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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – 4 StR 607/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 607/08
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 8. August 2008 im Schuld- und Strafaus-
spruch im Fall II 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der
Angeklagte statt eines versuchten schweren Bandendiebstahls
eines versuchten Diebstahls schuldig ist und dass die in diesem
Fall verhängte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe her-
abgesetzt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in zwölf Fällen, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten schwe-
ren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachli-
chen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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Der Schuldspruch im Fall II 3. der Urteilsgründe wegen versuchten
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schweren Bandendiebstahls hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt
hat, war zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tat die für das Vorliegen einer
Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Bandenabrede noch
nicht getroffen worden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat
sich der Angeklagte im Fall II 3. der Urteilsgründe jedoch eines versuchten
Diebstahls in einem besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen
diesen Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.
Der Senat setzt die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von einem
Jahr, die das Landgericht dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilder-
ten Strafrahmen des § 244 a Abs. 1 StGB entnommen hat, auf das nach Milde-
rung des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3
StGB anzuwendende gesetzliche Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe
herab. Im Hinblick auf die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und
deren Gewicht ist auch im Fall II 3. der Urteilsgründe die Verhängung einer
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (§ 47 StGB).
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe
erkannt hätte.
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Wegen des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer