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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – III ZR 249/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 249/08

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und

Schilling

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 -

wird abgelehnt.

Gründe

1

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die für die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO),

obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Entgegen dessen

Auffassung liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Er-

folgsaussicht.

2

Die eingehenden und sehr sorgfältigen Ausführungen des Berufungsge-

richts zur Frage, ob die zwischen dem Staatsanwalt, dem Kläger und seinem

Verteidiger erfolgte Absprache gegen die Gewährleistung der freien Willensent-

schließung des Angeklagten und die Grundsätze des schuldangemessenen

Strafens sowie des fairen Verfahrens verstößt (Nr. 2 b bb bbb des Berufungs-

urteils), sind inhaltlich nicht zu beanstanden und werfen keine ungeklärten

Rechtsfragen auf. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten,

dass entgegen der Auffassung des Klägers der Staatsanwalt von dem notwen-

digen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der

angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den

Fiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständli-

chen Geldmittel ausgehen durfte.

3

Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob

und inwieweit Verfahrensabsprachen zwischen dem Angeklagten und seinem

Verteidiger einerseits sowie der Staatsanwaltschaft andererseits, die - anders

als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeen-

denden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbeson-

dere BGHSt 43, 195; 49, 84; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde

lagen - ohne Beteiligung des Gerichts getroffen werden, in der Hauptverhand-

lung offen gelegt und protokolliert werden müssen, ist hier nicht entscheidungs-

erheblich. Das Berufungsgericht hat sein Urteil für den Fall der (strafverfahrens-

rechtlichen) Unwirksamkeit der Abrede - selbstständig tragend - hilfsweise dar-

auf gestützt, dass sich der Kläger bei der Geltendmachung eines etwaigen

Rückforderungsanspruchs den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

entgegenhalten lassen müsse (Nummer 2 b bb ccc des Berufungsurteils). Revi-

sionszulassungsgründe bestehen insoweit nicht. Ob die Voraussetzungen die-

ses Einwandes bestehen, ist jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalls. Das

Berufungsgericht hat sich auch insoweit eingehend mit dem Sachverhalt ausei-

nandergesetzt. Rechtsprobleme, die über den Streitfall hinausgehen, werden

hierbei nicht aufgeworfen. Revisionsrechtlich, geschweige denn zulassungs-

rechtlich relevante Fehler sind gleichfalls nicht festzustellen.

4

Auch in Bezug auf die übrigen zutreffenden Ausführungen im Berufungs-

urteil ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich.

Schlick

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 189/05 -

Herrmann