerkennungs-

Richtlinie, auf die sich der Antragsteller jetzt zusätzlich beruft, zugrunde gelegt

hat. Die Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie war bei Erlass der Entschei-

dung des Anwaltsgerichtshofs bereits durch Art. 62 der Berufsanerkennungs-

Richtlinie aufgehoben worden. Die beiden Fassungen der Berufsanerkennungs-

Richtlinie unterscheiden sich zwar in auch für den Zulassungsantrag wesentli-

chen Punkten. In der endgültig beschlossenen Fassung dieser Richtlinie (ABl.

EG Nr. L 255 S. 20) tritt aber noch eindeutiger zutage, dass sie nicht zur Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft verhelfen kann. Nach dem erst im weiteren Ver-

lauf des europäischen Rechtsetzungsverfahrens eingefügten Art. 2 Abs. 3 die-

ser Richtlinie finden ihre Bestimmungen keine Anwendung, wenn für einen be-

stimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen

Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von

Berufsqualifikationen festgelegt wurden. Das ist, worauf der S. An-

waltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren in der Sache zu Recht hingewiesen

hat, für den Beruf des Rechtsanwalts durch die Richtlinie 77/249/EWG des Ra-

tes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der

tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte

(Rechtsanwaltsdienstleistungs-Richtlinie - ABl. EG Nr. L 78 S. 17) und die

Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb-

ruar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs

in einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem die Qualifikation erworben

wurde (EG-Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte - ABl. EG Nr. L 77 S. 36)

geschehen, worauf Erwägungsgrund 42 der Richtlinie ausdrücklich hinweist.

13

4. Auch die Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge-

richtshofs verhilft dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht zum Erfolg.

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a) Eine nationale Behörde kann zwar nach der Rechtsprechung des Eu-

ropäischen Gerichtshofs unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, ein

Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, um einer fehlerhaften Anwendung

des Gemeinschaftsrechts entgegenzuwirken (EuGH, Urt. v. 13. Januar 2004,

Rs. C-453/00 - Kühne & Heitz ./. Niederlande, Slg. I S. 837 = NVwZ 2004, 459,

460, Rdn. 26; Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-392/04 und 422/04 - i-21 Ger-

many und Arcor ./. Deutschland, Slg. I S. 8559 = NVwZ 2006, 1277, 1279

Rdn. 52 f.). Das gilt aber nicht ausnahmslos (EuGH, Urt. v. 16. März 2006,

Rs. C-234/04 - Kapferer ./. Schlank & Schick GmbH, Slg. I S. 2585 = NJW

2006, 1577, 1578 Rdn. 20, 23; Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-392/04 und

422/04 -i-21 Germany und Arcor ./. Deutschland, Slg. I S. 8559 = NVwZ 2006,

1277, 1279 Rdn. 52 f.). Ausnahmen liegen insbesondere vor, wenn ein mögli-

ches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist (EuGH Rs. C-392/04, wie vor) und

wenn die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung einem Wiederaufgreifen

entgegensteht (EuGH Rs. C-234/04, wie vor). Danach kommt eine Berufung auf

die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier nicht in Betracht. Der

Zulassungsantrag des Antragstellers ist bereits zweimal sachlich geprüft wor-

den. Der Antragsteller hat die mögliche sofortige Beschwerde gegen den Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes B. vom 27. März 2006

nicht eingelegt.

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b) Seine Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs führt auch in

der Sache nicht zum Erfolg.

aa) In seinen von dem Antragsteller zitierten Urteilen in den Rechtssa-

chen Morgenbesser (Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01 - Morgenbesser

./. Consiglio dell´ Ordine degli avvocati di Genova, Slg. I S. 13467 = EuZW

2004, 61) und Beuttenmüller (Urt. v. 29. April 2004, Rs. C-102/02 - Beuttenmül-

ler ./. Land Baden-Württemberg, Slg. I S. 5405 = EWS 2005, 282) hat sich der

Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzun-

gen der in einem Mitgliedstaat erworbene Hochschulabschluss dem Absolven-

ten den Zugang zu einer Weiterqualifikation in diesem Beruf in einem anderen

Mitgliedstaat verschafft. Diese Frage stellt sich bei dem Antragsteller nicht. Sei-

ne juristische Ausbildung in Polen ist 1995 als der ersten juristischen Staatsprü-

fung gleichwertig anerkannt worden. Sie ermöglicht ihm wie einem Inländer, der

die erste juristische Prüfung bestanden hat, den Zugang zur Weiterqualifikation

für den Beruf des Rechtsanwalts. Nichts anderes hatten die Klägerinnen in den

Ausgangsverfahren erreichen wollen, die den genanten Urteilen des Europäi-

schen Gerichtshofs zugrunde lagen.

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bb) Gegenstand der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den

Rechtssachen Erpelding (Urt. v. 14. September 2000, Rs. C-16/99 - Luxemburg

./. Erpelding, Slg. I S. 6821), Colegio de Ingenieros (Urt. v. 19. Januar 2006, Rs.

C-330/03 - Colegio de Ingenieros de Caminos etc. ./. Spanien, Slg. I S. 801 =

NJW 2006, 1333) und Price (Urt. v. 7. September 2006, Rs. C-149/05 - Price ./.

Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques, Slg. I

S. 7691 = EuZW 2007, 93) war die Frage, welche Zugangsqualifikationen ein

Mitgliedstaat den Angehörigen reglementierter Berufe abverlangen darf, die in

einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs berechtigen. Diese Fra-

ge ist aber für den Beruf des Rechtsanwalts, um den es hier geht, durch die

Rechtsanwaltsdienstleistungsrichtlinie und die EG-Niederlassungsrichtlinie für

Rechtsanwälte gemeinschaftsrechtlich eigenständig geregelt. Die Vorausset-

zungen dieser Richtlinien erfüllt der Antragsteller nicht, weil er sich weder nach

deutschem Recht für den Beruf des Rechtsanwalts qualifiziert hat noch diesen

Beruf in Polen ausgeübt hat oder ausübt.

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cc) Aus dem zuletzt genannten Grund führt auch der Hinweis des An-

tragstellers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache

Wilson (Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-506/04 - Wilson ./. Ordre des

avocats du barreau de Luxembourg, Slg. I S. 8613 = NJW 2006, 3697) im vor-

liegenden Fall nicht weiter. Hinzu kommt, dass es dort nicht um die fachliche

Qualifikation, sondern um den hier nicht verlangten Nachweis der Sprachkom-

petenz im Niederlassungsstaat ging.

19

5. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3

EG ist nicht veranlasst. Das ergibt sich hinsichtlich der Grenzen der Bestands-

kraft daraus, dass sie in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt

sind (zu dieser Ausnahme: EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81

- C.I.L.F.I.T., Slg. 1982 S. 3415 Rdn. 14 f.; Schmidt-Räntsch in Riesenhuber

aaO § 23 Rdn. 33 f.), und im Übrigen daraus, dass die Auslegung der hier inte-

ressierenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist (zu dieser

Ausnahme: EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982

S. 3415 Rdn. 16; Schmidt-Räntsch in Riesenhuber aaO § 23 Rdn. 30-32).

Tolksdorf

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Kappelhoff

Quaas

Braeuer

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 19.11.2007 - AGH 7/07 (I) -