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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VI ZA 1/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 1+2/08

BESCHLUSS

vom

17. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vi-

zepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie die Rich-

terin von Pentz

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

5. Zivilsenats

des

Oberlandesgerichts

Nürnberg

vom

23. November 2007 wird abgelehnt.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des

5. Zivilsenats

des

Oberlandesgerichts

Nürnberg

vom

23. November 2007 wird abgelehnt.

Gründe:

1

2

Beide Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Pro-

zesskostenhilfe im Berufungsverfahren wäre unstatthaft, weil das Gesetz weder

eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

ablehnenden Beschluss vorsieht noch das Beschwerdegericht die Rechtsbe-

schwerde zugelassen hat (vgl. § 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der

Beklagte geltend macht, der angefochtene Beschluss, durch den das

Oberlandesgericht die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiterhin

versagt hat, sei erst nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt, weist der

Senat darauf hin, dass das Oberlandesgericht die beantragte Prozesskostenhil-

fe bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 abgelehnt hat. Dieser Be-

schluss wurde vor der Beweisaufnahme erlassen, die erst am 18. Oktober 2007

durchgeführt wurde.

3

Der Prozesskostenhilfeantrag für die Durchführung einer Nichtzulas-

sungsbeschwerde hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Be-

schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht

nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Im Streitfall beträgt die Be-

schwer des Beklagten jedoch nur 2.341,74 € (Schmerzensgeld: 2.000 €,

66,74 € Behandlungskosten, 25 € vorgerichtliche Mahnkosten und eine weitere

Zahlung von 250 €, vgl. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar

2007, S. 2; Berufungsurteil S. 2, 5 f.).

Müller Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.02.2007 - 4 O 9823/02 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 516/07 -