Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2009 – 2 StR 340/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 340/08

BESCHLUSS

vom

20. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil

des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht

gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verur-

teilten übergangen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt