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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 3 StR 579/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 579/08

BESCHLUSS

vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift vom 14. Januar 2009 dargelegten Gründen ergänzend fest, dass das Verfahren nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision um ca. sieben Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer