BGH Beschluss vom 24.03.2009 – IX ZR 112/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 112/08
BESCHLUSS
vom
24. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 166 Abs. 2
Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen
Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner
nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer
Gegenforderungen.
BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - IX ZR 112/08 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. März 2009
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Rostock vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der
Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachste-
henden Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig
zurückzuweisen.
Der Revisionsklägerin wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2
Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum
16. April 2009 Stellung zu nehmen.
Ausführungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben.
Gründe
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der
Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vortrag nicht
nachgegangen, dass der Beklagten neben dem abgetretenem Kaufpreisrück-
zahlungsanspruch ein originärer Anspruch auf diese Leistung aus einer Treu-
handvereinbarung mit der Klägerin zugestanden habe, greift nicht durch. Das
Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung unter Nr. 5 seiner Entschei-
dungsgründe befasst und einen entsprechenden Anspruchsgrund der Beklag-
ten in rechtsfehlerfreier Auslegung verneint.
2. Das Berufungsgericht hat unter Nr. 3 Buchst. b) seiner Entschei-
dungsgründe ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint, dass § 166 Abs. 2 InsO bei
offener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und
Schuldner Raum lasse, nach welcher der Schuldner trotz Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forde-
rung durch den Insolvenzverwalter befreiend nur an den Zessionar leisten kön-
ne. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 166 Abs. 2 InsO steht das Einziehungs-
recht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von Sicherungsgläubiger
und Schuldner. Abweichende Rechtsprechung und Literaturstimmen vermag
auch die Revision nicht zu nennen. Eine Grundsatzentscheidung des Revisi-
onsgerichts zu dieser Rechtsfrage kommt folglich derzeit nicht in Betracht, ob-
wohl das Berufungsgericht zu ihrer Klärung die Revision zugelassen hat.
3. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil auch insoweit zu Un-
recht, als es unter Nr. 3 Buchst. c) seiner Entscheidungsgründe dem Aufhe-
bungsvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Klägerin mit dem darin verein-
barten Abzug der Gegenansprüche der Klägerin von der rückzahlbaren Kauf-
summe Wirkung zu Lasten der Beklagten beimisst. Selbst die Revision zieht
nicht in Zweifel, dass ein ungünstiger Richterspruch im Einziehungsprozess des
Insolvenzverwalters wegen etwaiger Prozessaufrechnungen des beklagten
Drittschuldners zu Lasten des Sicherungsgläubigers Rechtskraft wirkt. Auf die
Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen erstreckt sich ebenso wie das
Prozessführungsrecht des Insolvenzverwalters auch sein materielles Einzie-
hungsrecht. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum gleichfalls nirgends in
Frage gestellt (im Sinne des Berufungsurteils etwa Obermüller, Insolvenzrecht
in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.333 c; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch
3. Aufl. § 42 Rn. 124) und ermangelt deshalb gegenwärtig grundsätzlicher Be-
deutung.
Im Streitfall konnte die Klägerin sowohl nach § 95 Abs. 1 InsO gegen den
Insolvenzverwalter als auch infolge früherer Fälligkeit ihrer Forderungen nach
§ 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, so dass sich Fragen zum
richtigen Gegenseitigkeitsverhältnis in Fällen des § 166 Abs. 2 InsO von vorn-
herein nicht stellten.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -