BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 33/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 33/08
BESCHLUSS
vom
16. März 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch
und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhand-
lung
am 16. März 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. November
2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 13. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-
doch in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;
Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)
eingetragen ist.
2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-
des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 22. November 2006 die eidesstattliche
Versicherung abgegeben und ist seitdem im Zentralen Schuldnerverzeichnis
beim Amtsgericht B. nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wur-
de der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich
vermutet. Gegen den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen in
Höhe von rund 20.000 €. Dabei belief sich allein die Forderung des Versor-
gungswerks der Rechtsanwälte in B. auf über 12.000 €.
3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so
konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ
75, 356; 84, 149).
Der Antragsteller hat seinen Vortrag, einige Forderungen seien bereits
erfüllt, nicht belegt.
Zudem hat der Antragsteller eine umfassende Übersicht über seine Ver-
mögensverhältnisse weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin
noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat
vorgelegt.
4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden
ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
Insoweit ist auch bedeutsam, dass die Staatsanwaltschaft B. im Mai 2008
gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Untreue und Betrugs erhoben
hat.
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Hauger
Kappelhoff
Quaas
Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - II AGH 9/07 -