BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 36/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/08
BESCHLUSS
vom
16. März 2009
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof.
Dr. Quaas und Dr. Braeuer
nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsan-
walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915
ZPO) eingetragen ist. Dies war hier der Fall, da der Antragsteller am 17. März
2006 in zwei Vollstreckungsverfahren gemäß § 807 ZPO die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hatte. Darüber hinaus war er mit weiteren fünf Haftbe-
fehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Antragsteller hatte
die Vermutung nicht widerlegt. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu sei-
nen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war er nicht nach-
gekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler nicht nachgewiesen.
Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts L. bestehen die Eintra-
gungen im Schuldnerverzeichnis fort. Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung
ist es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller
gekommen, zuletzt seitens der S. Krankenversicherung a.G. (Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 5. Mai 2008 über einen Betrag
von 882,90 €). Seine Beitragsrückstände bei dem Versorgungswerk der
Rechtsanwälte beliefen sich mit Nebenkosten zum 1. August 2008 bereits auf
ca. 28.000 €. Soweit der Antragsteller umfangreiche Listen über Außenstände
(Forderungen gegenüber Mandanten und Justizkassen) in einer Gesamthöhe
von ca. 183.000 € vorgelegt hat, vermag der Senat mangels näherer Nachwei-
se weder deren Durchsetzbarkeit noch Werthaltigkeit zu beurteilen. Die be-
haupteten Bankguthaben und erzielten Gewinne aus dem Kanzleibetrieb sind
ebenfalls nicht belegt.
b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen
der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.
Vielmehr deutet das rechtskräftige Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der
Rechtsanwaltskammer D. vom 15. September 2008, durch das der
Antragsteller unter anderem wegen nicht unverzüglicher Weiterleitung von
Fremdgeldern zu einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt worden ist, darauf hin,
dass sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat.
Tolkdsdorf
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Kappelhoff
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 54/07 -