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BGH Beschluss vom 23.03.2009 – IX ZR 55/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 55/06

BESCHLUSS

vom

23. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 23. März 2009

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset-

zung in dem Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 wird zurück-

gewiesen.

Gründe

1

Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich

nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und ent-

sprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden

soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98,

NJW-RR 1999, 1080; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 368

Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungskla-

gen"). Bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich der Streit-

wert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewäh-

rung für die Insolvenzmasse haben (OLG Celle ZInsO 2001, 131). Dieser ist im

Fall der Rückübertragung von Grundpfandrechten zu schätzen.

2

Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der

Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückübertragung der an dem im

Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Potsdam, Grundbuch von Kleinmachnow,

Blatt

.…, Abt. III,

lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld

richtet, auf

5.936.098,74 €. Dies entspricht dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert

der Grundschuld. Für einen geringeren Wert ist nichts vorgetragen. Soweit die

Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung darauf verweist, dass ihr auf-

grund der Höhe ihrer Forderungen ohnehin der überwiegende Teil des Erlöses

aus dem Verkauf des Erbaurechts zufließen würde, kommt es hierauf nicht an.

Maßgeblich ist der Wert des herauszugebenden Gegenstandes. Der Mehrerlös,

den der Anfechtungsgegner erlangen würde, wenn die Anfechtung keinen Er-

folg hätte, ist für die Wertberechnung unerheblich. Der Abzug einer hypotheti-

schen Insolvenzquote kommt nicht in Betracht.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -