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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – AK 2/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

___________ AK 2-4/09

BESCHLUSS

vom

17. März 2009

in dem Strafverfahren

gegen

1.

2.

3.

wegen

zu 1. und 3.: Verabredung zum Mord u. a.

zu 2.: versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 17. März 2009 ge-

mäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Düsseldorf übertragen.

Gründe:

1

Die Angeklagten wurden am 4. September 2007 festgenommen und be-

finden sich seit dem 5. September 2007 in Untersuchungshaft, zunächst auf-

grund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom sel-

ben Tag - 2 BGs 408/07, 2 BGs 414/07 und 2 BGs 410/07-. Der Ermittlungsrich-

ter des Bundesgerichtshofs hat ergänzt und jeweils durch eine Neufassung er-

setzt

-

den Haftbefehl gegen den Angeklagten S. durch Be-

schlüsse vom 11. Februar 2008 - 2 BGs 71/08 und vom 29. Mai

2008 - 2 BGs 214/08 -,

-

den Haftbefehl gegen den Angeklagten G. durch Be-

schlüsse vom 26. Mai 2008 - 2 BGs 204/08 - und vom 30. Mai

2008 - 2 BGs 216/08 -,

2

3

4

5

6

7

8

-

den Haftbefehl gegen den Angeklagten Y. durch Beschluss

vom 6. Juni 2008 - 2 BGs 230/08 -.

Der Senat hat am 10. April 2008 - AK 4-6/08 -, am 7. August 2008 - AK

11-13/08 - und am 27. November 2008 - AK 17-19/08 - jeweils die Fortdauer

der Untersuchungshaft angeordnet.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Unter-

suchungshaft liegen vor.

Alle drei Angeklagten sind dringend verdächtig,

- sich seit Mitte 2006 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland betei-

ligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord

(§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet sind (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1,

§ 129 b Abs. 1 StGB);

- seit August 2007 zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion die zur

Ausführung der Tat erforderlichen Vorrichtungen verwahrt zu haben (§ 310 Abs.

1 Nr. 2 StGB);

- sich seit dem 2. September 2007 zur Begehung eines Verbrechens,

nämlich Mord und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, verabredet zu ha-

ben.

Gegen den Angeklagten S. besteht darüber hinaus der dringen-

de Verdacht, am 4. September 2007 in M. versucht zu

haben, einen Menschen zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken und zu

ermöglichen (§§ 211, 22, 23 StGB), sowie einem Amtsträger, der zur Vollstre-

ckung einer Verfügung, der Verhaftung des Angeklagten, berufen war, bei der

Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und

ihn dabei tätlich angegriffen zu haben, wobei er eine Waffe bei sich führte, um

diese zur Tat zu verwenden, und durch seinen Angriff den Amtsträger in die

Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung brachte (§ 113

Abs. 1 und 2 StGB).

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Soweit den Angeklagten daneben angelastet wird, sie hätten zudem eine

inländische terroristische Vereinigung gegründet und sich an dieser mitglied-

schaftlich beteiligt, lässt der Senat auch weiterhin offen, ob die bisherigen Er-

mittlungen auch insoweit einen dringenden Tatverdacht belegen. Denn die Haft-

fortdauer ist schon aufgrund der übrigen Tatvorwürfe gerechtfertigt.

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Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der die Angeklagten belas-

tenden Verdachtsgründe wird auf den Inhalt der Haftbefehle und der Senatsbe-

schlüsse vom 10. April 2008, 7. August 2008 und vom 27. November 2008 so-

wie auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008

verwiesen.

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2. Bei den Angeklagten besteht unverändert der Haftgrund der Fluchtge-

fahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Auch insoweit verweist der Senat auf seine Be-

schlüsse vom 10. April, vom 7. August und 27. November 2008; an der dortigen

Beurteilung hat sich nichts geändert.

12

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; insbesondere lässt ein wichtiger

Grund im Sinne dieser Vorschrift derzeit den Beginn der Hauptverhandlung

nicht zu.

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Wegen einer unfallbedingten Schulterverletzung des Vorsitzenden des

6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die kurzfristig während eines

stationären Krankenhausaufenthaltes einschließlich eines notwendig geworde-

nen operativen Eingriffs behandelt werden musste, hat der 6. Strafsenat den

ursprünglich anberaumten Termin für den Prozessbeginn am 24. März 2009 um

einen Monat auf den 22. April 2009 verschoben.

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Dieser Verfahrensverzögerung von einem Monat konnte das Oberlan-

desgericht durch ihre zu Gebote stehende zumutbare Maßnahmen nicht entge-

genwirken (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; vgl.

auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 121 Rdn. 21 m. w. N.). Denn die allein in

Betracht kommende Möglichkeit, dass die stellvertretende Vorsitzende den

Vorsitz in der Hauptverhandlung übernehmen und ein neuer Beisitzer in den

Senat eintreten würde, schied angesichts des außerordentlichen Umfangs des

Verfahrens und des Umstandes, dass sich die Angeklagten bereits über einein-

halb Jahre in Untersuchungshaft befinden, im Hinblick auf den zur Einarbeitung

in die Sache und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung für die stellvertreten-

de Vorsitzende und den neuen Beisitzer erforderlichen Zeitaufwand aus (vgl.

BVerfG NStZ 1994, 93, 94). Eine solche Maßnahme hätte nicht zu einer Zeiter-

sparnis, sondern zu einer deutlich längeren Verzögerung des Prozessbeginns

geführt.

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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhält-

nis zur Bedeutung der Sache und den für die Angeklagten im Falle einer Verur-

teilung zu erwartenden Strafen.

Becker Miebach Sost-Scheible