BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VI ZA 2/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZA 1+2/08
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie die Rich-
terin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
5. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Nürnberg
vom
23. November 2007 wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
5. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Nürnberg
vom
23. November 2007 wird abgelehnt.
Gründe
Beide Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Pro-
zesskostenhilfe im Berufungsverfahren wäre unstatthaft, weil das Gesetz weder
eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ablehnenden Beschluss vorsieht noch das Beschwerdegericht die Rechtsbe-
schwerde zugelassen hat (vgl. § 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der
Beklagte geltend macht, der angefochtene Beschluss, durch den das
Oberlandesgericht die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiterhin
versagt hat, sei erst nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt, weist der
Senat darauf hin, dass das Oberlandesgericht die beantragte Prozesskostenhil-
fe bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 abgelehnt hat. Dieser Be-
schluss wurde vor der Beweisaufnahme erlassen, die erst am 18. Oktober 2007
durchgeführt wurde.
Der Prozesskostenhilfeantrag für die Durchführung einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht
nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-
schwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Im Streitfall beträgt die Be-
schwer des Beklagten jedoch nur 2.341,74 € (Schmerzensgeld: 2.000 €,
66,74 € Behandlungskosten, 25 € vorgerichtliche Mahnkosten und eine weitere
Zahlung von 250 €, vgl. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar
2007, S. 2; Berufungsurteil S. 2, 5 f.).
Müller Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.02.2007 - 4 O 9823/02 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 516/07 -