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BGH Beschluss vom 20.03.2009 – 2 StR 340/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 340/08
BESCHLUSS
vom
20. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil
des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht
gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verur-
teilten übergangen.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt