Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.03.2009 – IX ZB 28/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 28/09

BESCHLUSS

vom

24. März 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 24. März 2009 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Antragsteller hatte für das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe beantragt. Daher war § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einschlägig.

Der Antragsteller ist durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ihm war gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin die sofortige Beschwerde eröffnet; diese Möglichkeit hat er genutzt. Er hat keinen grundgesetzlich ver- bürgten Anspruch auf Zugang zu weiteren Instanzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -