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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 394/08

5. Strafsenat

5 StR 394/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009

beschlossen:

Richter am Bundesgerichtshof S. – nicht aber Vorsit-

zender Richter am Bundesgerichtshof B. und Richterin

am Bundesgerichtshof Sc. – ist an der Mitwirkung

an der Entscheidung des Senats über die Revisionen der

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

3. März 2008 ausgeschlossen.

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G r ü n d e

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten G. wegen Betru-

ges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den

Angeklagten W. wegen „Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug“ zu ei-

ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 75 Euro verurteilt.

1. Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte

G. als für Finanzen und Reinigung zuständiges Vorstandsmitglied der

B. St. , einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen

Rechts, die die Straßenreinigung im Wege des Anschluss- und Benutzungs-

zwangs wahrgenommen und dafür von den Eigentümern der Anlieger-

grundstücke privatrechtliche Entgelte erhoben hat, eine fehlerhafte Berech-

nung der von den Grundstückseigentümern zu zahlenden Straßenreini-

gungsentgelte in der Tarifperiode 2001/2002 fortgeführt hat. Deshalb wurden

allen Berliner Grundstückseigentümern für den Zeitraum 1. April 2001 bis

31. Dezember 2002 überhöhte Entgelte in Höhe von insgesamt über 23 Milli-

onen Euro in Rechnung gestellt und – was sich aus dem Zusammenhang der

Urteilsgründe ergibt – von den Eigentümern auch bezahlt. Der Angeklagte

W. hat es pflichtwidrig unterlassen, den Vorstandsvorsitzenden und

weitere Vorstandsmitglieder von dem Abrechnungsfehler in Kenntnis zu set-

zen.

Der Angeklagte W. erhebt u. a. die auf eine Verletzung von

§ 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge, wonach Richter

der erkennenden Strafkammer von der Mitwirkung an der Entscheidung

zwingend ausgeschlossen gewesen seien, weil sie als Berliner Mieter Ver-

letzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO gewesen seien.

2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 hat Vorsitzender Richter am

Bundesgerichtshof B. mitgeteilt, er wohne in Berlin als Mieter. Der nach

der senatsinternen Geschäftsverteilung ferner zur Mitwirkung an der Ent-

scheidung berufene Richter am Bundesgerichtshof S. hat mitgeteilt, er

sei 2001/2002 in Berlin Mieter gewesen, sein Bruder indes Grundstücksei-

gentümer. Die als Vertreterin von Richter am Bundesgerichtshof S zur

Mitwirkung berufene Richterin am Bundesgerichtshof Sc. hat mit-

geteilt, sie sei ebenfalls Mieterin in Berlin.

Im Hinblick auf die Selbstanzeigen dieser Richter hat der Senat ge-

mäß § 30 StPO darüber zu entscheiden, ob die Richter kraft Gesetzes von

der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revisionen ausgeschlossen

sind.

3. Bezüglich Richter am Bundesgerichtshof S. liegt ein Aus-

schlussgrund vor. Er ist in der Seitenlinie im ersten Grad mit einem Verletz-

ten verwandt (§ 22 Nr. 3 StPO).

Verletzter im Sinn von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter, wenn er selbst

oder ein Angehöriger im Sinne des § 22 Nr. 3 StPO durch die Straftat, die

Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen Rechten

betroffen ist (BGHSt 51, 100, 109 f. m.w.N.).

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Dies ist im Tatzeitraum bei sämtlichen Grundstückseigentümern Ber-

lins und somit auch bei dem Bruder des Richters S. der Fall. Gegen die

Grundstückseigentümer wurden überhöhte Straßenreinigungsentgelte gel-

tend gemacht und nachfolgend durchgängig erfüllt. Dadurch haben die

Grundstückseigentümer jeweils einen Vermögensschaden in Höhe der sach-

lich unbegründeten Reinigungskosten erlitten.

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4. Bezüglich Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. und

Richterin am Bundesgerichtshof Sc. liegt indes kein Ausschluss-

grund vor. Sie waren als Mieter nicht Adressaten der geltend gemachten

Reinigungskosten. Sollten sie aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen

verpflichtet gewesen sein, Straßenreinigungsentgelte als Mietnebenkosten

dem Vermieter zu erstatten, läge lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung

ihres Vermögens vor, was die Annahme einer Verletzteneigenschaft noch

nicht gestattet (vgl. zum spiegelbildlichen Fall mittelbar verminderter Ein-

nahmen BGHSt 1, 298).

Brause Raum Roggenbuck

Dölp König