BGH Beschluss vom 25.03.2009 – VI ZA 9/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
UVI ZA 9/08
BESCHLUSS
vom
25. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-
sen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 23. Februar 2009 gegen
den Beschluss des Senats vom 3. Februar 2009 wird zurückge-
wiesen.
UGründe:
Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin erneut dagegen,
dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Frage, ob eine
Indikation für eine Operation bestanden hat, im Rahmen der Prüfung eines Be-
handlungsfehlers und nicht eines Aufklärungsfehlers zu beurteilen ist. Sie sieht
durch diese Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht
ausreichend berücksichtigt. Dazu weist der Senat in Ergänzung zu der dem Be-
schluss vom 3. Februar 2009 beigefügten Begründung noch auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin sowohl über Behandlungsalter-
nativen als auch die Art und Weise der durchgeführten Operation und deren
mögliche Chancen und Risiken ausreichend informiert gewesen sei. Sie habe
eine zutreffende Vorstellung über die verschiedenen Möglichkeiten gehabt, ihre
Beschwerden zu behandeln. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt in konservativer
Behandlung gewesen, habe Krankengymnastik durchgeführt und Spritzen be-
kommen und mithin diese Behandlungsalternativen gekannt. In dem Aufklä-
rungsgespräch sei ihr die operative Sanierung des Bandscheibenvorfalls als
weitere mögliche Behandlung aufgezeigt worden, wobei der aufklärende Arzt
deutlich gemacht habe, dass die Operation relativ und nicht absolut indiziert
gewesen sei. Er habe auch die Chancen beider Behandlungen nicht unzutref-
fend dargestellt. Eine Garantie für den Erfolg einer Operation habe er nicht ge-
geben, ebenso wenig, wie er die konservative Behandlung ausdrücklich oder
sinngemäß als aussichtslos bezeichnet habe. Die Klägerin habe sich unstreitig
auch nicht sofort zur Operation entschlossen, sondern die konservative Be-
handlung bis Ende Juli 1999 fortgesetzt. Erst nachdem sich keine Besserung
gezeigt und sie sich zudem ganz massiv von Arbeitgeberseite wegen der lan-
gen Erkrankung unter Druck gesehen habe, habe sie sich zur Operation ent-
schlossen. Bei dem Aufklärungsgespräch seien ihr zudem die Technik der Ope-
ration und auch die spezifischen Operationsrisiken aufgezeigt worden.
Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen kann keine Rede davon sein,
dass die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend habe wahren
können. Grundsatzfragen oder Fragen zur Fortbildung des Rechts stellen sich
nicht. Insbesondere besteht kein Anlass, von dem Grundsatz abzugehen, dass
die Frage, ob der behandelnde Arzt zu Recht eine relative Indikation für die
Operation angenommen hat, im Rahmen der Prüfung eines Behandlungsfehlers
und nicht derjenigen eines Aufklärungsfehlers zu beurteilen ist, weil es sich in-
haltlich um den Vorwurf einer fehlerhaften Diagnose handelt.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 11.07.2006 - 1M O 562/06 -
OLG München, Entscheidung vom 17.01.2008 - 1 U 1541/07 -