Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 36/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 36/08

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof.

Dr. Quaas und Dr. Braeuer

nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 wird zurückge-

wiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

6

Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsan-

walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915

ZPO) eingetragen ist. Dies war hier der Fall, da der Antragsteller am 17. März

2006 in zwei Vollstreckungsverfahren gemäß § 807 ZPO die eidesstattliche

Versicherung abgegeben hatte. Darüber hinaus war er mit weiteren fünf Haftbe-

fehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Antragsteller hatte

die Vermutung nicht widerlegt. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu sei-

nen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war er nicht nach-

gekommen.

7

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

9

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht nachgewiesen.

10

Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts L. bestehen die Eintra-

gungen im Schuldnerverzeichnis fort. Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung

ist es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller

gekommen, zuletzt seitens der S. Krankenversicherung a.G. (Erlass eines

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 5. Mai 2008 über einen Betrag

von 882,90 €). Seine Beitragsrückstände bei dem Versorgungswerk der

Rechtsanwälte beliefen sich mit Nebenkosten zum 1. August 2008 bereits auf

ca. 28.000 €. Soweit der Antragsteller umfangreiche Listen über Außenstände

(Forderungen gegenüber Mandanten und Justizkassen) in einer Gesamthöhe

von ca. 183.000 € vorgelegt hat, vermag der Senat mangels näherer Nachwei-

se weder deren Durchsetzbarkeit noch Werthaltigkeit zu beurteilen. Die be-

haupteten Bankguthaben und erzielten Gewinne aus dem Kanzleibetrieb sind

ebenfalls nicht belegt.

11

b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

Vielmehr deutet das rechtskräftige Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der

Rechtsanwaltskammer D. vom 15. September 2008, durch das der

Antragsteller unter anderem wegen nicht unverzüglicher Weiterleitung von

Fremdgeldern zu einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt worden ist, darauf hin,

dass sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat.

Tolkdsdorf

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Kappelhoff

Quaas

Braeuer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 54/07 -