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BGH Beschluss vom 26.03.2009 – StB 20/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2009
___________ StB 20/08
Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: ja Veröffentlichung:
______________________________
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
KWKG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
AWG § 35
GG Art. 25
1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des General-
bundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ableh-
nenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Ober-
landesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichen-
den Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von
BGHSt 35, 39).
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1
KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet.
3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbe-
reich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von
deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden.
BGH, Beschl. vom 26. März 2009 - StB 20/08 - OLG Frankfurt am Main
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 gemäß
§§ 199, 203, 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird
a) der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
6. August 2008 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat;
b) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten
zur Last gelegt wird, gewerbsmäßig handelnd ein Handels- o-
der Vermittlungsgeschäft in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste
(Anlage AL) erfasste Güter
(V. -
Ferngläser), welche unmittelbar oder mittelbar für Personen,
Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwen-
dung im Iran bestimmt sind, abgeschlossen, und dadurch ge-
gen § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o
Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV verstoßen zu haben. Im Um-
fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
c) im Übrigen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage des
Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2008 zur Hauptverhand-
lung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landge-
richts Frankfurt am Main zugelassen.
2. Die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde des General-
bundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 6. August 2008, soweit mit diesem der
gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufgehoben
worden ist, und die dem Angeklagten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der zum Oberlan-
Gründe:
desgericht Frankfurt am Main erhobenen Anklage vorgeworfen, in einem Fall
gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und in zwei Fällen gegen das Außenwirt-
schaftsgesetz verstoßen zu haben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss
vom 6. August 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen und
rechtlichen Gründen abgelehnt, eine Kosten- und Auslagenentscheidung getrof-
fen sowie ausgesprochen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersu-
chungshaft zu entschädigen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der
Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Oberlandesge-
richt hat daneben den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2008 (1 BGs 44/2008)
aufgehoben. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der
Generalbundesanwalt zurückgenommen. Im Übrigen beanstandet er weiterhin
den angefochtenen Beschluss und beantragt,
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a) diesen aufzuheben;
b) das Verfahren in Bezug auf die Tat 3 der Anklageschrift (V. -
Ferngläser) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen;
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c) im Übrigen seine Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor
dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Hauptver-
handlung zuzulassen.
Das Rechtsmittel hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das Landgericht
Frankfurt am Main zur Durchführung des Hauptverfahrens zuständig ist.
I.
1. Mit der Anklageschrift sind dem in Frankfurt am Main wohnhaften An-
geklagten folgende Straftaten zur Last gelegt worden:
a) Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen und vermittelte als Handels-
vertreter Veräußerungsgeschäfte über Industriemaschinen, Zubehör und Roh-
materialien vorwiegend mit iranischen Kunden. Im Rahmen dieser Tätigkeit un-
terhielt er Kontakte zu dem in Teheran (Iran) ansässigen Unternehmen K.
Co. Ltd. (im Folgenden: K. ), das sich mit der Be-
schaffung von nuklearrelevanten und militärischen Gütern für den Iran befasst
und sich zur Umgehung der insoweit geltenden Handelsbeschränkungen meh-
rerer Tarnfirmen mit Sitz etwa in Dubai und den Vereinigten Arabischen Emira-
ten bedient. Ansprechpartner des Angeklagten waren die Direktorin von K.
, Dr. N. , sowie der Mitarbeiter Ka. .
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aa) Im April 2007 erhielt der Angeklagte von Ka. für eine der Tarn-
firmen von K. eine Anfrage zur Lieferung zweier Hochgeschwin-
digkeitskameras, die zur Entwicklung von Atomsprengköpfen benötigt werden.
Er ging zutreffend davon aus, dass die Kameras für das iranische Atomwaffen-
programm bestimmt waren, und fragte bei dem russischen Hersteller, der in
Moskau ansässigen B. Company, nach der Ware an. Als Kaufinteressenten
benannte er eine Universität im Nahen Osten. Kurze Zeit später traf er mit dem
Hersteller eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung, in der für ihn eine Provision
von 30.630 € vereinbart wurde, und sandte an die Tarnfirma von K.
ein entsprechendes verbindliches Angebot. Daraufhin wurde einem
seiner iranischen Geldkonten eine Spesenvorauszahlung in Höhe von 3.297,50
€ gutgeschrieben. Im Juni 2007 reiste der Angeklagte nach Moskau, um dort
die Details des Vertragsschlusses persönlich zu klären. Während eines Aufent-
halts im Iran ab dem 21. August 2007 gelang es ihm, die noch offenen Einzel-
heiten, insbesondere die Übermittlung einer geeigneten Endverbleibserklärung
an den Verkäufer, zu regeln. Die Auslieferung der Kameras an den Endkunden
im Iran erfolgte bis spätestens 1. November 2007.
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bb) Im Mai 2006 erhielt der Angeklagte von K. eine Anfrage ü-
ber die Lieferung verschiedener Produkte des US-amerikanischen Herstellers
L. . Als Endkunde sollte eine Tarnfirma in den Vereinigten Arabischen Emira-
ten vorgeschoben werden. Zur Verschleierung des Endbestimmungslandes
schaltete der Angeklagte die in Mannheim ansässige St. GmbH ein.
Diese holte ein Angebot des Herstellers ein und bot die Ware dem Angeklagten
an. Im März 2007 bat der Angeklagte die St. GmbH um ein erweitertes
Angebot. Dieses umfasste Zählrohre für strahlungsfeste Detektoren, die zum
Schutz gegen atomare Detonationswirkungen besonders konstruiert oder ge-
ändert sind. Nach den Herstellerangaben sind die Geräte speziell für den Ein-
satz im Nuklearbereich ausgelegt und können zu militärischen Zwecken ver-
wendet werden. Empfänger sollte nunmehr eine Tarnfirma in Dubai sein. Die
St. GmbH bot dem Angeklagten die gewünschten Artikel an; dieser
leitete das Angebot an Ka. weiter und schloss mit der St. GmbH
eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung ab. Auf Veranlassung von K.
wurde der Kaufpreis in Höhe von 87.245,40 € im April 2007 in drei Raten an die
St. GmbH überwiesen. Ende Mai 2007 stellte die St. GmbH
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) ei-
nen Ausfuhrgenehmigungsantrag. Dieses forderte ein Endverbleibszertifikat
und ein detailliertes Kundenprofil an. Der Angeklagte vereinbarte daraufhin mit
Ka. , entsprechende Dokumente aus Dubai zu beschaffen bzw. selbst zu
erstellen, um auf diese Weise über den wahren Empfänger zu täuschen. Im Juli
2007 erhielt die St. GmbH eine Endverbleibserklärung aus Dubai und
leitete diese an das BAFA weiter. In der Folgezeit überlegten der Angeklagte
und Ka. weiter, welcher Verwendungszweck dem BAFA plausibel vermittelt
werden könnte. Der Angeklagte schlug vor, einen Einsatz in der Landwirtschaft
oder der Medizin vorzuspiegeln. Ka. übermittelte sodann zwei Formulie-
rungsvorschläge, auf deren Grundlage der Mitarbeiter F. der St.
GmbH dem BAFA mitteilte, die Ware könne zwar in Nuklearanlagen eingesetzt
werden, geplant sei aber eine Verwendung in der Zementindustrie. Der Ange-
klagte reiste am 20. August 2007 in den Iran, um die Angelegenheit mit seinem
Auftraggeber zu besprechen. Das BAFA warf weitere Fragen zum Endverbleib
der Ware auf, die F. dem Angeklagten per E-Mail zuleitete. Dieser erörterte
die Problematik mit den Verantwortlichen bei K. und versuchte ver-
geblich, F. telefonisch zu erreichen. Einer weiteren Mitarbeiterin der
St. GmbH erklärte er, er benötige dringend eine Aussage zur Situation des
Detektoren-Geschäfts, da sein Auftraggeber ihm ein Ultimatum gesetzt habe. In
der Folgezeit versuchte der Angeklagte mehrfach, seine Ansprechpartner bei
der St. GmbH zu erreichen. Trotz seiner Bemühungen gelang es ihm
nicht, das Problem zu lösen. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran teilte der An-
geklagte F. mit, sein Auftraggeber trete von dem Geschäft zurück. In der Fol-
gezeit bemühte er sich erfolglos um die Rückerstattung des bereits geleisteten
Kaufpreises sowie um die Ausfuhr der Ware in den Iran über die Slowakei.
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cc) Im Mai 2007 fragte eine Tarnfirma von K. bei dem An-
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geklagten nach 20 nachtsichttauglichen Ferngläsern des Schweizer Herstellers
V. an. Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit darum, die Liefe-
rung der Ware nach Iran zu veranlassen. Das Geschäft scheiterte schließlich,
weil die Schweizer Genehmigungsbehörde SECO die ihr übermittelte End-
verbleibserklärung als nicht ausreichend bewertete.
b) In der Anklageschrift des Generalbundesanwalts sind diese Sachver-
halte rechtlich wie folgt gewürdigt:
aa) Im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) habe der Angeklagte gewerbsmä-
ßig handelnd die Entwicklung von Atomwaffen gefördert, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs.
2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 KWKG. Einen hinreichenden Tatverdacht dahin, dass die
Handlung des Angeklagten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland erheblich gefährdet und dieser deshalb den Qualifikationstatbe-
stand des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG verwirklicht habe, hat der Gene-
ralbundesanwalt nicht angenommen.
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bb) Durch die Tat I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) habe der Angeklagte ge-
werbsmäßig handelnd entgegen § 69 o Abs. 9 AWV ohne die erforderliche Ge-
nehmigung Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und
der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr.
423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
(im Folgenden: Iranembargo-VO) nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwen-
dung im Iran erbracht; dadurch habe er einer Rechtsverordnung zuwidergehan-
delt, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme diene, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, §
69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV. Einen hinreichenden Tatverdacht, das
Handeln des Angeklagten sei geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, so dass er die Vor-
aussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c
AWG erfüllt habe, hat der Generalbundesanwalt nicht bejaht.
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cc) Im Fall I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) habe der Angeklagte ge-
werbsmäßig handelnd entgegen § 69 o Abs. 2 AWV ein Handels- oder Vermitt-
lungsgeschäft in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)
erfasste Güter abgeschlossen, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen,
Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran be-
stimmt sind; mithin habe er einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt, die der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemein-
samen Außen- oder Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sankti-
onsmaßnahme diene, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o
Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV. Ein Verstoß gegen den Qualifikationstatbe-
stand nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG wird dem Angeklagten auch inso-
weit nicht zur Last gelegt.
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des
Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Ermittlungsergebnis belege im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) nicht,
dass der Iran im Zeitraum von April bis November 2007 Maßnahmen ergriffen
habe, um die technologischen Voraussetzungen für die Herstellung von Atom-
waffen zu schaffen. Aus einem vom Director of National Intelligence herausge-
gebenen National Intelligence Estimate vom November 2007 ergebe sich, dass
es nach Einschätzung der US-amerikanischen Geheimdienste eher unwahr-
scheinlich sei, dass der Iran im genannten Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt
habe. Auf die dem entgegen stehenden "überaus vagen" Ausführungen in ei-
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nem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes (im Folgenden: BND)
vom Mai 2008 könne eine Verurteilung des Angeklagten keinesfalls gestützt
werden. Die für eine Verurteilung des Angeklagten notwendige Überzeugung
vom Bestehen eines iranischen Atomwaffenprogramms lasse sich auch nicht
aus der diesbezüglichen Besorgnis der internationalen Staatengemeinschaft
gewinnen. Selbst wenn der Iran im Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt habe,
sei nicht ausreichend belegt, dass der Angeklagte dies gefördert habe; denn
der konkrete Verwendungszweck der Kameras sei unklar. Nach dem Ermitt-
lungsergebnis werde sich auch nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte
vorsätzlich gehandelt habe. Eine versuchte Tat komme nicht in Betracht, weil es
keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gebe, der Angeklagte habe
sich vorgestellt, mit der Vermittlung der Hochgeschwindigkeitskameras die Ent-
wicklung von Atomwaffen durch den Iran zu fördern.
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Im Fall I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) sei der Verstoß gegen den Geneh-
migungsvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Iranembargo-VO bis zum 21.
August 2007 nicht strafbar gewesen. Nach diesem Zeitpunkt habe der Ange-
klagte keine Tätigkeiten mehr entfaltet, die auf den Abschluss eines Kaufvertra-
ges über die Zählrohre gerichtet gewesen seien. Es lasse sich auch nicht fest-
stellen, dass der Angeklagte bei der Organisation des Transfers der Zählrohre
vermittelnd tätig geworden sei oder den Transfer der Zählrohre beinhaltende
Transaktionen ausgehandelt oder organisiert habe. Der Senat müsse deshalb
der Frage nicht weiter nachgehen, ob die in § 69 o Abs. 9 AWV enthaltene
Erstreckung deutscher Strafvorschriften auf Auslandstaten wegen eines Ver-
stoßes gegen Art. 25 GG verfassungswidrig sei. Die Tätigkeiten des Angeklag-
ten seien auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr.
1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 (im Folgenden: Dual-Use-Verordnung)
strafbar. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die Zählrohre unter den Anhang I
dieser Verordnung fielen. Unabhängig hiervon habe der Angeklagte mit den
Verantwortlichen der St. GmbH nicht verabredet, die Zählrohre ohne
Genehmigung auszuführen; die Beteiligten hätten sich vielmehr intensiv um die
Erteilung einer solchen Genehmigung bemüht. Schließlich seien die besonde-
ren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG nicht feststellbar; deren Vor-
liegen lasse sich in der Regel nur aufgrund einer vom Generalbundesanwalt
nicht eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes beurteilen.
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Im Fall I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) reiche die vorliegende Aus-
kunft des BAFA nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Ferngläser von Teil I
Abschnitt A Position 0005 der Ausfuhrliste erfasst seien; auf diese Auskunft
könne eine Verurteilung deshalb keinesfalls gestützt werden. Die Strafbarkeit
des Angeklagten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG, § 69 o Abs. 2, § 70 a
Abs. 2 Nr. 3 AWV scheide aus, da diese erst ab dem 22. August 2007 in Be-
tracht komme und der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt kein Handels- oder
Vermittlungsgeschäft abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen des § 34 Abs.
2 Nr. 3 AWG könnten auch bei dieser Tat nicht festgestellt werden.
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3. Nach Einlegung des Rechtsmittels durch den Generalbundesanwalt
mit Schriftsatz vom 13. August 2008 hat der BND unter dem 29. August 2008
ein weiteres Behördenzeugnis erstattet. Der Senat hat mit Beschluss vom
1. Oktober 2008 angeordnet, dass eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes
dazu eingeholt werden soll, ob die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten kon-
krete nachteilige Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen der Bundes-
republik Deutschland hatten, haben konnten, derzeit haben, oder ob solche
Auswirkungen in der Zukunft zu erwarten sind. Eine entsprechende, die konkre-
ten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigende Äußerung war zuvor
nicht eingeholt worden. Die ersuchte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ist
unter dem 11. Februar 2009 erstellt worden und am 17. Februar 2009 beim
Bundesgerichtshof eingegangen.
II.
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Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im noch angegriffenen
Umfang, zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens bezüglich der Tat I. 1. a)
cc) (V. -Ferngläser) und hinsichtlich der weiteren angeklagten Taten zur
Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhand-
lung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main.
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1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-
klagten hinsichtlich der Tat I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) vorgeworfen wor-
den ist, sich wegen eines gewerbsmäßig begangenen Verstoßes gegen das
Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o
Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV) strafbar gemacht zu haben. Die insoweit zu
erwartende Rechtsfolge - möglicherweise nur ein Bußgeld wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 6, § 40 Abs. 1
AWV - fällt neben der Strafe, die der Angeklagte im Falle der Verurteilung we-
gen der anderen angeklagten Taten - diese sind jeweils mit Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren bedroht - zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht.
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2. Bezüglich der verbleibenden angeklagten Taten liegen die Vorausset-
zungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor. Das Oberlandesgericht hat
- jeweils teilweise - zum einen überspannte Anforderungen an den für die Zu-
lassung der Anklage erforderlichen Tatverdacht gestellt und die zu dessen Klä-
rung erforderliche weitere Aufklärung (§ 202 StPO) unterlassen sowie zum an-
deren das Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend gewürdigt. Im Einzelnen:
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a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Haupt-
verfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der
Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tat-
verdacht ist - wie das Oberlandesgericht zu Beginn seiner Ausführungen zutref-
fend dargelegt hat - zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grund-
lage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit
vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGHR StPO § 210 Abs. 2
Prüfungsmaßstab 2 m. w. N.). Das Oberlandesgericht hat bei der weiteren Be-
gründung seiner Entscheidung sodann jedoch mehrfach darauf abgestellt, aus
den vorliegenden Beweismitteln lasse sich die für eine Verurteilung des Ange-
klagten ausreichende Überzeugung nicht gewinnen. Dies deutet darauf hin,
dass es in der Sache einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt hat. Der
hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurtei-
lung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausge-
setzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1
oder § 126 a StPO der Fall ist (vgl. BGHR aaO). Erst recht ist zur Eröffnung des
Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche
Überzeugung erforderlich.
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b) Die Überprüfung eines Beschlusses des erstinstanzlich tätig werden-
den Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens
ablehnt, durch den Bundesgerichtshof ist indes nicht nur darauf beschränkt, ob
das Oberlandesgericht seiner Bewertung des hinreichenden Tatverdachts den
zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat und sich seine Beurteilung
auf dieser Grundlage als rechtlich vertretbar erweist. Eine derart eingeschränkte
Kontrolle entspräche zwar der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt
35, 39). An dieser hält der Senat jedoch nicht länger fest. Der Bundesgerichts-
hof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesge-
richts und dessen rechtliche Bewertung vielmehr in vollem Umfang nachzuprü-
fen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen. Dies
ergibt sich aus Folgendem:
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Nach der Einfügung des § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG ist mittlerweile nicht
mehr gewährleistet, dass die Besetzung des Strafsenats des Oberlandesge-
richts bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage mit derjenigen in
der Hauptverhandlung identisch ist. Gerade auf die Identität der Besetzung bei
der Eröffnungsentscheidung und in der Hauptverhandlung, wie sie nach dama-
liger Gerichtsverfassung vorgesehen war, ist in der Entscheidung BGHSt 35,
39, 40 ff. jedoch maßgebend abgehoben worden (so bereits BGHR aaO).
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Soweit zur Begründung der früheren Auffassung weiter darauf abgestellt
worden ist, dass die Beweiswürdigung in einem Urteil des Oberlandesgerichts
lediglich mit der Revision - und damit nur in begrenztem Umfang - überprüft
werden könne, rechtfertigt dies eine vergleichbar eingeschränkte Nachprüfung
einer Nichteröffnungsentscheidung ebenfalls nicht. Zum einen besteht kein An-
lass, Beschlüsse eines Oberlandesgerichts, mit denen die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt wird, anders zu behandeln als entsprechende Ent-
scheidungen eines Landgerichts; dessen Urteil kann ebenfalls allein mit dem
Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Zum anderen sind die unter-
schiedlichen Funktionen von Beschwerde- und Revisionsverfahren zu beach-
ten. Die Beschwerde stellt sowohl die Tatsachengrundlage der angefochtenen
Entscheidung als auch die Rechtsanwendung zur Nachprüfung des Beschwer-
degerichts (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. Vor § 304 Rdn. 3). Demgegen-
über ist die Revision auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Ent-
scheidung beschränkt (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. Vor § 333 Rdn. 1). Mit diesem
unterschiedlichen Charakter von Beschwerde und Revision verbunden sind je-
weils verschiedene Erkenntnismöglichkeiten von Beschwerde- und Revisions-
gericht. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beruht auf
einer vorläufigen Bewertung des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses; diese
kann vom Beschwerdegericht in gleicher Weise wie vom Erstgericht vorge-
nommen werden. Das tatgerichtliche Urteil ergeht auf der Grundlage der aus
dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Tatrichters.
Die Würdigung der Beweise ist allein seine Aufgabe; die in der Hauptverhand-
lung durchgeführte Beweisaufnahme ist im Revisionsverfahren grundsätzlich
nicht zu rekonstruieren (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 51 ff.). Die tat-
sächlichen Erkenntnismöglichkeiten des Revisionsgerichts bleiben demnach
hinter denjenigen des Tatgerichts deutlich zurück.
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c) Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass
der Angeklagte hinreichend verdächtig ist, sich im Fall I. 1. a) aa) (B. -
Kameras) nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 KWKG strafbar ge-
macht zu haben; denn das Ermittlungsergebnis liefert ausreichende Anhalts-
punkte dafür, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd die Entwicklung
von Atomwaffen im Iran gefördert hat. Der Senat hat insoweit bereits in seiner
in dieser Sache ergangenen Haftfortdauerentscheidung vom 26. Juni 2008 (AK
10/08) einen dringenden Tatverdacht bejaht. Es besteht bei erneuter vorläufiger
Beurteilung des Ermittlungsergebnisses kein Anlass, nunmehr einen hinrei-
chenden Tatverdacht zu verneinen.
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aa) Das Entwickeln von Kriegswaffen setzt im Allgemeinen eine Tätigkeit
voraus, die nach dem Vorliegen konkreter militärischer, technischer und wirt-
schaftlicher Forderungen darauf abzielt, eine Kriegswaffe zu schaffen, die es
bisher entweder überhaupt oder zumindest nicht mit ihren spezifischen Eigen-
schaften gegeben hat (vgl. Pathe/Wagner in Bieneck, Handbuch des Außen-
wirtschaftsrechts, 2. Aufl. § 44 Rdn. 117; Heinrich in MünchKomm-StGB § 19
KWKG Rdn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschl. vom
26. Juni 2008 - AK 10/08) ist es indes nicht erforderlich, dass die Tätigkeit auf
die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht exi-
stenten Kriegswaffe abzielt (so aber LG Stuttgart NStZ 1997, 290 zu § 20 Abs.
1 Nr. 1 KWKG). Eine derart enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals wider-
spricht auch bei "konventionellen" Kriegswaffen - insbesondere vor dem Hinter-
grund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kriegswaffenkontrolle in
Art. 26 Abs. 2 GG - dem Regelungsziel des Kriegswaffenkontrollgesetzes (vgl.
hierzu Holthausen NJW 1991, 203) und wird dem Umstand nicht gerecht, dass
im Bereich der Kriegswaffenproduktion mittlerweile nicht das "Erfinden" völlig
neuer Waffen, sondern das Erlangen der technologischen Voraussetzungen für
eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen im Vordergrund steht (vgl.
OLG Düsseldorf NStZ 2000, 378, 379; Holthausen NStZ 1997, 290; ders. wistra
1998, 209; Pietsch NStZ 2001, 234). Dies gilt in besonderem Maße für die Ent-
wicklung von Atomwaffen; gerade in diesem Bereich würde der Tatbestand sei-
ne intendierte Bedeutung verlieren, wollte man die Beteiligung an einem "Nach-
entwickeln" derartiger Waffen durch Staaten oder Organisationen, die noch
nicht im Besitz atomarer Sprengköpfe sind, aus dem Bereich der Strafbarkeit
herausnehmen (vgl. Heinrich aaO § 19 KWKG Rdn. 7). Unter den Begriff des
"Entwickelns" von Atomwaffen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 KWKG fallen
deshalb sämtliche Maßnahmen zur Schaffung der technologischen Vorausset-
zungen für eine eigene atomare Kampfstoffproduktion einschließlich der Pla-
nung und Errichtung von Produktionsanlagen (vgl. OLG Düsseldorf aaO).
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Nach diesen Maßstäben machen es die vorliegenden Beweismittel bei
vorläufiger Bewertung wahrscheinlich, dass zur Tatzeit im Iran Atomwaffen
entwickelt wurden. Hierfür sprechen insbesondere bereits die Erkenntnisse, die
der BND in der Stellungnahme vom Mai 2008 aufgezeigt hat. Bei dieser Äuße-
rung handelt es sich um ein Behördenzeugnis und nicht um ein Behördengut-
achten, denn Aufgabe des BND ist es in diesem Zusammenhang, den Beweis-
stoff durch die Bekundung von ihm festgestellter Tatsachen darzulegen, und
nicht auf der Basis bereits vorhandenen Tatsachenmaterials oder angestellter
Untersuchungen als Sachverständiger Bewertungen abzugeben (vgl. Meyer-
Goßner aaO § 256 Rdn. 5 f.). Der BND hat nachvollziehbar dargelegt, nach
seiner Einschätzung seien im Iran Entwicklungsarbeiten an Kernwaffen auch
nach 2003 zu erkennen. Dies wird u. a. mit Erkenntnissen über Beschaffungs-
aktivitäten des Iran unter Beteiligung einschlägig bekannter Institutionen bezüg-
lich solcher Güter begründet, die der Entwicklung von Kernwaffen dienen kön-
nen. Der Wertung des Oberlandesgerichts, diese Aussagen seien "überaus va-
ge", ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Dies gilt erst recht, nachdem der
BND seine Erkenntnis in einem weiteren - allerdings erst nach der angefochte-
nen Entscheidung erstellten - Zeugnis vom 28. August 2008 spezifiziert und
durch die Darlegung weiterer Indizien ergänzt hat. So hat er etwa auf die Ent-
wicklung eines neuen Trägerraketensystems und die Gemeinsamkeiten der Be-
schaffungsbemühungen des Iran und denjenigen von Ländern mit bereits be-
kannten Atomwaffenprogrammen - wie z. B. Pakistan und Nordkorea - hinge-
wiesen.
30
Die Bedeutung dieser jedenfalls bei einer Gesamtschau gewichtigen In-
dizien wird durch die sonstigen Beweismittel nicht derart relativiert, dass der
hinreichende Tatverdacht entfällt. Insbesondere der vom Oberlandesgericht zur
Begründung seiner Auffassung herangezogene US-amerikanische National In-
telligence Estimate vom November 2007 macht aus den vom Generalbundes-
anwalt in seiner Beschwerdebegründung vom 13. August 2008 zutreffend aus-
geführten Gründen (S. 3 ff.) die Verurteilung des Angeklagten nicht unwahr-
scheinlich. Dasselbe gilt für die aktenkundigen Äußerungen der Internationalen
Atomenergiebehörde.
31
Der Senat weist allerdings erneut ausdrücklich darauf hin, dass für den
hier zu beurteilenden hinreichenden Tatverdacht die Wahrscheinlichkeit der
Verurteilung maßgebend ist. Ob sich eine die Verurteilung des Angeklagten tra-
gende Überzeugung dahin gewinnen lässt, dass der Iran im Tatzeitraum
Atomwaffen entwickelt hat, kann demgegenüber erst aufgrund einer Bewertung
der in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme entschieden
werden. In deren Rahmen wird es unumgänglich sein, über die Einführung der
Behördenzeugnisse des BND hinaus auch den in diesem Zusammenhang vom
Generalbundesanwalt angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Daneben wird
es in besonderem Maße erforderlich sein, die sonstigen erreichbaren Beweis-
mittel zur Aufklärung dieser Frage zu nutzen; denn es darf nicht verkannt wer-
den, dass es sich bei den Behördenzeugnissen des BND nur um sekundäre
Beweismittel handelt, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebe-
nen Erkenntnisse und Bewertungen nicht bzw. nicht vollständig offen legen und
daher einer vorsichtigen Beweiswürdigung unter Heranziehung der weiteren zur
Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten bedürfen.
32
bb) Bei dem Tatbestand des Förderns i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
handelt es sich um eine zur Täterschaft erhobene selbstständige Form der Bei-
hilfe. Er umfasst diejenigen Hilfeleistungen, die unter § 27 Abs. 1 StGB subsu-
miert werden können, und damit jede Handlung, welche die Rechtsgutsverlet-
zung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleich-
tert (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, KWKG § 19
Rdn. 5 m. w. N.; Pathe/Wagner aaO § 44 Rdn. 121 ff.; Holthausen NJW 1991,
203, 204).
33
Das Ergebnis der Ermittlungen macht es wahrscheinlich, dass der Ange-
klagte durch das Vermitteln des Verkaufs und der Lieferung der Hochgeschwin-
digkeitskameras in den Iran die dortige Entwicklung von Atomwaffen in diesem
Sinne gefördert hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts besteht
insbesondere eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kameras
eine militärische Verwendung finden sollten. Hierfür sprechen vor allem deren
spezifische, gerade für die Entwicklung von Kernwaffen erforderliche Eigen-
schaften, die konkreten, in hohem Maße aufwändigen und konspirativen Um-
stände der Abwicklung des Geschäfts sowie die sonstigen ermittelten Beschaf-
fungsaktivitäten des "Einkäufers" K. .
34
cc) Das Ermittlungsergebnis belegt schließlich in einem für die Eröffnung
des Hauptverfahrens ausreichendem Maße den Vorsatz des Angeklagten. Die-
sem waren nach seiner eigenen Einlassung die Verwendungsmöglichkeiten der
Kameras im militärischen Bereich bekannt. Er handelte bewusst unter Verstoß
gegen das Iran-Embargo und trug wesentlich dazu bei, dass die Kameras in
einem aufwändigen Verfahren auf konspirative Weise in den Iran gelangten.
Außerdem hielt er sich regelmäßig im Iran auf. Diese und die weiteren, vom
Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift (S. 37 ff.) aufgeführten Gesichts-
punkte machen es wahrscheinlich, dass er die Entwicklung von Atomwaffen im
Iran und den Umstand, diese durch die Vermittlung der Lieferung der Kameras
zu fördern, jeweils zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
35
dd) Ein hinreichender Tatverdacht dahin, dass der Angeklagte den in der
Anklageschrift nicht aufgeführten Qualifikationstatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c KWKG verwirklicht hat, besteht auch unter Berücksichtigung des Er-
gebnisses der vom Senat im Zwischenverfahren veranlassten Beweiserhebung
nicht.
36
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG setzt voraus, dass durch die Hand-
lung des Täters die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
erheblich gefährdet werden. Der Tatbestand ist - im Gegensatz etwa zu § 34
Abs. 2 Nr. 3, § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG, bei denen es sich um abstrakt-
konkrete Gefährdungsdelikte handelt (s. u. II. 2. d) cc)) - vom Gesetzgeber,
nachdem ursprünglich sogar ein Verletzungsdelikt vorgesehen war (BTDrucks.
11/4609 S. 4, 9), als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden (vgl.
BTDrucks. 11/7221 S. 11). Daher genügt eine lediglich potentielle Rechtsguts-
gefährdung nicht. Notwendig ist vielmehr, dass für das betroffene Schutzgut
eine konkret riskante Situation entsteht, bei der das Umschlagen in eine Verlet-
zung unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt (vgl.
Pathe/Wagner aaO § 44 Rdn. 128; Steindorf aaO KWKG § 19 Rdn. 13; Heinrich
aaO § 19 KWKG Rdn. 19). Diese Feststellung bereitet bereits bei der Gefähr-
dung von Individualrechtsgütern im Einzelfall regelmäßig Schwierigkeiten. Bei
dem hier in Rede stehenden, ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützenden und
sprachlich weit gefassten Tatbestandsmerkmal ist sie in der Regel erst recht
schwer und kaum mit ausreichender Sicherheit zu treffen (für § 19 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. b ebenso Steindorf aaO KWKG § 19 Rdn. 11). Dies gilt insbesondere
dann, wenn nicht aus einer tatsächlich eingetretenen Störung auf eine konkrete
Gefährdung geschlossen werden kann (vgl. Heinrich aaO § 19 KWKG Rdn. 19).
37
Im Übrigen hat der Senat für das Tatbestandsmerkmal "Eignung zur Ge-
fährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" (vgl.
etwa § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG), das sich von dem hier
relevanten allerdings durch den erforderlichen Grad der Intensität des Angriffs
auf das geschützte Rechtsgut unterscheidet, bereits darauf hingewiesen, dass
dieses sprachlich sehr weit gefasst und seine Verwendung deshalb mit Blick auf
das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße problematisch
ist. Sowohl der verfassungsrechtliche Kontext als auch Überlegungen auf der
Ebene des einfachen Gesetzes machen deshalb eine einschränkende Ausle-
gung notwendig (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröf-
fentlichung in BGHSt vorgesehen). Diese Grundsätze gelten im Rahmen des §
19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG entsprechend. Nach dem ausdrücklichen
Wortlaut der Norm muss die Gefährdung auch hier "erheblich" sein. Die An-
nahme des Tatbestandsmerkmals führt zu einer deutlichen Verschärfung der
angedrohten Sanktion. Während der Grundtatbestand des § 19 Abs. 1 KWKG
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht, reicht der Strafrah-
men des § 19 Abs. 2 KWKG von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Das
Rechtsgut der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland steht
schließlich in einer Reihe mit den besonders gewichtigen Schutzgütern der Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem friedlichen Zusammenleben
der Völker (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b KWKG).
38
Hieraus folgt, dass eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Bezie-
hungen der Bundesrepublik Deutschland nur dann vorliegt, wenn anhand kon-
kreter tatsächlicher Umstände festzustellen ist, dass die Bundesrepublik
Deutschland durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr un-
möglich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Bezie-
hungen zu anderen Staaten zu wahren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
aufgrund der Tat Akte starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige
Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemein-
schaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw.
supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind. Demgegenüber reicht
nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine
bloße Demarche, für sich allein bereits aus (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar
2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen m. w. N.).
39
In diesem Sinne kann eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn
Atomwaffen oder zu deren Entwicklung bzw. Herstellung geeignete Güter unter
Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen oder Embargo-Vereinbarungen vom
Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus in andere Staaten, insbeson-
dere einen militärischen Gegner eines Bündnispartners der Bundesrepublik
Deutschland gelangen. Gleiches kann etwa gelten, wenn Waffen ausgeführt
werden, hinsichtlich derer sich die Bundesrepublik Deutschland im Wege der
internationalen Zusammenarbeit der Durchführung einer gemeinsamen Export-
kontrolle unterworfen hat, da ein illegaler Export der Bundesrepublik Deutsch-
land in diesen Fällen als Vollzugsdefizit angelastet werden könnte (vgl. Heinrich
aaO § 19 KWKG Rdn. 23).
40
Nach diesen Maßstäben machen es auch die vom Auswärtigen Amt in
seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 mitgeteilten tatsächlichen Um-
stände nicht wahrscheinlich, dass in der Hauptverhandlung die dargelegten
Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen werden könnten. Das Auswärtige
Amt hat keine durch die vorliegende Tat ausgelöste Reaktion eines fremden
Staates oder eines inter- bzw. supranationalen Gremiums mitgeteilt. Die von
ihm dargelegten Tatsachen reichen auch im Übrigen nicht aus, um von einer
durch die Handlung des Angeklagten verursachten Situation auszugehen, bei
der das Umschlagen in eine Verletzung in dem beschriebenen Sinn unmittelbar
bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der aufgezeigten besonderen Aktivitäten der Bundesrepublik
Deutschland zur Befriedung der im Nahen und Mittleren Osten bestehenden
Konflikte und der besonderen Rolle, die das Empfängerland Iran in der Staa-
tengemeinschaft einnimmt. Soweit das Auswärtige Amt zwei nicht den vorlie-
genden Fall betreffende kritische Zeitungsartikel - einen amerikanischen aus
dem Jahre 2008 und einen israelischen aus dem Jahre 2007 - anführt, kommt
diesen vereinzelten Pressemeldungen hier keine wesentliche Bedeutung zu
(vgl. Bieneck in Wolffgang/Simonsen, AWG § 34 Rdn. 63). Von besonderem
Belang ist demgegenüber, dass die Kameras aus Russland in den Iran gelang-
ten, ohne dass die deutschen Exportkontrollbehörden mit diesem Vorgang in
irgendeiner Weise befasst waren. Der Angeklagte beging wesentliche Tatbei-
träge wie das Aushandeln der Einzelheiten des Vertrages oder das Beschaffen
einer geeigneten Endverbleibsbescheinigung in Russland bzw. im Iran und da-
mit im Ausland. Allein der Umstand, dass er sich als deutscher Staatsbürger an
dem Verbringen der Kameras in den Iran beteiligte und einen Teil seiner Aktivi-
täten von deutschem Staatsgebiet aus entfaltete, reicht vor dem Hintergrund
der Gesetzessystematik bei sachgerechter Bewertung der sonstigen Umstände
deshalb nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Qualifika-
tionstatbestandes anzunehmen.
41
d) Im Fall I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) besteht ein hinreichender Tatver-
dacht für eine Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69
o Abs. 9 Satz 1, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV.
42
aa) Nach § 69 o Abs. 9 AWV bedürfen Maklerdienstleistungen im Zu-
sammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von An-
hang II der Iranembargo-VO nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung
im Iran, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsan-
sässigen erbracht werden, der Genehmigung. Dieser Genehmigungsvorbehalt
entspricht demjenigen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Iranembargo-VO. Gemäß
§ 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV wird nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG u. a. bestraft, wer
ohne Genehmigung nach § 69 o Abs. 9 Satz 1 Maklerdienstleistungen erbringt.
Die § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV wurden am 21. August 2007 im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Hieraus folgt, dass ein hinreichender Verdacht
für eine Strafbarkeit nach diesen strafbegründenden Vorschriften nur dann be-
jaht werden kann, wenn der Angeklagte durch nach diesem Zeitpunkt begange-
ne Handlungen wahrscheinlich gegen den Genehmigungsvorbehalt verstoßen
hat. Hierzu gilt:
43
Das Ermittlungsergebnis macht es wahrscheinlich, dass die Zählrohre für
nukleare Zwecke konstruiert waren und somit den in Anhang II Nr. IIA0.006 der
Iranembargo-VO aufgeführten nuklearen Nachweissystemen unterfielen.
44
Es bestehen ebenfalls ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass der Angeklagte nach dem 21. August 2007 ohne die erforderliche Geneh-
migung Maklerdienstleistungen im Sinne der genannten Vorschriften erbrachte.
Nach Art. 1 Buchst. f der Iranembargo-VO sind als Maklerdienstleistungen Tä-
tigkeiten von Personen, Einrichtungen und Partnerschaften anzusehen, die als
Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von
Gütern und Technologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder
organisieren, die den Transfer von Gütern und Technologien beinhalten.
45
Die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien
waren zwar bereits vor dem 21. August 2007 getroffen. Es besteht jedoch eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte, der am 20. August
2007 in den Iran gereist war, noch in der Zeit danach als Vermittler bei der Or-
ganisation des Transfers der Güter tätig war, indem er mit der St.
GmbH einerseits und den iranischen Auftraggebern andererseits dessen Moda-
litäten besprach und insbesondere über eine ausreichende Endverbleibserklä-
rung verhandelte. Dem Oberlandesgericht ist dahin zuzustimmen, dass der In-
halt der als Beweismittel vorgelegten E-Mails sowie der Telefonate, die der An-
geklagte aus dem Iran führte, isoliert betrachtet eher geringe Rückschlüsse auf
eine Maklertätigkeit des Angeklagten während seines Aufenthalts im Iran zu-
lässt. Die vom Angeklagten von dort aus entfalteten Bemühungen sind jedoch
bei verständiger Würdigung des Gesamtgeschehens als Fortsetzung der bereits
zuvor begonnenen, langwierigen und intensiven Tätigkeiten zu sehen, die der
Vorlage einer den Anforderungen des BAFA genügenden Endverbleibserklä-
rung dienten. Die Problematik, dem BAFA eine plausible Endverwendung der
Detektoren vorzutäuschen, war für die beabsichtigte Ausfuhr der Güter von
zentraler Bedeutung und damit wesentlicher Bestandteil der vom Angeklagten
als Vermittler für die Ausfuhr der Ware in den Iran noch zu leistenden Tätigkei-
ten. Vor diesem Hintergrund belegen die in der Anklageschrift aufgeführten Be-
weismittel bei einer Gesamtschau noch ausreichend die Wahrscheinlichkeit,
dass der Angeklagte auch nach dem 21. August 2007 Maklerdienstleistungen
erbrachte. Ob sich insoweit eine die Verurteilung tragende Überzeugung gewin-
nen lässt, bleibt der Bewertung des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung
durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten.
46
bb) Der wahrscheinlichen Strafbarkeit des Angeklagten steht nicht ent-
gegen, dass er seine Tätigkeiten nach dem 21. August 2007 nicht in der Bun-
desrepublik Deutschland sondern im Iran erbrachte. Zum einen erstreckt § 69 o
Abs. 9 AWV den durch § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV strafbewehrten Genehmi-
gungsvorbehalt ausdrücklich auf Maklerdienstleistungen, die außerhalb des
Wirtschaftsgebiets, mithin des Geltungsbereichs des Außenwirtschaftsgesetzes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG), von Gebietsansässigen erbracht werden. Als natürliche
Person mit Wohnsitz in Frankfurt am Main ist der Angeklagte Gebietsansässi-
ger (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG). Zum anderen bestimmt § 35 AWG, dass § 34
AWG, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland gilt, wenn der Täter
- wie der Angeklagte - Deutscher ist.
47
Diese Erstreckung des Geltungsbereichs des materiellen deutschen
Strafrechts auf Auslandstaten verstößt nicht gegen Art. 25 GG (aA Pottmeyer
NStZ 1992, 57). Nach dieser Grundgesetznorm sind die allgemeinen Regeln
des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gegenüber Vorschriften der
einfachen Gesetze vorrangig. Als allgemeine Regeln in diesem Sinne sind u. a.
das Prinzip der territorialen Souveränität und das völkerrechtliche Interventions-
verbot zu qualifizieren. Aus diesen ergibt sich, dass es jedem Staat grundsätz-
lich untersagt ist, sich in Angelegenheiten einzumischen, die der inneren Juris-
diktion eines anderen Staates unterliegen. Von dieser Regel ist indes dann eine
Ausnahme zu machen, wenn für die Erstreckung der Strafbarkeit auf Auslands-
sachverhalte ein legitimierender Anknüpfungspunkt vorliegt (vgl. BGHSt 27, 30,
32 ff.; 34, 334, 336). Eine derartige Legitimation für die Strafbarkeitserstreckung
auf Taten im Ausland ist dann gegeben, wenn sie von einem der Prinzipien des
internationalen Strafrechts gedeckt ist. Nach der Staatenpraxis ist es grundsätz-
lich zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich einer Rechtsnorm über den
durch das eigene Hoheitsgebiet markierten räumlichen Geltungsbereich hinaus
auf Auslandssachverhalte zu erstrecken, sofern zwischen dem normierenden
Staat und dem von ihm normierten Auslandssachverhalt eine "echte Verknüp-
fung" gegeben ist. Diese Voraussetzung wird allgemein angenommen, wenn
der den Auslandssachverhalt regelnde Normtatbestand zugleich einen mit die-
sem substantiell hinreichend verknüpften
Inlandssachverhalt betrifft (vgl.
Holthausen NJW 1992, 214). Eine derartige ausreichende Verknüpfung der
Auslandserstreckung mit einem Inlandssachverhalt ist im Außenwirtschaftsrecht
aufgrund der in Rede stehenden Schutzgüter der äußeren Sicherheit und der
auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gegeben (vgl. Bie-
neck aaO § 35 Rdn. 10). Darüber hinaus greift bei § 35 AWG auch das Perso-
nalitätsprinzip ein, wonach jeder Staat über seine Staatsangehörigen die Per-
sonalhoheit ausübt. Diese verleiht ihm die Kompetenz, sie zu einem bestimm-
ten Verhalten zu verpflichten, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie sich
in fremdem Hoheitsgebiet aufhalten (vgl. Holthausen NJW 1992, 214, 215). Die
bei der Regelung von Auslandssachverhalten entstehende Kollision von Territo-
rialitätsprinzip und Personalitätsprinzip ist - jedenfalls im hier relevanten Bereich
des Außenwirtschaftsstrafrechts - in dem Sinne zu lösen, dass die Staatsange-
hörigkeit des Normadressaten als ausreichende Verknüpfung zu dem normier-
ten Auslandstatbestand anzusehen ist (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Straf-
rechtliche Nebengesetze, AWG § 35 Rdn. 2; allg. BGH NJW 1969, 1542; NJW
1951, 769 f.; jeweils zu § 3 StGB aF; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
Vorbem §§ 3-7 Rdn. 6; vgl. auch § 5 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 8, 9,
12, 13 StGB).
48
cc) Mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts ist davon auszu-
gehen, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Erfüllung des Qualifkati-
onstatbestands nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG nicht besteht; denn es ist
nach dem Ermittlungsergebnis nicht wahrscheinlich, dass die Handlungen des
Angeklagten geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland erheblich zu gefährden. Bei diesem abstrakt-konkreten Gefähr-
dungsdelikt ist - anders als etwa bei § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG (s. o. II.
2. c) dd)) - der tatsächliche Eintritt einer Gefährdung nicht erforderlich. Vielmehr
genügt es, wenn die Tathandlung nach den objektiven Umständen mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit die Gefährdung bewirken kann (vgl. Diemer aaO §
34 Rdn. 14, 35; Bieneck aaO § 34 Rdn. 62
ff.; Friedrich
in Ho-
cke/Berwald/Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht, AWG § 34 Rdn. 57; vgl.
im Übrigen zu diesem Tatbestandsmerkmal ausführlich BGH, Beschl. vom
13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
49
Dies ist aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumstände
zu entscheiden. Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen deutschen Stellen
ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die
außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte; denn in diesen
Fällen liegt es deutlich näher, dass die Bundesrepublik Deutschland negativen
Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Organisationen ausgesetzt ist,
als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Organen kein Fehlverhalten
anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch ihr Eingreifen eine verbo-
tene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplante Lieferung eines Wirt-
schaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden regelmäßig die sonsti-
gen Umstände wie etwa Art und Menge der Ware, deren Verwendungsmöglich-
keit und -zweck, das konkrete Empfängerland etc. ebenso in die Gesamtbe-
trachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkreten außenpoliti-
schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gefährdet
werden können.
50
Danach ist hier von wesentlicher Bedeutung, dass es dem Angeklagten
nicht gelungen ist, das BAFA und damit die deutsche Exportkontrollbehörde
durch die Vorlage einer den Tatsachen nicht entsprechenden Endverbleibsbe-
scheinigung zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu veranlassen, und die
Durchführung des Geschäfts maßgebend aus diesem Grunde gescheitert ist.
Deshalb liegt es - auch bei Berücksichtigung der sonstigen tatsächlichen Um-
stände, wie sie das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar
2009 dargelegt hat - bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Gesichtspunk-
te nicht nahe, dass die erfolglose Vermittlungstätigkeit des Angeklagten im Sin-
ne eines hinreichenden Tatverdachts ihrer Art nach typischerweise mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit geeignet war, Akte starker diplomatischer Missbilli-
gung oder Medienkampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichti-
gen Partnerländern oder gar negative Reaktionen in einem inter- oder suprana-
tionalen Gremium herbeizuführen.
51
3. Zuständig zur Durchführung des Hauptverfahrens ist die Wirtschafts-
strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (§ 74 Abs. 1, § 74 c Abs. 1
Nr. 3 GVG). Die allein nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG in Betracht kommende Zu-
ständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, zu dem der General-
bundesanwalt die Anklage erhoben hat, ist nicht gegeben; denn die Vorausset-
zungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
52
a) Soweit das Verfahren mit der Vermittlung der Lieferung der B. -
Kameras in den Iran ein Delikt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz betrifft,
sieht § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlan-
desgerichts als Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Tatgericht nur bei Straftaten
nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 KWKG vor. Aus den dargelegten Grün-
den (s. o. II. 2. c) dd)) ist der Angeklagte jedoch eines Verstoßes gegen den im
vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
KWKG nicht hinreichend verdächtig.
53
b) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch nicht aus
der angeklagten Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG,
§ 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV (L. -Detektoren). Bei Straftaten nach
dem Außenwirtschaftsgesetz hängt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
- soweit im vorigen Fall von Relevanz - u. a. davon ab, dass die Tat nach den
Umständen geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland erheblich zu gefährden (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG). Diese
Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Senat verweist insoweit auf seine Aus-
führungen zu dem materiellrechtlichen Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6
Nr. 4 Buchst. c AWG, hinsichtlich dessen jedoch Anklage nicht erhoben worden
ist und nach der Bewertung durch den Senat auch unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der im Zwischenverfahren durchgeführten Beweiserhebung kein
hinreichender Tatverdacht besteht. Soweit dort bestimmt ist, eine in § 34 Abs. 4
AWG bezeichnete "Handlung" müsse geeignet sein, die auswärtigen Beziehun-
gen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, während § 120
Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG darauf abstellt, ob diese Eignung der "Tat nach den
Umständen" zukommt, kommt dieser unterschiedlichen sprachlichen Formulie-
rung in der Sache hier keine maßgebende Bedeutung zu.
54
Aus den entsprechenden Gründen wäre die Zuständigkeit des Oberlan-
desgerichts auch nicht durch die vom Senat vorläufig eingestellte Tat (V.
Ferngläser) begründet gewesen.
55
4. Der zuständigen Strafkammer obliegt die nach § 76 Abs. 2 GVG zu
treffende Entscheidung über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung (vgl. OLG
Koblenz wistra 1995, 282; Meyer-Goßner aaO § 76 GVG Rdn. 4 m. w. N.).
56
5. Mit der teilweisen Eröffnung des Hauptverfahrens entfallen die vom
Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kosten- und
Auslagenentscheidung sowie der Ausspruch über die Entschädigung des Ange-
klagten für die erlittene Untersuchungshaft.
Becker RiBGH Dr. Miebach befindet Pfister sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Sost-Scheible Schäfer