Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 34/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 34/08

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof.

Dr. Quaas und Dr. Braeuer

nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben das Verfahren überein-

stimmend für erledigt erklärt.

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-

ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgeg-

nerin mit dem Widerruf des Widerrufsbescheids sofort auf die während des

Beschwerdeverfahrens eingetretene Konsolidierung der Vermögensverhältnisse

des Antragstellers reagiert hat.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Kappelhoff Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 ZU 32/07 -