Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 33/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 33/08

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch

und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhand-

lung

am 16. März 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. November

2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 13. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.

BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;

Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom

Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)

eingetragen ist.

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2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-

des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 22. November 2006 die eidesstattliche

Versicherung abgegeben und ist seitdem im Zentralen Schuldnerverzeichnis

beim Amtsgericht B. nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wur-

de der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich

vermutet. Gegen den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen in

Höhe von rund 20.000 €. Dabei belief sich allein die Forderung des Versor-

gungswerks der Rechtsanwälte in B. auf über 12.000 €.

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3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so

konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ

75, 356; 84, 149).

Der Antragsteller hat seinen Vortrag, einige Forderungen seien bereits

erfüllt, nicht belegt.

Zudem hat der Antragsteller eine umfassende Übersicht über seine Ver-

mögensverhältnisse weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin

noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat

vorgelegt.

4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden

ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

Insoweit ist auch bedeutsam, dass die Staatsanwaltschaft B. im Mai 2008

gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Untreue und Betrugs erhoben

hat.

Tolksdorf

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Hauger

Kappelhoff

Quaas

Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - II AGH 9/07 -