Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.03.2009 – IX ZR 112/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 112/08

BESCHLUSS

vom

24. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen

Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner

nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer

Gegenforderungen.

BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - IX ZR 112/08 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 24. März 2009

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Rostock vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der

Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachste-

henden Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig

zurückzuweisen.

Der Revisionsklägerin wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2

Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum

16. April 2009 Stellung zu nehmen.

Ausführungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben.

Gründe

2

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der

Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht.

1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vortrag nicht

nachgegangen, dass der Beklagten neben dem abgetretenem Kaufpreisrück-

zahlungsanspruch ein originärer Anspruch auf diese Leistung aus einer Treu-

handvereinbarung mit der Klägerin zugestanden habe, greift nicht durch. Das

Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung unter Nr. 5 seiner Entschei-

dungsgründe befasst und einen entsprechenden Anspruchsgrund der Beklag-

ten in rechtsfehlerfreier Auslegung verneint.

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2. Das Berufungsgericht hat unter Nr. 3 Buchst. b) seiner Entschei-

dungsgründe ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint, dass § 166 Abs. 2 InsO bei

offener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und

Schuldner Raum lasse, nach welcher der Schuldner trotz Insolvenzverfahrens

über das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forde-

rung durch den Insolvenzverwalter befreiend nur an den Zessionar leisten kön-

ne. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 166 Abs. 2 InsO steht das Einziehungs-

recht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von Sicherungsgläubiger

und Schuldner. Abweichende Rechtsprechung und Literaturstimmen vermag

auch die Revision nicht zu nennen. Eine Grundsatzentscheidung des Revisi-

onsgerichts zu dieser Rechtsfrage kommt folglich derzeit nicht in Betracht, ob-

wohl das Berufungsgericht zu ihrer Klärung die Revision zugelassen hat.

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3. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil auch insoweit zu Un-

recht, als es unter Nr. 3 Buchst. c) seiner Entscheidungsgründe dem Aufhe-

bungsvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Klägerin mit dem darin verein-

barten Abzug der Gegenansprüche der Klägerin von der rückzahlbaren Kauf-

summe Wirkung zu Lasten der Beklagten beimisst. Selbst die Revision zieht

nicht in Zweifel, dass ein ungünstiger Richterspruch im Einziehungsprozess des

Insolvenzverwalters wegen etwaiger Prozessaufrechnungen des beklagten

Drittschuldners zu Lasten des Sicherungsgläubigers Rechtskraft wirkt. Auf die

Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen erstreckt sich ebenso wie das

Prozessführungsrecht des Insolvenzverwalters auch sein materielles Einzie-

hungsrecht. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum gleichfalls nirgends in

Frage gestellt (im Sinne des Berufungsurteils etwa Obermüller, Insolvenzrecht

in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.333 c; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch

3. Aufl. § 42 Rn. 124) und ermangelt deshalb gegenwärtig grundsätzlicher Be-

deutung.

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Im Streitfall konnte die Klägerin sowohl nach § 95 Abs. 1 InsO gegen den

Insolvenzverwalter als auch infolge früherer Fälligkeit ihrer Forderungen nach

§ 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, so dass sich Fragen zum

richtigen Gegenseitigkeitsverhältnis in Fällen des § 166 Abs. 2 InsO von vorn-

herein nicht stellten.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -