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BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 60/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 60/07

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und

Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 16. März 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 25. März 2003 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom

13. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Wäh-

rend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfü-

gung mit Bescheid vom 7. Januar 2009 aufgehoben, nachdem der Antragsteller

nachgewiesen hatte, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind.

Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt

erklärt.

II.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch

über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a

FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Ver-

fahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der

Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-

gung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen

sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhe-

bung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und

11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

Tolksdorf

Fellesen

Schaal

Roggenbuck

Kappelhoff

Quaas

Braeuer

Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 6/07 -