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BGH Beschluss vom 26.03.2009 – StbSt (B) 2/08

Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

StbSt (B) 2/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. März 2009 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen Berufspflichtverletzung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-

desgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter

Dr. Raum und Schaal sowie die Steuerberater Heuermann und Schulze am

26. März 2009 einstimmig gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG beschlossen:

Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulas-

sung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerbe-

rater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandes-

gericht München vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Steuerberater hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei den ersten berufsrechtlichen Ver-

stoß (UA S. 13) als irreführende Werbung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) gewertet.

Basdorf Raum Schaal

Heuermann Schulze