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BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 61/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 61/07

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und

Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung

am 16. März 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-

Anhalt vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 24. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

7. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-

des erfüllt.

aa) Das Amtsgericht A. hatte am 31. Januar 2006 wegen der

Wohngeldforderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft über

rund

2.000 € einen Vollstreckungsbescheid erlassen; die Forderung hatte sich bis

Ende 2006 auf rund 2.800 € erhöht. Der Antragsteller hat seinen Einwand, vor

Erlass des Widerrufsbescheids mit der Wohnungseigentümergesellschaft eine

Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, weder substantiiert dargetan

noch belegt; eine schriftliche Zahlungsvereinbarung ist erst am 12. März 2007

geschlossen worden.

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bb) Der Vollstreckungsbeamte der nord- und mitteldeutschen I. hatte

am 15. Juni 2006 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe

von rund 2.500 € einen fruchtlosen Pfändungsversuch unternommen.

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cc) Den im März 2006 fälligen Beitrag für die Rechtsanwaltskammer hat-

te er erst - nach Zustellung einer vollstreckbaren Zahlungsaufforderung - im

Juni 2006 beglichen.

dd) Die nord- und mitteldeutsche I. hatte die Eröffnung eines Insol-

venzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht M. hatte das Insolvenzver-

fahren erst wenige Tage vor Erlass des Widerrufsbescheids eingestellt, nach-

dem der Beschwerdeführer die Insolvenzforderung beglichen hatte.

c) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so

konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ

75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der Fall.

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aa) Das Amtsgericht M. - Insolvenzgericht - hat am 25. August

2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet,

weil fällige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 580.000 € aus Mitteln des Ver-

mögens nicht beglichen werden können. Damit wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

11

Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können - von dem Fall ei-

nes bestätigten Schuldenbereinigungsplans (§ 254 InsO) abgesehen - grund-

sätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der

Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu

verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuld-

befreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als

geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 7. Dezember

2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B)

101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12; Beschl. v. 26. November 2007

- AnwZ (B) 96/06; Beschl. v. 3. November 2008 - AnwZ (B) 2/08). Hier befindet

sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungsprüfung. Ein be-

stätigter Schuldenbereinigungsplan liegt nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte

dafür, dass es in absehbarer Zeit dazu kommen wird, sind nicht vorgetragen.

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bb) Zudem hat der Antragsteller eine umfassende Übersicht über seine

Vermögensverhältnisse, wie er in seinem Schreiben vom 24. September 2007

selbst einräumt, weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch

im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorge-

legt.

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d) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in

dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls

nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-

tragen, er sei aufgrund eines bis zum 30. September 2009 befristeten Teilzeit-

arbeitsvertrags als angestellter Rechtsanwalt mit einer monatlichen Vergütung

von "maximal EUR 600,00 brutto/Monat" bei einer größeren Kanzlei tätig und

werde nur bei Zwangsversteigerungsterminen eingesetzt. Das reicht jedoch

nicht aus. Solche besonderen Vereinbarungen und Regelungen im Anstel-

lungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004

- AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat genügen lassen, sind vom Antragsteller

nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass der An-

tragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues

Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet.

Tolksdorf

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Kappelhoff

Quaas

Braeuer

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 2/07 -