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BGH Beschluss vom 26.03.2009 – StbSt (B) 2/08
Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen
StbSt (B) 2/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2009 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-
desgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter
Dr. Raum und Schaal sowie die Steuerberater Heuermann und Schulze am
26. März 2009 einstimmig gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG beschlossen:
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulas-
sung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerbe-
rater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandes-
gericht München vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Steuerberater hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei den ersten berufsrechtlichen Ver-
stoß (UA S. 13) als irreführende Werbung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) gewertet.
Basdorf Raum Schaal
Heuermann Schulze