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BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 60/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 60/07
BESCHLUSS
vom
16. März 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 16. März 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 25. März 2003 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom
13. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-
gewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfü-
gung mit Bescheid vom 7. Januar 2009 aufgehoben, nachdem der Antragsteller
nachgewiesen hatte, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind.
Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a
FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Ver-
fahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der
Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-
gung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen
sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhe-
bung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und
11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
Tolksdorf
Fellesen
Schaal
Roggenbuck
Kappelhoff
Quaas
Braeuer
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 6/07 -