BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 34/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/08
BESCHLUSS
vom
16. März 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof.
Dr. Quaas und Dr. Braeuer
nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben das Verfahren überein-
stimmend für erledigt erklärt.
Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-
ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgeg-
nerin mit dem Widerruf des Widerrufsbescheids sofort auf die während des
Beschwerdeverfahrens eingetretene Konsolidierung der Vermögensverhältnisse
des Antragstellers reagiert hat.
Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Kappelhoff Quaas Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 ZU 32/07 -