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BGH Beschluss vom 25.03.2009 – VI ZA 9/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

UVI ZA 9/08

BESCHLUSS

vom

25. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009 durch die Vi-

zepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-

sen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 23. Februar 2009 gegen

den Beschluss des Senats vom 3. Februar 2009 wird zurückge-

wiesen.

UGründe:

1

Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin erneut dagegen,

dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Frage, ob eine

Indikation für eine Operation bestanden hat, im Rahmen der Prüfung eines Be-

handlungsfehlers und nicht eines Aufklärungsfehlers zu beurteilen ist. Sie sieht

durch diese Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht

ausreichend berücksichtigt. Dazu weist der Senat in Ergänzung zu der dem Be-

schluss vom 3. Februar 2009 beigefügten Begründung noch auf Folgendes hin:

2

Das Berufungsgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme

die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin sowohl über Behandlungsalter-

nativen als auch die Art und Weise der durchgeführten Operation und deren

mögliche Chancen und Risiken ausreichend informiert gewesen sei. Sie habe

eine zutreffende Vorstellung über die verschiedenen Möglichkeiten gehabt, ihre

Beschwerden zu behandeln. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt in konservativer

Behandlung gewesen, habe Krankengymnastik durchgeführt und Spritzen be-

kommen und mithin diese Behandlungsalternativen gekannt. In dem Aufklä-

rungsgespräch sei ihr die operative Sanierung des Bandscheibenvorfalls als

weitere mögliche Behandlung aufgezeigt worden, wobei der aufklärende Arzt

deutlich gemacht habe, dass die Operation relativ und nicht absolut indiziert

gewesen sei. Er habe auch die Chancen beider Behandlungen nicht unzutref-

fend dargestellt. Eine Garantie für den Erfolg einer Operation habe er nicht ge-

geben, ebenso wenig, wie er die konservative Behandlung ausdrücklich oder

sinngemäß als aussichtslos bezeichnet habe. Die Klägerin habe sich unstreitig

auch nicht sofort zur Operation entschlossen, sondern die konservative Be-

handlung bis Ende Juli 1999 fortgesetzt. Erst nachdem sich keine Besserung

gezeigt und sie sich zudem ganz massiv von Arbeitgeberseite wegen der lan-

gen Erkrankung unter Druck gesehen habe, habe sie sich zur Operation ent-

schlossen. Bei dem Aufklärungsgespräch seien ihr zudem die Technik der Ope-

ration und auch die spezifischen Operationsrisiken aufgezeigt worden.

3

Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen kann keine Rede davon sein,

dass die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend habe wahren

können. Grundsatzfragen oder Fragen zur Fortbildung des Rechts stellen sich

nicht. Insbesondere besteht kein Anlass, von dem Grundsatz abzugehen, dass

die Frage, ob der behandelnde Arzt zu Recht eine relative Indikation für die

Operation angenommen hat, im Rahmen der Prüfung eines Behandlungsfehlers

und nicht derjenigen eines Aufklärungsfehlers zu beurteilen ist, weil es sich in-

haltlich um den Vorwurf einer fehlerhaften Diagnose handelt.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 11.07.2006 - 1M O 562/06 -

OLG München, Entscheidung vom 17.01.2008 - 1 U 1541/07 -