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BGH Beschluss vom 26.03.2009 – StB 20/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2009

___________ StB 20/08

Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: ja Veröffentlichung:

______________________________

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

KWKG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c

AWG § 35

GG Art. 25

1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des General-

bundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ableh-

nenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Ober-

landesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichen-

den Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von

BGHSt 35, 39).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1

KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland

im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet.

3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbe-

reich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von

deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden.

BGH, Beschl. vom 26. März 2009 - StB 20/08 - OLG Frankfurt am Main

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 gemäß

§§ 199, 203, 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

StPO beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird

a) der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

6. August 2008 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die

Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat;

b) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten

zur Last gelegt wird, gewerbsmäßig handelnd ein Handels- o-

der Vermittlungsgeschäft in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der

Ausfuhrliste

(Anlage AL) erfasste Güter

(V. -

Ferngläser), welche unmittelbar oder mittelbar für Personen,

Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwen-

dung im Iran bestimmt sind, abgeschlossen, und dadurch ge-

gen § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o

Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV verstoßen zu haben. Im Um-

fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

c) im Übrigen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage des

Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2008 zur Hauptverhand-

lung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landge-

richts Frankfurt am Main zugelassen.

2. Die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde des General-

bundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 6. August 2008, soweit mit diesem der

gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufgehoben

worden ist, und die dem Angeklagten insoweit entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

1

Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der zum Oberlan-

Gründe:

desgericht Frankfurt am Main erhobenen Anklage vorgeworfen, in einem Fall

gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und in zwei Fällen gegen das Außenwirt-

schaftsgesetz verstoßen zu haben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss

vom 6. August 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen und

rechtlichen Gründen abgelehnt, eine Kosten- und Auslagenentscheidung getrof-

fen sowie ausgesprochen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersu-

chungshaft zu entschädigen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der

Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Oberlandesge-

richt hat daneben den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Er-

mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2008 (1 BGs 44/2008)

aufgehoben. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der

Generalbundesanwalt zurückgenommen. Im Übrigen beanstandet er weiterhin

den angefochtenen Beschluss und beantragt,

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a) diesen aufzuheben;

b) das Verfahren in Bezug auf die Tat 3 der Anklageschrift (V. -

Ferngläser) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen;

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c) im Übrigen seine Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor

dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Hauptver-

handlung zuzulassen.

Das Rechtsmittel hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das Landgericht

Frankfurt am Main zur Durchführung des Hauptverfahrens zuständig ist.

I.

1. Mit der Anklageschrift sind dem in Frankfurt am Main wohnhaften An-

geklagten folgende Straftaten zur Last gelegt worden:

a) Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen und vermittelte als Handels-

vertreter Veräußerungsgeschäfte über Industriemaschinen, Zubehör und Roh-

materialien vorwiegend mit iranischen Kunden. Im Rahmen dieser Tätigkeit un-

terhielt er Kontakte zu dem in Teheran (Iran) ansässigen Unternehmen K.

Co. Ltd. (im Folgenden: K. ), das sich mit der Be-

schaffung von nuklearrelevanten und militärischen Gütern für den Iran befasst

und sich zur Umgehung der insoweit geltenden Handelsbeschränkungen meh-

rerer Tarnfirmen mit Sitz etwa in Dubai und den Vereinigten Arabischen Emira-

ten bedient. Ansprechpartner des Angeklagten waren die Direktorin von K.

, Dr. N. , sowie der Mitarbeiter Ka. .

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aa) Im April 2007 erhielt der Angeklagte von Ka. für eine der Tarn-

firmen von K. eine Anfrage zur Lieferung zweier Hochgeschwin-

digkeitskameras, die zur Entwicklung von Atomsprengköpfen benötigt werden.

Er ging zutreffend davon aus, dass die Kameras für das iranische Atomwaffen-

programm bestimmt waren, und fragte bei dem russischen Hersteller, der in

Moskau ansässigen B. Company, nach der Ware an. Als Kaufinteressenten

benannte er eine Universität im Nahen Osten. Kurze Zeit später traf er mit dem

Hersteller eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung, in der für ihn eine Provision

von 30.630 € vereinbart wurde, und sandte an die Tarnfirma von K.

ein entsprechendes verbindliches Angebot. Daraufhin wurde einem

seiner iranischen Geldkonten eine Spesenvorauszahlung in Höhe von 3.297,50

€ gutgeschrieben. Im Juni 2007 reiste der Angeklagte nach Moskau, um dort

die Details des Vertragsschlusses persönlich zu klären. Während eines Aufent-

halts im Iran ab dem 21. August 2007 gelang es ihm, die noch offenen Einzel-

heiten, insbesondere die Übermittlung einer geeigneten Endverbleibserklärung

an den Verkäufer, zu regeln. Die Auslieferung der Kameras an den Endkunden

im Iran erfolgte bis spätestens 1. November 2007.

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bb) Im Mai 2006 erhielt der Angeklagte von K. eine Anfrage ü-

ber die Lieferung verschiedener Produkte des US-amerikanischen Herstellers

L. . Als Endkunde sollte eine Tarnfirma in den Vereinigten Arabischen Emira-

ten vorgeschoben werden. Zur Verschleierung des Endbestimmungslandes

schaltete der Angeklagte die in Mannheim ansässige St. GmbH ein.

Diese holte ein Angebot des Herstellers ein und bot die Ware dem Angeklagten

an. Im März 2007 bat der Angeklagte die St. GmbH um ein erweitertes

Angebot. Dieses umfasste Zählrohre für strahlungsfeste Detektoren, die zum

Schutz gegen atomare Detonationswirkungen besonders konstruiert oder ge-

ändert sind. Nach den Herstellerangaben sind die Geräte speziell für den Ein-

satz im Nuklearbereich ausgelegt und können zu militärischen Zwecken ver-

wendet werden. Empfänger sollte nunmehr eine Tarnfirma in Dubai sein. Die

St. GmbH bot dem Angeklagten die gewünschten Artikel an; dieser

leitete das Angebot an Ka. weiter und schloss mit der St. GmbH

eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung ab. Auf Veranlassung von K.

wurde der Kaufpreis in Höhe von 87.245,40 € im April 2007 in drei Raten an die

St. GmbH überwiesen. Ende Mai 2007 stellte die St. GmbH

beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) ei-

nen Ausfuhrgenehmigungsantrag. Dieses forderte ein Endverbleibszertifikat

und ein detailliertes Kundenprofil an. Der Angeklagte vereinbarte daraufhin mit

Ka. , entsprechende Dokumente aus Dubai zu beschaffen bzw. selbst zu

erstellen, um auf diese Weise über den wahren Empfänger zu täuschen. Im Juli

2007 erhielt die St. GmbH eine Endverbleibserklärung aus Dubai und

leitete diese an das BAFA weiter. In der Folgezeit überlegten der Angeklagte

und Ka. weiter, welcher Verwendungszweck dem BAFA plausibel vermittelt

werden könnte. Der Angeklagte schlug vor, einen Einsatz in der Landwirtschaft

oder der Medizin vorzuspiegeln. Ka. übermittelte sodann zwei Formulie-

rungsvorschläge, auf deren Grundlage der Mitarbeiter F. der St.

GmbH dem BAFA mitteilte, die Ware könne zwar in Nuklearanlagen eingesetzt

werden, geplant sei aber eine Verwendung in der Zementindustrie. Der Ange-

klagte reiste am 20. August 2007 in den Iran, um die Angelegenheit mit seinem

Auftraggeber zu besprechen. Das BAFA warf weitere Fragen zum Endverbleib

der Ware auf, die F. dem Angeklagten per E-Mail zuleitete. Dieser erörterte

die Problematik mit den Verantwortlichen bei K. und versuchte ver-

geblich, F. telefonisch zu erreichen. Einer weiteren Mitarbeiterin der

St. GmbH erklärte er, er benötige dringend eine Aussage zur Situation des

Detektoren-Geschäfts, da sein Auftraggeber ihm ein Ultimatum gesetzt habe. In

der Folgezeit versuchte der Angeklagte mehrfach, seine Ansprechpartner bei

der St. GmbH zu erreichen. Trotz seiner Bemühungen gelang es ihm

nicht, das Problem zu lösen. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran teilte der An-

geklagte F. mit, sein Auftraggeber trete von dem Geschäft zurück. In der Fol-

gezeit bemühte er sich erfolglos um die Rückerstattung des bereits geleisteten

Kaufpreises sowie um die Ausfuhr der Ware in den Iran über die Slowakei.

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cc) Im Mai 2007 fragte eine Tarnfirma von K. bei dem An-

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geklagten nach 20 nachtsichttauglichen Ferngläsern des Schweizer Herstellers

V. an. Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit darum, die Liefe-

rung der Ware nach Iran zu veranlassen. Das Geschäft scheiterte schließlich,

weil die Schweizer Genehmigungsbehörde SECO die ihr übermittelte End-

verbleibserklärung als nicht ausreichend bewertete.

b) In der Anklageschrift des Generalbundesanwalts sind diese Sachver-

halte rechtlich wie folgt gewürdigt:

aa) Im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) habe der Angeklagte gewerbsmä-

ßig handelnd die Entwicklung von Atomwaffen gefördert, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs.

2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 KWKG. Einen hinreichenden Tatverdacht dahin, dass die

Handlung des Angeklagten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik

Deutschland erheblich gefährdet und dieser deshalb den Qualifikationstatbe-

stand des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG verwirklicht habe, hat der Gene-

ralbundesanwalt nicht angenommen.

13

bb) Durch die Tat I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) habe der Angeklagte ge-

werbsmäßig handelnd entgegen § 69 o Abs. 9 AWV ohne die erforderliche Ge-

nehmigung Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und

der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr.

423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(im Folgenden: Iranembargo-VO) nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwen-

dung im Iran erbracht; dadurch habe er einer Rechtsverordnung zuwidergehan-

delt, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich

der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen

Sanktionsmaßnahme diene, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, §

69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV. Einen hinreichenden Tatverdacht, das

Handeln des Angeklagten sei geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen

der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, so dass er die Vor-

aussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c

AWG erfüllt habe, hat der Generalbundesanwalt nicht bejaht.

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cc) Im Fall I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) habe der Angeklagte ge-

werbsmäßig handelnd entgegen § 69 o Abs. 2 AWV ein Handels- oder Vermitt-

lungsgeschäft in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)

erfasste Güter abgeschlossen, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen,

Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran be-

stimmt sind; mithin habe er einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt, die der

Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemein-

samen Außen- oder Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sankti-

onsmaßnahme diene, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o

Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV. Ein Verstoß gegen den Qualifikationstatbe-

stand nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG wird dem Angeklagten auch inso-

weit nicht zur Last gelegt.

2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des

Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Das Ermittlungsergebnis belege im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) nicht,

dass der Iran im Zeitraum von April bis November 2007 Maßnahmen ergriffen

habe, um die technologischen Voraussetzungen für die Herstellung von Atom-

waffen zu schaffen. Aus einem vom Director of National Intelligence herausge-

gebenen National Intelligence Estimate vom November 2007 ergebe sich, dass

es nach Einschätzung der US-amerikanischen Geheimdienste eher unwahr-

scheinlich sei, dass der Iran im genannten Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt

habe. Auf die dem entgegen stehenden "überaus vagen" Ausführungen in ei-

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nem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes (im Folgenden: BND)

vom Mai 2008 könne eine Verurteilung des Angeklagten keinesfalls gestützt

werden. Die für eine Verurteilung des Angeklagten notwendige Überzeugung

vom Bestehen eines iranischen Atomwaffenprogramms lasse sich auch nicht

aus der diesbezüglichen Besorgnis der internationalen Staatengemeinschaft

gewinnen. Selbst wenn der Iran im Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt habe,

sei nicht ausreichend belegt, dass der Angeklagte dies gefördert habe; denn

der konkrete Verwendungszweck der Kameras sei unklar. Nach dem Ermitt-

lungsergebnis werde sich auch nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte

vorsätzlich gehandelt habe. Eine versuchte Tat komme nicht in Betracht, weil es

keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gebe, der Angeklagte habe

sich vorgestellt, mit der Vermittlung der Hochgeschwindigkeitskameras die Ent-

wicklung von Atomwaffen durch den Iran zu fördern.

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Im Fall I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) sei der Verstoß gegen den Geneh-

migungsvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Iranembargo-VO bis zum 21.

August 2007 nicht strafbar gewesen. Nach diesem Zeitpunkt habe der Ange-

klagte keine Tätigkeiten mehr entfaltet, die auf den Abschluss eines Kaufvertra-

ges über die Zählrohre gerichtet gewesen seien. Es lasse sich auch nicht fest-

stellen, dass der Angeklagte bei der Organisation des Transfers der Zählrohre

vermittelnd tätig geworden sei oder den Transfer der Zählrohre beinhaltende

Transaktionen ausgehandelt oder organisiert habe. Der Senat müsse deshalb

der Frage nicht weiter nachgehen, ob die in § 69 o Abs. 9 AWV enthaltene

Erstreckung deutscher Strafvorschriften auf Auslandstaten wegen eines Ver-

stoßes gegen Art. 25 GG verfassungswidrig sei. Die Tätigkeiten des Angeklag-

ten seien auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr.

1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 (im Folgenden: Dual-Use-Verordnung)

strafbar. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die Zählrohre unter den Anhang I

dieser Verordnung fielen. Unabhängig hiervon habe der Angeklagte mit den

Verantwortlichen der St. GmbH nicht verabredet, die Zählrohre ohne

Genehmigung auszuführen; die Beteiligten hätten sich vielmehr intensiv um die

Erteilung einer solchen Genehmigung bemüht. Schließlich seien die besonde-

ren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG nicht feststellbar; deren Vor-

liegen lasse sich in der Regel nur aufgrund einer vom Generalbundesanwalt

nicht eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes beurteilen.

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Im Fall I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) reiche die vorliegende Aus-

kunft des BAFA nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Ferngläser von Teil I

Abschnitt A Position 0005 der Ausfuhrliste erfasst seien; auf diese Auskunft

könne eine Verurteilung deshalb keinesfalls gestützt werden. Die Strafbarkeit

des Angeklagten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG, § 69 o Abs. 2, § 70 a

Abs. 2 Nr. 3 AWV scheide aus, da diese erst ab dem 22. August 2007 in Be-

tracht komme und der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt kein Handels- oder

Vermittlungsgeschäft abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen des § 34 Abs.

2 Nr. 3 AWG könnten auch bei dieser Tat nicht festgestellt werden.

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3. Nach Einlegung des Rechtsmittels durch den Generalbundesanwalt

mit Schriftsatz vom 13. August 2008 hat der BND unter dem 29. August 2008

ein weiteres Behördenzeugnis erstattet. Der Senat hat mit Beschluss vom

1. Oktober 2008 angeordnet, dass eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes

dazu eingeholt werden soll, ob die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten kon-

krete nachteilige Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen der Bundes-

republik Deutschland hatten, haben konnten, derzeit haben, oder ob solche

Auswirkungen in der Zukunft zu erwarten sind. Eine entsprechende, die konkre-

ten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigende Äußerung war zuvor

nicht eingeholt worden. Die ersuchte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ist

unter dem 11. Februar 2009 erstellt worden und am 17. Februar 2009 beim

Bundesgerichtshof eingegangen.

II.

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Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts

führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im noch angegriffenen

Umfang, zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens bezüglich der Tat I. 1. a)

cc) (V. -Ferngläser) und hinsichtlich der weiteren angeklagten Taten zur

Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhand-

lung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt

am Main.

21

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-

klagten hinsichtlich der Tat I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) vorgeworfen wor-

den ist, sich wegen eines gewerbsmäßig begangenen Verstoßes gegen das

Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o

Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV) strafbar gemacht zu haben. Die insoweit zu

erwartende Rechtsfolge - möglicherweise nur ein Bußgeld wegen einer Ord-

nungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 6, § 40 Abs. 1

AWV - fällt neben der Strafe, die der Angeklagte im Falle der Verurteilung we-

gen der anderen angeklagten Taten - diese sind jeweils mit Freiheitsstrafe nicht

unter zwei Jahren bedroht - zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht.

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2. Bezüglich der verbleibenden angeklagten Taten liegen die Vorausset-

zungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor. Das Oberlandesgericht hat

- jeweils teilweise - zum einen überspannte Anforderungen an den für die Zu-

lassung der Anklage erforderlichen Tatverdacht gestellt und die zu dessen Klä-

rung erforderliche weitere Aufklärung (§ 202 StPO) unterlassen sowie zum an-

deren das Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend gewürdigt. Im Einzelnen:

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a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Haupt-

verfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der

Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tat-

verdacht ist - wie das Oberlandesgericht zu Beginn seiner Ausführungen zutref-

fend dargelegt hat - zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grund-

lage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit

vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGHR StPO § 210 Abs. 2

Prüfungsmaßstab 2 m. w. N.). Das Oberlandesgericht hat bei der weiteren Be-

gründung seiner Entscheidung sodann jedoch mehrfach darauf abgestellt, aus

den vorliegenden Beweismitteln lasse sich die für eine Verurteilung des Ange-

klagten ausreichende Überzeugung nicht gewinnen. Dies deutet darauf hin,

dass es in der Sache einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt hat. Der

hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurtei-

lung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausge-

setzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1

oder § 126 a StPO der Fall ist (vgl. BGHR aaO). Erst recht ist zur Eröffnung des

Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche

Überzeugung erforderlich.

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b) Die Überprüfung eines Beschlusses des erstinstanzlich tätig werden-

den Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens

ablehnt, durch den Bundesgerichtshof ist indes nicht nur darauf beschränkt, ob

das Oberlandesgericht seiner Bewertung des hinreichenden Tatverdachts den

zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat und sich seine Beurteilung

auf dieser Grundlage als rechtlich vertretbar erweist. Eine derart eingeschränkte

Kontrolle entspräche zwar der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt

35, 39). An dieser hält der Senat jedoch nicht länger fest. Der Bundesgerichts-

hof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesge-

richts und dessen rechtliche Bewertung vielmehr in vollem Umfang nachzuprü-

fen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen. Dies

ergibt sich aus Folgendem:

25

Nach der Einfügung des § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG ist mittlerweile nicht

mehr gewährleistet, dass die Besetzung des Strafsenats des Oberlandesge-

richts bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage mit derjenigen in

der Hauptverhandlung identisch ist. Gerade auf die Identität der Besetzung bei

der Eröffnungsentscheidung und in der Hauptverhandlung, wie sie nach dama-

liger Gerichtsverfassung vorgesehen war, ist in der Entscheidung BGHSt 35,

39, 40 ff. jedoch maßgebend abgehoben worden (so bereits BGHR aaO).

26

Soweit zur Begründung der früheren Auffassung weiter darauf abgestellt

worden ist, dass die Beweiswürdigung in einem Urteil des Oberlandesgerichts

lediglich mit der Revision - und damit nur in begrenztem Umfang - überprüft

werden könne, rechtfertigt dies eine vergleichbar eingeschränkte Nachprüfung

einer Nichteröffnungsentscheidung ebenfalls nicht. Zum einen besteht kein An-

lass, Beschlüsse eines Oberlandesgerichts, mit denen die Eröffnung des

Hauptverfahrens abgelehnt wird, anders zu behandeln als entsprechende Ent-

scheidungen eines Landgerichts; dessen Urteil kann ebenfalls allein mit dem

Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Zum anderen sind die unter-

schiedlichen Funktionen von Beschwerde- und Revisionsverfahren zu beach-

ten. Die Beschwerde stellt sowohl die Tatsachengrundlage der angefochtenen

Entscheidung als auch die Rechtsanwendung zur Nachprüfung des Beschwer-

degerichts (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. Vor § 304 Rdn. 3). Demgegen-

über ist die Revision auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Ent-

scheidung beschränkt (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. Vor § 333 Rdn. 1). Mit diesem

unterschiedlichen Charakter von Beschwerde und Revision verbunden sind je-

weils verschiedene Erkenntnismöglichkeiten von Beschwerde- und Revisions-

gericht. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beruht auf

einer vorläufigen Bewertung des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses; diese

kann vom Beschwerdegericht in gleicher Weise wie vom Erstgericht vorge-

nommen werden. Das tatgerichtliche Urteil ergeht auf der Grundlage der aus

dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Tatrichters.

Die Würdigung der Beweise ist allein seine Aufgabe; die in der Hauptverhand-

lung durchgeführte Beweisaufnahme ist im Revisionsverfahren grundsätzlich

nicht zu rekonstruieren (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 51 ff.). Die tat-

sächlichen Erkenntnismöglichkeiten des Revisionsgerichts bleiben demnach

hinter denjenigen des Tatgerichts deutlich zurück.

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c) Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass

der Angeklagte hinreichend verdächtig ist, sich im Fall I. 1. a) aa) (B. -

Kameras) nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 KWKG strafbar ge-

macht zu haben; denn das Ermittlungsergebnis liefert ausreichende Anhalts-

punkte dafür, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd die Entwicklung

von Atomwaffen im Iran gefördert hat. Der Senat hat insoweit bereits in seiner

in dieser Sache ergangenen Haftfortdauerentscheidung vom 26. Juni 2008 (AK

10/08) einen dringenden Tatverdacht bejaht. Es besteht bei erneuter vorläufiger

Beurteilung des Ermittlungsergebnisses kein Anlass, nunmehr einen hinrei-

chenden Tatverdacht zu verneinen.

28

aa) Das Entwickeln von Kriegswaffen setzt im Allgemeinen eine Tätigkeit

voraus, die nach dem Vorliegen konkreter militärischer, technischer und wirt-

schaftlicher Forderungen darauf abzielt, eine Kriegswaffe zu schaffen, die es

bisher entweder überhaupt oder zumindest nicht mit ihren spezifischen Eigen-

schaften gegeben hat (vgl. Pathe/Wagner in Bieneck, Handbuch des Außen-

wirtschaftsrechts, 2. Aufl. § 44 Rdn. 117; Heinrich in MünchKomm-StGB § 19

KWKG Rdn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschl. vom

26. Juni 2008 - AK 10/08) ist es indes nicht erforderlich, dass die Tätigkeit auf

die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht exi-

stenten Kriegswaffe abzielt (so aber LG Stuttgart NStZ 1997, 290 zu § 20 Abs.

1 Nr. 1 KWKG). Eine derart enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals wider-

spricht auch bei "konventionellen" Kriegswaffen - insbesondere vor dem Hinter-

grund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kriegswaffenkontrolle in

Art. 26 Abs. 2 GG - dem Regelungsziel des Kriegswaffenkontrollgesetzes (vgl.

hierzu Holthausen NJW 1991, 203) und wird dem Umstand nicht gerecht, dass

im Bereich der Kriegswaffenproduktion mittlerweile nicht das "Erfinden" völlig

neuer Waffen, sondern das Erlangen der technologischen Voraussetzungen für

eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen im Vordergrund steht (vgl.

OLG Düsseldorf NStZ 2000, 378, 379; Holthausen NStZ 1997, 290; ders. wistra

1998, 209; Pietsch NStZ 2001, 234). Dies gilt in besonderem Maße für die Ent-

wicklung von Atomwaffen; gerade in diesem Bereich würde der Tatbestand sei-

ne intendierte Bedeutung verlieren, wollte man die Beteiligung an einem "Nach-

entwickeln" derartiger Waffen durch Staaten oder Organisationen, die noch

nicht im Besitz atomarer Sprengköpfe sind, aus dem Bereich der Strafbarkeit

herausnehmen (vgl. Heinrich aaO § 19 KWKG Rdn. 7). Unter den Begriff des

"Entwickelns" von Atomwaffen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 KWKG fallen

deshalb sämtliche Maßnahmen zur Schaffung der technologischen Vorausset-

zungen für eine eigene atomare Kampfstoffproduktion einschließlich der Pla-

nung und Errichtung von Produktionsanlagen (vgl. OLG Düsseldorf aaO).

29

Nach diesen Maßstäben machen es die vorliegenden Beweismittel bei

vorläufiger Bewertung wahrscheinlich, dass zur Tatzeit im Iran Atomwaffen

entwickelt wurden. Hierfür sprechen insbesondere bereits die Erkenntnisse, die

der BND in der Stellungnahme vom Mai 2008 aufgezeigt hat. Bei dieser Äuße-

rung handelt es sich um ein Behördenzeugnis und nicht um ein Behördengut-

achten, denn Aufgabe des BND ist es in diesem Zusammenhang, den Beweis-

stoff durch die Bekundung von ihm festgestellter Tatsachen darzulegen, und

nicht auf der Basis bereits vorhandenen Tatsachenmaterials oder angestellter

Untersuchungen als Sachverständiger Bewertungen abzugeben (vgl. Meyer-

Goßner aaO § 256 Rdn. 5 f.). Der BND hat nachvollziehbar dargelegt, nach

seiner Einschätzung seien im Iran Entwicklungsarbeiten an Kernwaffen auch

nach 2003 zu erkennen. Dies wird u. a. mit Erkenntnissen über Beschaffungs-

aktivitäten des Iran unter Beteiligung einschlägig bekannter Institutionen bezüg-

lich solcher Güter begründet, die der Entwicklung von Kernwaffen dienen kön-

nen. Der Wertung des Oberlandesgerichts, diese Aussagen seien "überaus va-

ge", ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Dies gilt erst recht, nachdem der

BND seine Erkenntnis in einem weiteren - allerdings erst nach der angefochte-

nen Entscheidung erstellten - Zeugnis vom 28. August 2008 spezifiziert und

durch die Darlegung weiterer Indizien ergänzt hat. So hat er etwa auf die Ent-

wicklung eines neuen Trägerraketensystems und die Gemeinsamkeiten der Be-

schaffungsbemühungen des Iran und denjenigen von Ländern mit bereits be-

kannten Atomwaffenprogrammen - wie z. B. Pakistan und Nordkorea - hinge-

wiesen.

30

Die Bedeutung dieser jedenfalls bei einer Gesamtschau gewichtigen In-

dizien wird durch die sonstigen Beweismittel nicht derart relativiert, dass der

hinreichende Tatverdacht entfällt. Insbesondere der vom Oberlandesgericht zur

Begründung seiner Auffassung herangezogene US-amerikanische National In-

telligence Estimate vom November 2007 macht aus den vom Generalbundes-

anwalt in seiner Beschwerdebegründung vom 13. August 2008 zutreffend aus-

geführten Gründen (S. 3 ff.) die Verurteilung des Angeklagten nicht unwahr-

scheinlich. Dasselbe gilt für die aktenkundigen Äußerungen der Internationalen

Atomenergiebehörde.

31

Der Senat weist allerdings erneut ausdrücklich darauf hin, dass für den

hier zu beurteilenden hinreichenden Tatverdacht die Wahrscheinlichkeit der

Verurteilung maßgebend ist. Ob sich eine die Verurteilung des Angeklagten tra-

gende Überzeugung dahin gewinnen lässt, dass der Iran im Tatzeitraum

Atomwaffen entwickelt hat, kann demgegenüber erst aufgrund einer Bewertung

der in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme entschieden

werden. In deren Rahmen wird es unumgänglich sein, über die Einführung der

Behördenzeugnisse des BND hinaus auch den in diesem Zusammenhang vom

Generalbundesanwalt angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Daneben wird

es in besonderem Maße erforderlich sein, die sonstigen erreichbaren Beweis-

mittel zur Aufklärung dieser Frage zu nutzen; denn es darf nicht verkannt wer-

den, dass es sich bei den Behördenzeugnissen des BND nur um sekundäre

Beweismittel handelt, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebe-

nen Erkenntnisse und Bewertungen nicht bzw. nicht vollständig offen legen und

daher einer vorsichtigen Beweiswürdigung unter Heranziehung der weiteren zur

Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten bedürfen.

32

bb) Bei dem Tatbestand des Förderns i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG

handelt es sich um eine zur Täterschaft erhobene selbstständige Form der Bei-

hilfe. Er umfasst diejenigen Hilfeleistungen, die unter § 27 Abs. 1 StGB subsu-

miert werden können, und damit jede Handlung, welche die Rechtsgutsverlet-

zung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleich-

tert (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, KWKG § 19

Rdn. 5 m. w. N.; Pathe/Wagner aaO § 44 Rdn. 121 ff.; Holthausen NJW 1991,

203, 204).

33

Das Ergebnis der Ermittlungen macht es wahrscheinlich, dass der Ange-

klagte durch das Vermitteln des Verkaufs und der Lieferung der Hochgeschwin-

digkeitskameras in den Iran die dortige Entwicklung von Atomwaffen in diesem

Sinne gefördert hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts besteht

insbesondere eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kameras

eine militärische Verwendung finden sollten. Hierfür sprechen vor allem deren

spezifische, gerade für die Entwicklung von Kernwaffen erforderliche Eigen-

schaften, die konkreten, in hohem Maße aufwändigen und konspirativen Um-

stände der Abwicklung des Geschäfts sowie die sonstigen ermittelten Beschaf-

fungsaktivitäten des "Einkäufers" K. .

34

cc) Das Ermittlungsergebnis belegt schließlich in einem für die Eröffnung

des Hauptverfahrens ausreichendem Maße den Vorsatz des Angeklagten. Die-

sem waren nach seiner eigenen Einlassung die Verwendungsmöglichkeiten der

Kameras im militärischen Bereich bekannt. Er handelte bewusst unter Verstoß

gegen das Iran-Embargo und trug wesentlich dazu bei, dass die Kameras in

einem aufwändigen Verfahren auf konspirative Weise in den Iran gelangten.

Außerdem hielt er sich regelmäßig im Iran auf. Diese und die weiteren, vom

Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift (S. 37 ff.) aufgeführten Gesichts-

punkte machen es wahrscheinlich, dass er die Entwicklung von Atomwaffen im

Iran und den Umstand, diese durch die Vermittlung der Lieferung der Kameras

zu fördern, jeweils zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

35

dd) Ein hinreichender Tatverdacht dahin, dass der Angeklagte den in der

Anklageschrift nicht aufgeführten Qualifikationstatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 2

Buchst. c KWKG verwirklicht hat, besteht auch unter Berücksichtigung des Er-

gebnisses der vom Senat im Zwischenverfahren veranlassten Beweiserhebung

nicht.

36

§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG setzt voraus, dass durch die Hand-

lung des Täters die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland

erheblich gefährdet werden. Der Tatbestand ist - im Gegensatz etwa zu § 34

Abs. 2 Nr. 3, § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG, bei denen es sich um abstrakt-

konkrete Gefährdungsdelikte handelt (s. u. II. 2. d) cc)) - vom Gesetzgeber,

nachdem ursprünglich sogar ein Verletzungsdelikt vorgesehen war (BTDrucks.

11/4609 S. 4, 9), als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden (vgl.

BTDrucks. 11/7221 S. 11). Daher genügt eine lediglich potentielle Rechtsguts-

gefährdung nicht. Notwendig ist vielmehr, dass für das betroffene Schutzgut

eine konkret riskante Situation entsteht, bei der das Umschlagen in eine Verlet-

zung unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt (vgl.

Pathe/Wagner aaO § 44 Rdn. 128; Steindorf aaO KWKG § 19 Rdn. 13; Heinrich

aaO § 19 KWKG Rdn. 19). Diese Feststellung bereitet bereits bei der Gefähr-

dung von Individualrechtsgütern im Einzelfall regelmäßig Schwierigkeiten. Bei

dem hier in Rede stehenden, ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützenden und

sprachlich weit gefassten Tatbestandsmerkmal ist sie in der Regel erst recht

schwer und kaum mit ausreichender Sicherheit zu treffen (für § 19 Abs. 2 Nr. 2

Buchst. b ebenso Steindorf aaO KWKG § 19 Rdn. 11). Dies gilt insbesondere

dann, wenn nicht aus einer tatsächlich eingetretenen Störung auf eine konkrete

Gefährdung geschlossen werden kann (vgl. Heinrich aaO § 19 KWKG Rdn. 19).

37

Im Übrigen hat der Senat für das Tatbestandsmerkmal "Eignung zur Ge-

fährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" (vgl.

etwa § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG), das sich von dem hier

relevanten allerdings durch den erforderlichen Grad der Intensität des Angriffs

auf das geschützte Rechtsgut unterscheidet, bereits darauf hingewiesen, dass

dieses sprachlich sehr weit gefasst und seine Verwendung deshalb mit Blick auf

das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße problematisch

ist. Sowohl der verfassungsrechtliche Kontext als auch Überlegungen auf der

Ebene des einfachen Gesetzes machen deshalb eine einschränkende Ausle-

gung notwendig (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröf-

fentlichung in BGHSt vorgesehen). Diese Grundsätze gelten im Rahmen des §

19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG entsprechend. Nach dem ausdrücklichen

Wortlaut der Norm muss die Gefährdung auch hier "erheblich" sein. Die An-

nahme des Tatbestandsmerkmals führt zu einer deutlichen Verschärfung der

angedrohten Sanktion. Während der Grundtatbestand des § 19 Abs. 1 KWKG

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht, reicht der Strafrah-

men des § 19 Abs. 2 KWKG von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Das

Rechtsgut der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland steht

schließlich in einer Reihe mit den besonders gewichtigen Schutzgütern der Si-

cherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem friedlichen Zusammenleben

der Völker (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b KWKG).

38

Hieraus folgt, dass eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Bezie-

hungen der Bundesrepublik Deutschland nur dann vorliegt, wenn anhand kon-

kreter tatsächlicher Umstände festzustellen ist, dass die Bundesrepublik

Deutschland durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr un-

möglich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Bezie-

hungen zu anderen Staaten zu wahren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

aufgrund der Tat Akte starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige

Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemein-

schaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw.

supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind. Demgegenüber reicht

nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine

bloße Demarche, für sich allein bereits aus (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar

2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen m. w. N.).

39

In diesem Sinne kann eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen

der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn

Atomwaffen oder zu deren Entwicklung bzw. Herstellung geeignete Güter unter

Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen oder Embargo-Vereinbarungen vom

Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus in andere Staaten, insbeson-

dere einen militärischen Gegner eines Bündnispartners der Bundesrepublik

Deutschland gelangen. Gleiches kann etwa gelten, wenn Waffen ausgeführt

werden, hinsichtlich derer sich die Bundesrepublik Deutschland im Wege der

internationalen Zusammenarbeit der Durchführung einer gemeinsamen Export-

kontrolle unterworfen hat, da ein illegaler Export der Bundesrepublik Deutsch-

land in diesen Fällen als Vollzugsdefizit angelastet werden könnte (vgl. Heinrich

aaO § 19 KWKG Rdn. 23).

40

Nach diesen Maßstäben machen es auch die vom Auswärtigen Amt in

seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 mitgeteilten tatsächlichen Um-

stände nicht wahrscheinlich, dass in der Hauptverhandlung die dargelegten

Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen werden könnten. Das Auswärtige

Amt hat keine durch die vorliegende Tat ausgelöste Reaktion eines fremden

Staates oder eines inter- bzw. supranationalen Gremiums mitgeteilt. Die von

ihm dargelegten Tatsachen reichen auch im Übrigen nicht aus, um von einer

durch die Handlung des Angeklagten verursachten Situation auszugehen, bei

der das Umschlagen in eine Verletzung in dem beschriebenen Sinn unmittelbar

bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung der aufgezeigten besonderen Aktivitäten der Bundesrepublik

Deutschland zur Befriedung der im Nahen und Mittleren Osten bestehenden

Konflikte und der besonderen Rolle, die das Empfängerland Iran in der Staa-

tengemeinschaft einnimmt. Soweit das Auswärtige Amt zwei nicht den vorlie-

genden Fall betreffende kritische Zeitungsartikel - einen amerikanischen aus

dem Jahre 2008 und einen israelischen aus dem Jahre 2007 - anführt, kommt

diesen vereinzelten Pressemeldungen hier keine wesentliche Bedeutung zu

(vgl. Bieneck in Wolffgang/Simonsen, AWG § 34 Rdn. 63). Von besonderem

Belang ist demgegenüber, dass die Kameras aus Russland in den Iran gelang-

ten, ohne dass die deutschen Exportkontrollbehörden mit diesem Vorgang in

irgendeiner Weise befasst waren. Der Angeklagte beging wesentliche Tatbei-

träge wie das Aushandeln der Einzelheiten des Vertrages oder das Beschaffen

einer geeigneten Endverbleibsbescheinigung in Russland bzw. im Iran und da-

mit im Ausland. Allein der Umstand, dass er sich als deutscher Staatsbürger an

dem Verbringen der Kameras in den Iran beteiligte und einen Teil seiner Aktivi-

täten von deutschem Staatsgebiet aus entfaltete, reicht vor dem Hintergrund

der Gesetzessystematik bei sachgerechter Bewertung der sonstigen Umstände

deshalb nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Qualifika-

tionstatbestandes anzunehmen.

41

d) Im Fall I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) besteht ein hinreichender Tatver-

dacht für eine Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69

o Abs. 9 Satz 1, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV.

42

aa) Nach § 69 o Abs. 9 AWV bedürfen Maklerdienstleistungen im Zu-

sammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von An-

hang II der Iranembargo-VO nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung

im Iran, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsan-

sässigen erbracht werden, der Genehmigung. Dieser Genehmigungsvorbehalt

entspricht demjenigen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Iranembargo-VO. Gemäß

§ 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV wird nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG u. a. bestraft, wer

ohne Genehmigung nach § 69 o Abs. 9 Satz 1 Maklerdienstleistungen erbringt.

Die § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV wurden am 21. August 2007 im

Bundesanzeiger veröffentlicht. Hieraus folgt, dass ein hinreichender Verdacht

für eine Strafbarkeit nach diesen strafbegründenden Vorschriften nur dann be-

jaht werden kann, wenn der Angeklagte durch nach diesem Zeitpunkt begange-

ne Handlungen wahrscheinlich gegen den Genehmigungsvorbehalt verstoßen

hat. Hierzu gilt:

43

Das Ermittlungsergebnis macht es wahrscheinlich, dass die Zählrohre für

nukleare Zwecke konstruiert waren und somit den in Anhang II Nr. IIA0.006 der

Iranembargo-VO aufgeführten nuklearen Nachweissystemen unterfielen.

44

Es bestehen ebenfalls ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür,

dass der Angeklagte nach dem 21. August 2007 ohne die erforderliche Geneh-

migung Maklerdienstleistungen im Sinne der genannten Vorschriften erbrachte.

Nach Art. 1 Buchst. f der Iranembargo-VO sind als Maklerdienstleistungen Tä-

tigkeiten von Personen, Einrichtungen und Partnerschaften anzusehen, die als

Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von

Gütern und Technologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder

organisieren, die den Transfer von Gütern und Technologien beinhalten.

45

Die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien

waren zwar bereits vor dem 21. August 2007 getroffen. Es besteht jedoch eine

gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte, der am 20. August

2007 in den Iran gereist war, noch in der Zeit danach als Vermittler bei der Or-

ganisation des Transfers der Güter tätig war, indem er mit der St.

GmbH einerseits und den iranischen Auftraggebern andererseits dessen Moda-

litäten besprach und insbesondere über eine ausreichende Endverbleibserklä-

rung verhandelte. Dem Oberlandesgericht ist dahin zuzustimmen, dass der In-

halt der als Beweismittel vorgelegten E-Mails sowie der Telefonate, die der An-

geklagte aus dem Iran führte, isoliert betrachtet eher geringe Rückschlüsse auf

eine Maklertätigkeit des Angeklagten während seines Aufenthalts im Iran zu-

lässt. Die vom Angeklagten von dort aus entfalteten Bemühungen sind jedoch

bei verständiger Würdigung des Gesamtgeschehens als Fortsetzung der bereits

zuvor begonnenen, langwierigen und intensiven Tätigkeiten zu sehen, die der

Vorlage einer den Anforderungen des BAFA genügenden Endverbleibserklä-

rung dienten. Die Problematik, dem BAFA eine plausible Endverwendung der

Detektoren vorzutäuschen, war für die beabsichtigte Ausfuhr der Güter von

zentraler Bedeutung und damit wesentlicher Bestandteil der vom Angeklagten

als Vermittler für die Ausfuhr der Ware in den Iran noch zu leistenden Tätigkei-

ten. Vor diesem Hintergrund belegen die in der Anklageschrift aufgeführten Be-

weismittel bei einer Gesamtschau noch ausreichend die Wahrscheinlichkeit,

dass der Angeklagte auch nach dem 21. August 2007 Maklerdienstleistungen

erbrachte. Ob sich insoweit eine die Verurteilung tragende Überzeugung gewin-

nen lässt, bleibt der Bewertung des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung

durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten.

46

bb) Der wahrscheinlichen Strafbarkeit des Angeklagten steht nicht ent-

gegen, dass er seine Tätigkeiten nach dem 21. August 2007 nicht in der Bun-

desrepublik Deutschland sondern im Iran erbrachte. Zum einen erstreckt § 69 o

Abs. 9 AWV den durch § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV strafbewehrten Genehmi-

gungsvorbehalt ausdrücklich auf Maklerdienstleistungen, die außerhalb des

Wirtschaftsgebiets, mithin des Geltungsbereichs des Außenwirtschaftsgesetzes

(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG), von Gebietsansässigen erbracht werden. Als natürliche

Person mit Wohnsitz in Frankfurt am Main ist der Angeklagte Gebietsansässi-

ger (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG). Zum anderen bestimmt § 35 AWG, dass § 34

AWG, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland gilt, wenn der Täter

- wie der Angeklagte - Deutscher ist.

47

Diese Erstreckung des Geltungsbereichs des materiellen deutschen

Strafrechts auf Auslandstaten verstößt nicht gegen Art. 25 GG (aA Pottmeyer

NStZ 1992, 57). Nach dieser Grundgesetznorm sind die allgemeinen Regeln

des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gegenüber Vorschriften der

einfachen Gesetze vorrangig. Als allgemeine Regeln in diesem Sinne sind u. a.

das Prinzip der territorialen Souveränität und das völkerrechtliche Interventions-

verbot zu qualifizieren. Aus diesen ergibt sich, dass es jedem Staat grundsätz-

lich untersagt ist, sich in Angelegenheiten einzumischen, die der inneren Juris-

diktion eines anderen Staates unterliegen. Von dieser Regel ist indes dann eine

Ausnahme zu machen, wenn für die Erstreckung der Strafbarkeit auf Auslands-

sachverhalte ein legitimierender Anknüpfungspunkt vorliegt (vgl. BGHSt 27, 30,

32 ff.; 34, 334, 336). Eine derartige Legitimation für die Strafbarkeitserstreckung

auf Taten im Ausland ist dann gegeben, wenn sie von einem der Prinzipien des

internationalen Strafrechts gedeckt ist. Nach der Staatenpraxis ist es grundsätz-

lich zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich einer Rechtsnorm über den

durch das eigene Hoheitsgebiet markierten räumlichen Geltungsbereich hinaus

auf Auslandssachverhalte zu erstrecken, sofern zwischen dem normierenden

Staat und dem von ihm normierten Auslandssachverhalt eine "echte Verknüp-

fung" gegeben ist. Diese Voraussetzung wird allgemein angenommen, wenn

der den Auslandssachverhalt regelnde Normtatbestand zugleich einen mit die-

sem substantiell hinreichend verknüpften

Inlandssachverhalt betrifft (vgl.

Holthausen NJW 1992, 214). Eine derartige ausreichende Verknüpfung der

Auslandserstreckung mit einem Inlandssachverhalt ist im Außenwirtschaftsrecht

aufgrund der in Rede stehenden Schutzgüter der äußeren Sicherheit und der

auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gegeben (vgl. Bie-

neck aaO § 35 Rdn. 10). Darüber hinaus greift bei § 35 AWG auch das Perso-

nalitätsprinzip ein, wonach jeder Staat über seine Staatsangehörigen die Per-

sonalhoheit ausübt. Diese verleiht ihm die Kompetenz, sie zu einem bestimm-

ten Verhalten zu verpflichten, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie sich

in fremdem Hoheitsgebiet aufhalten (vgl. Holthausen NJW 1992, 214, 215). Die

bei der Regelung von Auslandssachverhalten entstehende Kollision von Territo-

rialitätsprinzip und Personalitätsprinzip ist - jedenfalls im hier relevanten Bereich

des Außenwirtschaftsstrafrechts - in dem Sinne zu lösen, dass die Staatsange-

hörigkeit des Normadressaten als ausreichende Verknüpfung zu dem normier-

ten Auslandstatbestand anzusehen ist (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Straf-

rechtliche Nebengesetze, AWG § 35 Rdn. 2; allg. BGH NJW 1969, 1542; NJW

1951, 769 f.; jeweils zu § 3 StGB aF; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.

Vorbem §§ 3-7 Rdn. 6; vgl. auch § 5 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 8, 9,

12, 13 StGB).

48

cc) Mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts ist davon auszu-

gehen, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Erfüllung des Qualifkati-

onstatbestands nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG nicht besteht; denn es ist

nach dem Ermittlungsergebnis nicht wahrscheinlich, dass die Handlungen des

Angeklagten geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik

Deutschland erheblich zu gefährden. Bei diesem abstrakt-konkreten Gefähr-

dungsdelikt ist - anders als etwa bei § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG (s. o. II.

2. c) dd)) - der tatsächliche Eintritt einer Gefährdung nicht erforderlich. Vielmehr

genügt es, wenn die Tathandlung nach den objektiven Umständen mit hinrei-

chender Wahrscheinlichkeit die Gefährdung bewirken kann (vgl. Diemer aaO §

34 Rdn. 14, 35; Bieneck aaO § 34 Rdn. 62

ff.; Friedrich

in Ho-

cke/Berwald/Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht, AWG § 34 Rdn. 57; vgl.

im Übrigen zu diesem Tatbestandsmerkmal ausführlich BGH, Beschl. vom

13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

49

Dies ist aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumstände

zu entscheiden. Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen deutschen Stellen

ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die

außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte; denn in diesen

Fällen liegt es deutlich näher, dass die Bundesrepublik Deutschland negativen

Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Organisationen ausgesetzt ist,

als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Organen kein Fehlverhalten

anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch ihr Eingreifen eine verbo-

tene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplante Lieferung eines Wirt-

schaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden regelmäßig die sonsti-

gen Umstände wie etwa Art und Menge der Ware, deren Verwendungsmöglich-

keit und -zweck, das konkrete Empfängerland etc. ebenso in die Gesamtbe-

trachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkreten außenpoliti-

schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gefährdet

werden können.

50

Danach ist hier von wesentlicher Bedeutung, dass es dem Angeklagten

nicht gelungen ist, das BAFA und damit die deutsche Exportkontrollbehörde

durch die Vorlage einer den Tatsachen nicht entsprechenden Endverbleibsbe-

scheinigung zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu veranlassen, und die

Durchführung des Geschäfts maßgebend aus diesem Grunde gescheitert ist.

Deshalb liegt es - auch bei Berücksichtigung der sonstigen tatsächlichen Um-

stände, wie sie das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar

2009 dargelegt hat - bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Gesichtspunk-

te nicht nahe, dass die erfolglose Vermittlungstätigkeit des Angeklagten im Sin-

ne eines hinreichenden Tatverdachts ihrer Art nach typischerweise mit hinrei-

chender Wahrscheinlichkeit geeignet war, Akte starker diplomatischer Missbilli-

gung oder Medienkampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichti-

gen Partnerländern oder gar negative Reaktionen in einem inter- oder suprana-

tionalen Gremium herbeizuführen.

51

3. Zuständig zur Durchführung des Hauptverfahrens ist die Wirtschafts-

strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (§ 74 Abs. 1, § 74 c Abs. 1

Nr. 3 GVG). Die allein nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG in Betracht kommende Zu-

ständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, zu dem der General-

bundesanwalt die Anklage erhoben hat, ist nicht gegeben; denn die Vorausset-

zungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

52

a) Soweit das Verfahren mit der Vermittlung der Lieferung der B. -

Kameras in den Iran ein Delikt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz betrifft,

sieht § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlan-

desgerichts als Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Tatgericht nur bei Straftaten

nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 KWKG vor. Aus den dargelegten Grün-

den (s. o. II. 2. c) dd)) ist der Angeklagte jedoch eines Verstoßes gegen den im

vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c

KWKG nicht hinreichend verdächtig.

53

b) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch nicht aus

der angeklagten Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG,

§ 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV (L. -Detektoren). Bei Straftaten nach

dem Außenwirtschaftsgesetz hängt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

- soweit im vorigen Fall von Relevanz - u. a. davon ab, dass die Tat nach den

Umständen geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik

Deutschland erheblich zu gefährden (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG). Diese

Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Senat verweist insoweit auf seine Aus-

führungen zu dem materiellrechtlichen Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6

Nr. 4 Buchst. c AWG, hinsichtlich dessen jedoch Anklage nicht erhoben worden

ist und nach der Bewertung durch den Senat auch unter Berücksichtigung des

Ergebnisses der im Zwischenverfahren durchgeführten Beweiserhebung kein

hinreichender Tatverdacht besteht. Soweit dort bestimmt ist, eine in § 34 Abs. 4

AWG bezeichnete "Handlung" müsse geeignet sein, die auswärtigen Beziehun-

gen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, während § 120

Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG darauf abstellt, ob diese Eignung der "Tat nach den

Umständen" zukommt, kommt dieser unterschiedlichen sprachlichen Formulie-

rung in der Sache hier keine maßgebende Bedeutung zu.

54

Aus den entsprechenden Gründen wäre die Zuständigkeit des Oberlan-

desgerichts auch nicht durch die vom Senat vorläufig eingestellte Tat (V.

Ferngläser) begründet gewesen.

55

4. Der zuständigen Strafkammer obliegt die nach § 76 Abs. 2 GVG zu

treffende Entscheidung über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung (vgl. OLG

Koblenz wistra 1995, 282; Meyer-Goßner aaO § 76 GVG Rdn. 4 m. w. N.).

56

5. Mit der teilweisen Eröffnung des Hauptverfahrens entfallen die vom

Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kosten- und

Auslagenentscheidung sowie der Ausspruch über die Entschädigung des Ange-

klagten für die erlittene Untersuchungshaft.

Becker RiBGH Dr. Miebach befindet Pfister sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Sost-Scheible Schäfer