BGH Beschluss vom 16.03.2009 – AnwZ (B) 61/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 61/07
BESCHLUSS
vom
16. März 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung
am 16. März 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-
Anhalt vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 24. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
7. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-
des erfüllt.
aa) Das Amtsgericht A. hatte am 31. Januar 2006 wegen der
Wohngeldforderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft über
rund
2.000 € einen Vollstreckungsbescheid erlassen; die Forderung hatte sich bis
Ende 2006 auf rund 2.800 € erhöht. Der Antragsteller hat seinen Einwand, vor
Erlass des Widerrufsbescheids mit der Wohnungseigentümergesellschaft eine
Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, weder substantiiert dargetan
noch belegt; eine schriftliche Zahlungsvereinbarung ist erst am 12. März 2007
geschlossen worden.
bb) Der Vollstreckungsbeamte der nord- und mitteldeutschen I. hatte
am 15. Juni 2006 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe
von rund 2.500 € einen fruchtlosen Pfändungsversuch unternommen.
cc) Den im März 2006 fälligen Beitrag für die Rechtsanwaltskammer hat-
te er erst - nach Zustellung einer vollstreckbaren Zahlungsaufforderung - im
Juni 2006 beglichen.
dd) Die nord- und mitteldeutsche I. hatte die Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht M. hatte das Insolvenzver-
fahren erst wenige Tage vor Erlass des Widerrufsbescheids eingestellt, nach-
dem der Beschwerdeführer die Insolvenzforderung beglichen hatte.
c) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so
konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ
75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der Fall.
aa) Das Amtsgericht M. - Insolvenzgericht - hat am 25. August
2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet,
weil fällige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 580.000 € aus Mitteln des Ver-
mögens nicht beglichen werden können. Damit wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.
Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können - von dem Fall ei-
nes bestätigten Schuldenbereinigungsplans (§ 254 InsO) abgesehen - grund-
sätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der
Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu
verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuld-
befreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als
geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 7. Dezember
2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B)
101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12; Beschl. v. 26. November 2007
- AnwZ (B) 96/06; Beschl. v. 3. November 2008 - AnwZ (B) 2/08). Hier befindet
sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungsprüfung. Ein be-
stätigter Schuldenbereinigungsplan liegt nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte
dafür, dass es in absehbarer Zeit dazu kommen wird, sind nicht vorgetragen.
bb) Zudem hat der Antragsteller eine umfassende Übersicht über seine
Vermögensverhältnisse, wie er in seinem Schreiben vom 24. September 2007
selbst einräumt, weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch
im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorge-
legt.
d) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in
dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls
nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-
tragen, er sei aufgrund eines bis zum 30. September 2009 befristeten Teilzeit-
arbeitsvertrags als angestellter Rechtsanwalt mit einer monatlichen Vergütung
von "maximal EUR 600,00 brutto/Monat" bei einer größeren Kanzlei tätig und
werde nur bei Zwangsversteigerungsterminen eingesetzt. Das reicht jedoch
nicht aus. Solche besonderen Vereinbarungen und Regelungen im Anstel-
lungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004
- AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat genügen lassen, sind vom Antragsteller
nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass der An-
tragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues
Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet.
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Kappelhoff
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 2/07 -