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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 225/06

5. Strafsenat

5 StR 225/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen

- Verfallsbeteiligte:

wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz

hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt H.

auf Festsetzung des Gegenstandswertes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hin-

sichtlich der Verfallsbeteiligten auf 1.833.468 Euro festge-

setzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer-

den nicht erstattet.

G r ü n d e

1

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstands-

wert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsver-

fahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteilig-

ten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanord-

nung. Das Landgericht hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Be-

schluss vom 28. März 2007 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall von

Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro ausgesprochen. Gesichtspunkte für

eine Minderung des Gegenstandswertes sind (in Übereinstimmung mit der

Auffassung des Landgerichts bezüglich der Festsetzung für das erstinstanzli-

che Verfahren) nicht ersichtlich. Insbesondere war die Verfallsanordnung

werthaltig. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Vermögenssituation der

Verfallsbeteiligten ließ eine Befriedigung des Justizfiskus in der angeordne-

ten Höhe erwarten.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp